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Landtag, 22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 75 von 104

 

Gewalt, die gegen sie ausgeübt wird, gegen die dahinter liegende sonstige Kriminalität, insbesondere die Drogenkriminalität, die diese Frauen auf den Strich schickt und gleichzeitig in Drogenabhängigkeit bringt.

 

Das sind nicht allein meine Argumente, sondern - und du weißt das - das steht in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres anlässlich der Beschlussfassung unseres Gesetzes. Du weißt es, ich erspare es mir, dir das vorzulesen, aber so ist es. Rund um illegale Prostitution besteht viel an anderer organisierter Kriminalität, und das ist nicht die Schuld der Frauen - das sagt auch niemand -, sondern das ist die Schuld der dahinter stehenden Banden. Gegen diese richtet sich die Vorgangsweise, gegen diese richtet sich auch der Antrag. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Wir haben dem Gesetz unter anderem aber auch zugestimmt unter der Bedingung, dass der Vollzug ordnungsgemäß erfolgt, und haben gesagt: Wenn dieser nicht erfolgt, dann wird sich die FPÖ wieder zu Wort melden - und nicht, weil irgendwer glaubt, dass man damit eine Wählerstimme gewinnt. Damit gibt es gar keine Wählerstimme zu gewinnen, vor allem nicht in Zeiten, in denen gar kein Wahlkampf stattfindet!

 

Nein, es geht darum zu sagen, dass im Notfall der Vollzug verbessert wird oder gegebenenfalls - und so steht es drin, Godwin Schuster - Adaptionen vorzunehmen sind. Diese Adaptionen - ich werde dir die Rechtsfrage noch erläutern - beziehen sich nicht darauf, die verfassungsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers für Asylwerberinnen einzuschränken - das geht gar nicht, da haben die Bundespolizeidirektion und das BMI natürlich Recht -, sondern es geht darum, allenfalls, wenn das eine Hilfe ist, im Verfahren der Zulassung zu normieren, wie das Zulassensverfahren so erfolgt, dass jene rechtsgrauen Bereiche, die derzeit bestehen - und ich werde sie jetzt gleich darlegen -, nicht mehr fälschlich missinterpretiert werden können.

 

Damit bin ich bei der Bundespolizeidirektion, beim Bundesministerium für Inneres und bei der Rechtsfrage. Die Rechtsfrage ist kompliziert, und ich war am Anfang auch nicht ganz sicher, ob ich es vollständig verstanden habe. Kollege Pfeiffer, ich verstehe schon, dass auch Sie sich eigentlich nicht ganz sicher sein könnten, auch wenn Sie so tun, als wäre das alles klar. Eigentlich dürften wir uns nicht sicher sein, und da muss man den Bundesgesetzgeber allenfalls schon in die Ziehung nehmen.

 

Denn in jener Stellungnahme - Godwin Schuster, hör bitte zu, wenn es geht -, in jener Stellungnahme der Bundespolizeidirektion, die du zitiert hast, wird auch auf Gesetze verwiesen, die gar nicht anzuwenden sind. Die Bundespolizeidirektion irrt sich einfach, das BMI irrt sich! Ich bin auch lange diesem Irrtum aufgesessen. Die Bundespolizeidirektion und das BMI verweisen locker-flockig auf das Prostitutionsgesetz und sagen: Weil wir dort nicht ausdrücklich normieren, dass Asylwerberinnen die Prostitution nicht verboten wird, ist es zulässig. Das ist eine falsche Rechtsmeinung, ein Rechtsirrtum, weil wir verfassungsrechtlich gar nicht dafür zuständig waren, das sagen sie nämlich selber. - Soweit erstens.

 

Zweitens verweisen sie auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Aber das Ausländerbeschäftigungsgesetz ist nicht anzuwenden! Ich bin da auch in die Irre gelaufen; nicht in dieser Stellungnahme, die du hier hast, okay. Ich habe mich nämlich auch erkundigt. - Sie verweisen auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, aber das ist nicht anzuwenden, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz natürlich den unselbstständigen Erwerb von Ausländern, von Fremden regelt. Das kann gar nicht sein, Kollegin Vana, weil sie dann ja bei irgendwem beschäftigt wären, und damit hätten wir schon wieder die Zuhälterei - das kann ja gar nicht sein!

 

Prostitution ist das - und da habe ich mich ein bisschen schlau gemacht -, was man landläufig fälschlich als freies Gewerbe bezeichnet. Es ist nämlich eine selbstständige Tätigkeit, die nicht der Reglementation unterliegt, dass sie besondere Fertigkeiten, Ausbildungen oder sonst was haben müssen. (Abg Mag Sonja Wehsely schüttelt den Kopf.) Schütteln Sie nicht den Kopf, Frau Stadträtin; ihr hört nicht immer vollständig zu. (Abg Mag Sonja Wehsely: Kein Gewerbe! - Abg Dr Monika Vana: Kein Gewerbe!) Ich habe gesagt, es ist etwas, das man fälschlich landläufig als - unter Anführungszeichen - "freies Gewerbe" bezeichnet. Es ist also keines, das sonst durch die Gewerbeordnung reglementiert ist (Abg Gerhard Pfeiffer: Ich würde nicht sagen "fälschlich"!), und daher nicht bei der Bewilligung besondere Fertigkeiten erfordert - wobei das in dieser Frage besonders schwierig anzuwenden wäre.

 

Klar ist also, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz, auf das das BMI locker verweist, gar nicht anzuwenden ist. Daher kann sich diese Frage gar nicht stellen, ob eine Asylwerberin zu Recht einem freien Gewerbe nachgeht im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil das Gesetz nicht anzuwenden ist. Wenn überhaupt etwas anzuwenden ist - und da habe ich mich bei jemandem schlau gemacht, damit es nicht heißt: Das BMI oder hier, sondern einfach bei einem anderen Amt der Landesregierung, weil sie dort dieselbe Fragestellung haben, nämlich beim Amt der Tiroler Landesregierung.

 

Die sagen natürlich: Nein, kann gar nicht sein! Sie müsste einen aufrechten Aufenthaltstitel haben, der ihr einen gewerbsmäßigen - jetzt nicht allein im Sinn der Gewerbeordnung, sondern die Begrifflichkeit "gewerbsmäßig" kennen verschiedene Gesetze - Erwerb zulässt. Das ist natürlich nicht der Fall für Frauen, die sich im Asylwerberstatus befinden, weil für sie - es ist zu Recht zuvor zitiert worden - solche Beschäftigungen, die gewerbsmäßig ständig, regelmäßig, wenn auch nicht immer wiederkehrend ausgeübt werden - das ist typisch für die Prostitution, es gibt viele Tage, an denen sie nicht stattfindet -, nicht zulässig sind. Das ist also für die Asylwerberin nicht zulässig, und daher hätte anlässlich der Meldung bei der Bundespolizeidirektion Wien in Vollziehung des Landesgesetzes über die Ausübung der Prostitution in Wien die Bundespolizeidirektion Wien das so zu erkennen und ihr zu sagen, dass sie keiner

 

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