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Landtag, 12. Sitzung vom 30.03.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 55

 

(Beginn um 9 Uhr.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Einen schönen guten Morgen!

 

Obwohl noch nicht alle Abgeordneten den Weg in den Sitzungssaal gefunden haben, eröffne ich die 12. Sitzung des Wiener Landtages.

 

09.01.00Entschuldigt sind Abg Dr Aigner, Abg Mag Ebinger, Abg Mag Neuhuber, Abg Karner-Kremser, MAS, Abg Stark und Abg Dr Vana. Die Dritte Präsidentin Klicka ist bis 13 Uhr bei einer Fachtagung. Abg Schuster ist bis 15 Uhr und Abg Gaal ab 14 Uhr entschuldigt.

 

09.01.23Wir kommen zur Fragestunde.

 

9.01.37†Amtsf StR Dr Michael Ludwig - Frage|

Die 1. Anfrage (FSP - 01088-2012/0001 - KVP/LM) wurde von Herrn Abg Dr Wolfgang Ulm gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. (Die Installierung von sichtbaren Satellitenanlagen (Parabolan-lagen) nimmt in Wien immer mehr überhand - auch an Gemeindebauten und öffentlichen Gebäuden und sehr zum Nachteil des örtlichen Stadtbildes. Offenbar reichen entweder die rechtlichen Bestimmungen der Wiener Bauordnung oder die Bemühungen der Stadt, auch um ihre eigenen Gebäude, nicht aus. Werden Sie sich für eine diesbezügliche Konkretisierung der einschlägigen Bestimmungen der Wiener Bauordnung einsetzen?)

 

Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Hoher Landtag! Hoch geschätzter Abg Dr Ulm!

 

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage, die sich mit den Satellitenanlagen in Wien generell und im Speziellen mit den Satellitenanlagen in den Wiener Gemeindebauten beschäftigt, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Errichtung von Antennen, Funk-, Solar- und Parabolanlagen außerhalb der Widmungskategorie Grünland - Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre gemäß der Bauordnung für Wien weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf. Gemäß Bauordnung für Wien müssen allerdings auch solche Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen beziehungsweise kann gegebenenfalls die Behörde Aufträge zur Behebung des Mangels erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

 

Zu den einzuhaltenden Bauvorschriften zählt auch, wonach eine Änderung von Bauwerken nur zulässig ist, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Im Nahbereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen. Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind weiters unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde.

 

Zur Frage, ob eine Satellitenanlage das örtliche Stadtbild beeinträchtigt oder nicht, hat die Behörde erforderlichenfalls das Gutachten eines Amtssachverständigen der MA 19 mit dem Titel „Architektur und Stadtgestaltung" einzuholen. Steht die Satellitenanlage im Widerspruch zur Bauordnung für Wien, kann die Behörde einen Auftrag zur Entfernung der Anlage erteilen. Da eine allfällige Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Einzelfall durch einen Sachverständigen zu beurteilen ist und von der konkreten räumlichen Situierung der Anlage abhängt, ist eine allgemeine Konkretisierung der einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung nur schwer möglich. Zudem würden derartige Vorschriften den mit der Bauordnungsreform 1996 begonnenen Bestrebungen zur Deregulierung und Verfahrensvereinfachung diametral entgegenstehen.

 

Die Bauordnung bietet bereits in der derzeit geltenden Fassung, und das ist vor allem auch Ihre Frage, inwieweit die Bauordnung in diesem Bereich wirksam werden kann, eine ausreichende Handhabe, um einer Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Errichtung von Satellitenanlagen entgegenzuwirken. Ich erachte daher diesbezügliche legistische Änderungen derzeit weder als erforderlich noch als zweckmäßig, was insbesondere die Bauordnung betrifft. Gesetzliche Regelungen in anderen Bereichen, die beispielsweise auch die Menschenrechtskonvention und das Recht auf Information betreffen, sind ein anderes Kapitel, aber die Frage, die Sie gerichtet haben und die sich mit der Bauordnung beschäftigt, würde ich so beantworten.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Dr Ulm.

 

9.05.05

Abg Dr Wolfgang Ulm (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie der Meinung sind, dass die Bauordnung ausreichende Handhabe gegen den Sat-Schüssel-Wildwuchs bietet. Nichtsdestoweniger haben wir ihn aber. Sie selbst freuen sich auch nicht über diesen Wildwuchs, wie ich den Medien vor einigen Wochen entnehmen konnte. Das heißt, wir haben jetzt zwar ein Gesetz, das Sie nicht ändern wollen, aber auf der anderen Seite haben wir ein Problem. Wir haben die Verschandelung von Straßenzügen und die Verschandelung unserer Stadt. Man müsste daher wohl bei der Vollziehung ansetzen, wenn man schon keine gesetzlichen Veränderungen möchte.

 

Ich sehe schon ein, dass das alles nicht ganz einfach ist, insbesondere nicht bei privaten Häusern. Bei Gemeindebauten wäre es wohl etwas leichter. Ganz leicht müsste es bei öffentlichen Gebäuden sein. Aber selbst da haben wir diesen Wildwuchs. Ich zeige Ihnen ein Foto vom Amtshaus des 5. Bezirkes. Ecke Schönbrunner Straße/Redergasse gibt es zwei illegale Sat-Schüsseln, die aus den Fenstern herausschauen.

 

Werden Sie zumindest dafür sorgen, dass der Wildwuchs an öffentlichen Gebäuden, wie auch am Amtshaus Margareten, ein Ende nimmt?

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bevor ich dem Herrn Stadtrat das Wort erteile, darf ich ersuchen, dass man die Begrüßungsreden untereinander etwas leiser

 

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