Ausnahmebewilligung für handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten (zum Beispiel Tischlerei-, Installationsgewerbe et cetera) gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960

Voraussetzungen

  • Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen und wird regelmäßig mehrmals wöchentlich zur Ausübung der handwerklichen Servicetätigkeiten über die höchstzulässige Abstelldauer in der flächendeckenden Kurzparkzone hinaus im Außendienst eingesetzt.
  • Beim Einsatzort steht keine Abstellmöglichkeit zur Verfügung.
  • Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
  • Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
  • Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
  • Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise über jene Servicetätigkeiten, die eine längere als die höchstzulässige Parkdauer von 2 Stunden an einer Adresse erfordern, vorzulegen:
    • Zum Beispiel Rechnungen, Arbeitsscheine, Aufträge. Bei 20 Nachweisen aus 10 verschiedenen Wiener Bezirken wird die Parkbewilligung für alle Bezirke erteilt.

Hinweise

  • Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
  • Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
    • In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
  • In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Kontaktformular