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Landtag, 30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 57 von 82

 

oft genug Menschen die Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vergessen oder Monate später vornehmen, aus welchen Gründen auch immer, sind Sachen, die vorkommen.

 

Jetzt kommen wir zum vorgeschlagenen Wahlabo. Was macht das Wahlabo? Ich verstehe zunächst einmal die Intention. Aber ich bleibe beim postalischen Weg. Wer ein Wahlabo beantragt, erhält hinkünftig, so wie bei der Volksbefragung, seine Stimmkarte zugesandt. Nicht eingeschrieben, oder? Ich hoffe, da liege ich richtig. Auf Grund des Gesetzes wird sie einfach zugesandt, weil auch die Möglichkeit des Verlorengehens auf dem Postweg das Risiko desjenigen ist, der das Wahlkartenabo beantragt hat. Daraus schließe ich, dass es nicht eingeschrieben erfolgen kann, weil dann liegt das Risiko dafür auf der anderen Seite.

 

Wie ist das mit dem Wahlkartenabo? Was ist geplant? Ich kann mir schon vorstellen, was grundsätzlich geplant war. Menschen, die nicht gescheit gehfähig sind, die nicht gescheit transportfähig sind, die bettlägerig sind, sollen leichter zu einer Wahlkarte kommen. Nur, warum eigentlich? Die sind ja nicht blöd. Die sind möglicherweise nur gehbehindert. Sie sind möglicherweise nicht transportfähig. Sie sind bettlägerig, aber sie haben nichts am Hirn. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, eine Wahlkarte zu beantragen, spricht doch überhaupt nichts dagegen, dass auch bettlägerige Menschen und gehbehinderte Menschen zum Hörer greifen - die einfachste Möglichkeit - und sich eine Wahlkarte für den jeweiligen Wahltag bestellen.

 

Das Gesetz selbst - das ist dann zumindest das nächste Originelle - ermöglicht in Wien den Einstieg in das Wahlkartenabo für jeden. Es stellt nicht auf eine chronische Bettlägerigkeit oder auf eine chronische Geh- und Transportfähigkeit ab, sondern es stellt auf den Wahltag ab. Wer am Wahltag nicht geh- und transportfähig oder bettlägerig ist - ich muss jetzt genau nachlesen -, aus Altersgründen, aus Krankheitsgründen oder aus sonstigen Gründen, kann das Wahlkartenabo beantragen. Wie soll man denn wissen, ob das jemand am Wahltag in zehn Jahren oder am Wahltag in fünf Jahren oder am Wahltag in sechs Monaten ist?

 

Auf jeden Fall könnte ich es nach diesem Gesetz einfach einmal probieren, weil ich mir denke: Warum steht es mir denn nicht zu? Vielleicht bin ich in sechs Monaten bettlägerig? Wenn ich ein Pech habe, dann bin ich krank. Das kann auch nicht überprüft werden. Warum die Strafbestimmung im § 39 enthalten ist, ist klar. Diese ist drinnen, damit nicht Menschen, die eigentlich wählen gehen könnten, sich eine fliegende Wahlkommission nach Hause rufen. Da kann man auch am Wahltag überprüfen, ob jemand tatsächlich gehfähig oder transportfähig gewesen wäre. Das kann die fliegende Wahlkommission, da sie es ja sieht. Und für ein fälschliches Rufen der fliegenden Wahlkommission gibt es die Verwaltungsübertretung. Aber es kann nicht festgestellt werden, ob ein Mensch, der ein Wahlkartenabo beantragt, am Wahltag, welcher Wahltag das auch immer ist, bettlägerig ist, nicht transportfähig ist, nicht gehfähig ist.

 

Aus diesem Grund bringe ich den Antrag ein: „Der Landtag wolle beschließen, § 39 Abs 2a ersatzlos zu streichen."

 

Ich hoffe dass sie mir in dieser Argumentation auch folgen können. Ich hoffe auch - das wäre meine eigentliche Intention -, dass auf Grund dessen, was von der Argumentation her sowohl mein Vorredner als auch ich gebracht haben, wir uns gemeinsam zusammensetzen und uns zumindest in diesem Bereich gemeinsam überlegen, wie das Gesetz aussehen kann.

 

Sie können den Initiativantrag zurückziehen und ich verspreche Ihnen, wir setzen uns gemeinsam zusammen und überlegen uns gemeinsam, wie wir möglichst nicht missbrauchsanfällig eine Briefkartenwahl sinnvoll durchführen können. Aber machen wir das nicht in einer Husch-Pfusch-Aktion, wo sich jetzt tatsächlich herausstellt, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird.

 

Ich bringe daher jetzt, wie schon vorher begründet, auch noch einen anderen Abänderungsantrag ein:

 

„§ 58a Abs 2 soll wie folgt lauten: Hiezu hat die wahlberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte spätestens mit dem Schließen des letzten Wahllokals einlangt." - Und so weiter. Ich ersuche um Zustimmung zu beiden Abänderungsanträgen. Noch viel lieber wäre mir, wir besprechen eine Wahlrechtsänderung gemeinsam. - Danke sehr. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Als Nächster zum Wort gemeldet ist Herr Abg Dr Tschirf. Ich erteile es ihm.

 

Abg Dr Matthias Tschirf (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Herr Präsident! Frau Stadträtin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Ich kann hier nahtlos anschließen. Auch aus unserer Sicht wäre es vernünftig, Gespräche zwischen den Parteien zu führen. Wir sind sicherlich gegenüber der Frage der Briefwahl weitaus offener als meine Vorredner. Trotzdem mussten wir im Zuge der letzten Volksbefragung feststellen, dass diesbezüglich doch noch in einigen Punkten zu hinterfragen ist, wie sich das abgespielt hat.

 

Wenn 80 000 Stimmkarten erst nach Wahlschluss abgegeben wurden und eine Zeitung sogar darauf aufmerksam gemacht hat, dass man sogar noch später abstimmen könnte, dann zeigt das, dass man sehr sensibel damit umgehen sollte, wie diese 80 000 Briefwahlstimmzettel eingesammelt wurden.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Setzen wir uns noch einmal zusammen und besprechen wir das zwischen den Parteien in dieser Stadt! Ziehen wir einen Vergleich heran! Vor Kurzem haben beispielsweise Gemeinderatswahlen in Niederösterreich stattgefunden, und bei diesen Gemeinderatswahlen in Niederösterreich

 

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