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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 61 von 251

 

Bürgernähe, mehr Praxisbezug und Verfahrensvereinfachung, zum Beispiel, was die Stellplatzverordnung betrifft, was Brandschutz betrifft, was Erdbebensicherheit betrifft, und damit die Schaffung von Erleichterungen für alle Bauwerber. Die Arbeitsgruppe soll dem Ausschuss für Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung nach sechs Monaten Tätigkeit konkrete Novellierungsvorschläge vorlegen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Amtsführenden Stadtrat für Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung verlangt.“

 

Abschließend möchte ich es noch einmal betonen: Ich glaube, es wäre wichtig, wenn wir endlich einmal bei all diesen Themen, die uns in den nächsten Jahren noch beschäftigen werden, was die Flüchtlingskrise betrifft, hier wirklich mehr Transparenz haben. Wenn wir diese Dinge auch rechtzeitig eintakten, dann ist es, glaube ich, auch möglich, diese verantwortungsvolle und konstruktive Politik, von der Sie gesprochen haben - ich glaube, hier werden sich auch einige Partner finden lassen -, entsprechend durchzuführen. Denn Wien steht in den nächsten Jahren sicherlich vor enormen Herausforderungen, und hier ist es notwendig, diesen ersten Schritt auch entsprechend gemeinsam zu gehen.

 

Von unserer Seite werden Sie, was konstruktive Politik betrifft, jedenfalls Unterstützung bekommen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei den NEOS.)

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Als nächster Redner zum Wort gemeldet ist Herr Abg. Dr. Ulm. Bitte.

 

15.30.28

Abg. Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP)|: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Stadtrat! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

 

Ich bin jetzt schon ein bisschen überrascht nach der Rede meines Vorredners von den NEOS, dass man sich da wechselseitig Blumen streut zwischen Rot-Grün auf der einen Seite und zwischen den Liberalen auf der anderen Seite. Denn für einen derartigen Eingriff in den liberalen Rechtsstaat, in die Grundfesten und Grundprinzipien des liberalen Rechtstaates kenne ich keinen zweiten Fall während der gesamten Zweiten Republik, und dass man da jetzt mit einer gewissen Fröhlichkeit, gegen die ja im Prinzip nichts einzuwenden ist, aber mit einer Leichtigkeit an die Sache herangeht und meint, na ja, im Wesentlichen sind wir sehr konstruktive Partner von Rot-Grün, und dass wir nicht zustimmen können, das ist letztendlich an Feinheiten und an Nuancierungen gescheitert. Sehr geehrte Damen und Herren von den NEOS, Sie sind keine großen Kämpfer für den liberalen Rechtsstaat! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

 

Wir haben es hier mit einem Gesetz zu tun, das in der Zweiten Republik seinesgleichen sucht. Das ist ein kommunalwirtschaftliches Ermächtigungsgesetz, das in einem freiheitlichen Rechtstaat nichts verloren hat! Da wird in elementare Grundfesten, Grundprinzipien und Grundwerte eingegriffen - wie das Legalitätsprinzip, wie den Gleichheitsgrundsatz, wie Recht auf faires Verfahren, wie Eigentumsrecht -, dass man da als ernst zu nehmende Oppositionspartei wirklich alle Hebel ansetzen muss und alle Versuche unternehmen muss, um dieses Gesetz zu Fall zu bringen.

 

Legalitätsprinzip: Ich würde mir doch vorstellen - und das sollten wir doch alle als Landtagsabgeordnete -, dass die Verwaltung ausschließlich auf Grund der Gesetze passiert und nicht nach Lust und Laune und nach Willkür der Verwaltung. Selbstverständlich muss ein Gesetz ausreichend determiniert sein und die Verwaltung binden und der Verwaltung ganz genau sagen, wie sie agieren muss. Das ist hier absolut nicht der Fall! Hier ist nicht nur ein Ermessen eingeräumt, diese Bestimmungen sind viel zu unbestimmt und öffnen für die Baubehörde Tür und Tor für willkürliches Vorgehen.

 

Heute in der Früh haben wir es ja schon in der Fragestunde gehabt. StR Ludwig hat gemeint, na ja, Eingriffe in subjektive Rechte sind nicht zu erwarten, und vielleicht werden einzelne Bestimmungen von der Bauordnung letztendlich nicht angewandt. - Nein! Wir müssen uns schon das Gesetz sehr präzise anschauen. Sogar bei den Kategorien 2 und 3, wo es um befristete Baubewilligungen bis 5 und 15 Jahre geht, kann die Baupolizei die Anwendung der gesamten Bauordnung suspendieren! Und das Gesetz sagt uns nicht einmal, unter welchen Voraussetzungen diese Nichtanwendung erfolgen darf. Damit ist das Legalitätsprinzip nicht gewährleistet.

 

Wir haben es hier in der 1. Zeile von Abs. 4 und auch in der 1. Zeile von Abs. 6 stehen: Hier ist davon die Rede, dass für diese Bauvorhaben von bis zu 5 Jahren und bis zu 15 Jahren die Behörde auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verzichten kann; sie muss es nicht. Es ist natürlich möglich, dass die Baubehörde weiterhin die gesamte Bauordnung gelten lässt und alle Paragraphen der Bauordnung zur Anwendung kommen. Sie kann aber auf die Anwendbarkeit des gesamten Gesetzes und nicht nur einzelner Paragraphen verzichten.

 

Das bedeutet Ungeheuerliches! Denn wenn die gesamte Bauordnung nicht anzuwenden ist, dann gibt es keine Parteistellung, dann gibt es keine Bauverhandlung (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Gar nichts gibt es!), dann gibt es keine Einwendungen, und dann komme ich auch nicht zum Landesverwaltungsgericht Wien. Dann ist mein Rechtsmittel nicht nur ohne aufschiebende Wirkung, sondern ich habe überhaupt kein Rechtsmittel (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Es gibt gar keines!), und damit ist natürlich auch in mein Grundrecht auf ein faires Verfahren eingegriffen!

 

Dass man von Seiten von Rot-Grün so leicht darüber hinweggeht, finde ich schlimm. Aber mir ist bekannt, und ich habe es leider Gottes schon öfter an dieser Stelle sagen müssen: Da gibt es leider ein gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat. (Abg. Armin Blind: Und auch zum Eigentum!) Ich nehme zur Kenntnis, dass man es jetzt auch auf Seiten der NEOS nicht mehr besonders schlimm findet, wenn in diese Grundrechte eingegriffen wird. (Beifall bei ÖVP und FPÖ. - Abg. Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES: Wir stimmen nicht zu! Was soll denn das?)

 

Herr StR Ludwig! Eines würde mich schon sehr interessieren, wenn Sie sagen, dass Eingriffe in Grundrechte nicht zu erwarten sind. Sie könnten so etwas wie eine Weisung erteilen, dass von dieser Kann-Bestimmung

 

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