Ausnahmebewilligung für Fahrzeuge mit erheblichen Transporttätigkeiten gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)

Voraussetzungen

  • Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
  • Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen.
  • Das Fahrzeug wird in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet.
  • In unmittelbarer Nähe zum Betriebsstandort steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung.
  • Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird.
  • Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
  • Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
  • Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise für regelmäßige mehrmals wöchentlich durchgeführte Fahrten für erhebliche Warentransporte beziehungsweise Servicetätigkeiten, verbunden mit Material-, Werkzeug- und Gerätetransporten, vorzulegen:
    • Rechnungen oder Auftragsbestätigungen, aus denen die Fahrten ersichtlich sind
    • 3 Belege pro Woche über einen Zeitraum von 4 Wochen
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