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Landtag, 2. Sitzung vom 17.12.2015, Wörtliches Protokoll  -  Seite 43 von 85

 

Kollege Juraczka ist jetzt nicht da, aber das sehe ich so wie er: Grundsätzlich hätten wir auch gemeint, dass das erste Ermittlungsverfahren ruhig so bleiben kann, wie es ist. Wir haben nichts dagegen, dass auf Wahlkreisebene die Abgeordneten leicht ein Mandat bekommen. Das ist in Ordnung aus unserer Sicht. Das hat hoffentlich auch den Ausfluss, dass sich der Mandatar dem Wahlkreis näher verbunden fühlt. Ich selber profitiere jetzt gerade davon. Ich habe ein Grundmandat aus dem 15. Bezirk, darauf bin ich sehr stolz, und ich übe dieses hoffentlich gut aus!

 

Uns geht es um den Ausgleich entsprechend dem dritten Ermittlungsverfahren der Nationalratswahlordnung. Das hätten wir gern gleichlautend im zweiten Ermittlungsverfahren in der Wiener Gemeindewahlordnung durchgesetzt. – Insofern verstehe ich auch, dass die ÖVP jetzt sagt, nein, wir stimmen diesen Abänderungsanträgen der NEOS und der FPÖ, die in der Beschlusslage ja mehr oder weniger gleichlautend sind, nicht zu! Das sehe ich ein. Wir wollen jetzt allerdings mit unserem Abänderungsantrag den Grünen noch ein letztes Mal die Möglichkeit geben, ihr Wahlversprechen einzuhalten. Das tun wir eigentlich sonst eher selten, aber in diesem Fall tun wir es.

 

Darum bringen wir jetzt den Abänderungsantrag ein, dass diese berühmte Zahl 1, also diese Erhöhungszahl, nicht auf 0,5, sondern auf 0 gesetzt wird. Dann ist das Verhältnis der Abgeordneten in Bezug auf die Wahl auch mehr oder weniger richtig dargestellt. Ich darf den diesbezüglichen Abänderungsantrag der Kollegen Kowarik, Nepp, Ebinger, Amhof und Blind einbringen. – Bitte schön. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Meine Damen und Herren! Das ist aber nur ein Aspekt dieser Gesetzesvorlage. Ich möchte wirklich betonen: Dabei geht es nicht nur um das Ermittlungsverfahren. Das ist ja textlich lächerlich wenig! Da wird nur ein Wort geändert. Aber es geht um viel mehr: Es geht zum Beispiel insbesondere auch um eine vorsichtige Neuregelung der Wahlkarten. Es geht um eine Harmonisierung zu anderen Wahlregelungen, was grundsätzlich in Ordnung ist. Eine Harmonisierung hätte ich mir halt auch beim Ermittlungsverfahren gewünscht. Weiters geht es um die Angleichung der Wahlausschlussgründe. Es geht um das Beschwerde- und Berichtigungsverfahren der Wählerevidenz.

 

Außerdem geht es auch um Bestimmungen im Zusammenhang mit der Briefwahl. Und dazu möchte ich doch noch etwas sagen. Es wäre nämlich vielleicht doch auch gescheit gewesen, betreffend diesen Bereich etwas zu tun, und so haben Sie uns in Wirklichkeit entsprechende Chancen genommen, denn ich glaube wirklich nicht, dass jetzt seitens der Koalition noch weiß Gott wie viel in Bezug auf die Gemeindewahlordnung geschehen wird!

 

Sie haben uns die Chance genommen, genau über diesen Bereich parteiübergreifend vorab Überlegungen anzustellen und auch unsere Überlegungen in den Gesetzwerdungsprozess einfließen lassen zu können. Das war leider Gottes kein Anliegen. Ich glaube aber sehr wohl, dass wir uns fragen sollten, ob das, was jetzt da beschlossen wird beziehungsweise was schon Bestand ist, tatsächlich reicht, um den Anforderungen, die sich uns stellen, Genüge zu tun.

 

Die Probleme mit der Briefwahl und allem, was damit zusammenhängt, setze ich als bekannt voraus. Das ist auch offensichtlich, und daher werde ich mich jetzt nicht weiß Gott wie lange ausbreiten: Es geht um ganz wesentliche Grundsätze unseres geheimen, freien und persönlichen Wahlrechts. Und ich kann mich durchaus auch an Reden der Grünen erinnern, in welchen diese Briefwahl ausgesprochen kritisch hinterfragt wurde. Ich kann mich erinnern, dass Kollege Chorherr und auch Kollege Margulies, der jetzt nicht mehr hinter mir sitzt, diesbezüglich einmal sehr richtige Argumente gebracht haben. All das wurde jetzt aber mehr oder weniger weggewischt, was ich sehr schade finde.

 

Ich möchte zumindest jetzt die Gelegenheit nützen, zu diesem Bereich ein bisschen etwas zu sagen, nachdem mir diese Chance nicht vorab gegeben wurde, was ich einsehen muss. Jetzt müssen Sie mich aber anhören!

 

Wenn man über diese Bestimmungen der Briefwahl diskutiert, dann muss man sich einmal § 39 unserer Gemeindewahlordnung anschauen. Dort ist nämlich normiert und klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Wahl mit Briefwahlkarte die Ausnahme sein sollte. Das ist so konzipiert, dass Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abgeben können. In Klammer: Man hat nur etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Das ist relativ eindeutig geregelt.

 

Was aber haben wir dieses Jahr miterlebt? – Die Wahlbehörde hat von sich aus jedem, ob er wollte oder nicht, einen Antrag zugeschickt, ihn quasi zwangsbeglückt und – salopp ausgedrückt – gesagt: Bestell dir deine Wahlkarte! – Ich halte das für einen falschen Weg! Ich glaube nämlich, dass die Bestimmung des § 39 Gemeindewahlordnung klug gewählt ist und das schon seinen Sinn hat! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ich möchte auch sagen, dass in Wirklichkeit, wenn man diese Prinzipien des Wahlrechtes ernst nimmt, nur bei der regulären Stimmabgabe im Wahlsprengel diese Grundprinzipien tatsächlich voll gewährleistet sind. Was geschieht da? – Es beginnt mit der Überprüfung des Wählers. Dieser kommt persönlich dort hin, und seine Identität wird überprüft, wobei man auch darüber sprechen kann, ob unsere Gemeindewahlordnung diesbezüglich wirklich ideal ist, was ich nicht glaube!

 

Wenn ein Wähler in den Sprengel kommt, dann ist auch gewährleistet, dass er seine Stimme unbeeinflusst abgibt, weil er in der Wahlkabine eben unbeeinflusst seine Stimme abgeben kann. Es ist auch gewährleistet, dass, wenn eine Vertrauensperson mitgehen soll, sehr wohl diejenige Person mitgeht, die der Wähler gerne dabei haben will, und nicht irgendjemand, etwa der Pater familias oder der Vereinsvorsitzende oder der Sektionsvorsitzende. Somit ist sichergestellt, dass die richtige Vertrauensperson mitgeht, und dass sollte auch jeweils in der Sprengelwahlbehörde protokolliert werden.

 

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