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Landtag, 16. Sitzung vom 26.09.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 31 von 35

 

erfahren, er ist halt noch nicht fertig, ist vielleicht ein wenig kurz gegriffen.

 

Weiters meine ich, dass es im § 4, Einsatzpläne für Krankenanstalten, ebenfalls notwendig wäre, dafür zu sorgen, dass diese Einsatzpläne, so wie das beispielsweise im § 9 Abs. 6 der Vorlage bei den externen Notfallplänen normiert werden soll, zumindest alle drei Jahre und bei wesentlichen Änderungen auch kurzfristiger Überprüfungen, Erprobungen und Überarbeitungen notwendig sind. Selbst die in diesem § 9 Abs. 6 jetzt einmal vorgesehenen drei Jahre sind eine durchaus lange Frist, aber nehmen wir einmal diese lange Frist als Basis für eine Modifikation im § 3 Abs. 5 und im § 4 Abs. 1, die ich auch mit einem Zusatzantrag zur Abstimmung bringen möchte, dass wir auch hier bei dem Schutzplan und bei den Einsatzplänen eine Fristsetzung von drei Jahren vorsehen beziehungsweise für die Aktualisierung auch kürzere Fristen vorsehen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.

 

Drei Jahre sind eine lange Zeit, innerhalb von drei Jahren ändern sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, daher stimmen die in diesen Plänen festgelegte Namen nicht, es ändern sich Telefonnummern, es ändern sich Zimmerbezeichnungen, es ändern sich Raumaufteilungen. Das heißt, all diese Organismen, um die es hier geht, leben. Wenn bei einem derartigen Plan, der ja auf eine bestimmte Grundstruktur aufbaut, im Akutfall nicht mehr geprüft werden kann, wie weit er denn jetzt die tatsächlichen Gegebenheiten abbildet, und er erst aktualisiert werden muss, dann ist es natürlich zu spät. Daher gehört diese Aktualisierungstätigkeit laufend vorgenommen. Ich glaube, wir wären gut beraten, dies auch im Landesgesetz entsprechend abzubilden.

 

Ich stelle daher gemeinsam mit meinen Mitunterzeichnern einen entsprechenden Zusatzantrag und ersuche um dessen sofortige Abstimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ein weiterer Antrag, der sich ebenfalls mit diesem § 3, allerdings Abs. 2, beschäftigt – ich habe mir das so ein bisschen plastisch hingeschrieben –, ist der Feuerwehrsubventionspassus, denn auf den wird sich die Wiener Feuerwehr nachdrücklich berufen, wenn es darum geht, neue Gerätschaften anzuschaffen. Dieser Passus des § 3 Abs. 2 kennt aber nur technische Hilfsmittel. Das, was unseres Erachtens notwendig wäre, ist, dass wir auch hier im Gesetz festhalten, dass etwa bei der Bewältigung von Großschadensereignissen auch Zivildiener zur Verfügung gestellt werden und dass hier auch das Bundesministerium für Inneres mit eingebunden werden muss, diese Zivildiener dann zur Verfügung zu stellen.

 

Ich darf das in Form eines Beschlussantrages hier einbringen und gleichzeitig beantragen, dass dieser Antrag, weil der Katastrophenschutz bei der Frau StRin Brauner beheimatet ist, auch an den zuständigen Ausschuss für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal zugewiesen wird. Er lautet:

 

"Der Landeshauptmann und die zuständigen Stadträte werden ersucht, durch die Beantragung zusätzlicher Zivildiener beim Bundesministerium für Inneres dafür zu sorgen, dass bei Großschadensereignissen eine ausreichende Anzahl zur Bewältigung der dem Land gemäß Bundesverfassung zugeschriebenen Aufgaben zur Verfügung stehen." (Beifall bei der FPÖ.)

 

Es gibt noch einen weiteren Punkt in diesem Gesetz, wo ich meine, dass es dem Wiener Landtag gut anstünde, hier mit einem Zusatzantrag noch eine geringfügige Veränderung im § 29 Abs. 1 vorzunehmen. Und zwar – ich habe das schon einleitend gesagt – geht es hier um Fragen der Fristsetzung und es geht hier um das Thema des Schutzplanes.

 

§ 29 kennt hier in der Vorlage folgende Bestimmung – im § 29 Abs. 1 –: Der gemäß § 3 des Wiener Katastrophenhilfegesetzes bestehende Katastrophenschutzplan gilt bis zur Erstellung eines Schutzplanes gemäß § 3 dieses Gesetzes.

 

Also nachdem der Schutzplan gemäß § 3 keine Fristsetzung kennt und daher nach Gutdünken der Gemeinde irgendwann einmal erstellt werden kann, würden das Wiener Katastrophenhilfegesetz in der bestehenden Form und der bestehende Katastrophenschutzplan in der geänderten Form sehr, sehr lange weiter gelten. Dies entspricht aber nicht den Intentionen des vorliegenden Gesetzes und daher stelle ich auch hier den Zusatzantrag, "dass die Gemeinde einen Schutzplan gemäß § 3 dieses Gesetzes bis zum Ablauf auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen hat."

 

In formeller Hinsicht wird bei diesem Zusatzantrag auch die sofortige Abstimmung beantragt. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Meine Damen und Herren! Hoher Landtag!

 

Es gibt natürlich eine Reihe weiterer Punkte, bei denen man, wenn man das Gesetz jetzt dann noch ein bisschen näher durcharbeitet, die eine oder andere Modifikation noch einfordern kann. Aber vielleicht lässt sich das auch auf dem Verwaltungswege erledigen.

 

Also zum Beispiel, dass die Entwürfe der externen Notfallspläne – das steht jetzt hier im Gesetz – entweder im "Amtsblatt der Stadt Wien" veröffentlicht werden oder im Internet. Ich glaube, es ist kein großes Geheimnis, dass das "Amtsblatt der Stadt Wien" nicht sosehr zu den bevorzugten Publikationen der Wienerinnen und Wiener zählt, und das Internet steht zwar einem Großteil, vor allem der jüngeren Bevölkerung zur Verfügung, aber es ist mit Sicherheit so, dass ein größerer Teil der älteren Bevölkerung sich noch nicht regelmäßig des Internets bedient. Es wäre vielleicht daher durchaus angebracht, etwa in den Gratis-Bezirksmedien auch diese Notfallpläne zu publizieren.

 

Des Weiteren meine ich, dass im § 19 die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln, die dem Militärbefugnisgesetz nachempfunden ist, dann auch wirklich diesem Bundesgesetz konkret nachgebildet werden soll. Das Militärbefugnisgesetz kennt die Bestimmung, dass nur zur unmittelbaren Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen hier fremde Hilfsmittel et cetera et cetera in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Unmittelbarkeit fehlt in der Vorlage. Und ich darf die Damen und Herren

 

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