Ausnahmebewilligung für ein betriebserforderliches Fahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)

Voraussetzungen

  • Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
  • Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen.
  • Das Fahrzeug wird regelmäßig mehrmals wöchentlich in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Umorganisation ohne besondere Erschwernisse bewältigt werden können. Dazu zählen Fahrten zu Kund*innen mit Unterlagen, der Transport von Waren im geringfügigen Ausmaß et cetera.
  • In unmittelbarer Nähe zum Betriebsstandort steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung.
  • Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
  • Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
  • Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
  • Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise für regelmäßige mehrmals wöchentlich durchgeführte Fahrten, an denen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Betriebes besteht, vorzulegen:
    • Fahrten-Auflistung über 4 Wochen mit Angabe des Zwecks der Fahrten. Pro Woche müssen durchschnittlich mindestens 3 Fahrten durchgeführt werden. Von diesen insgesamt 12 Fahrten sind 5 mit Rechnungen oder Auftragsunterlagen beziehungsweise Diensteinteilungen, Kundenaufträgen, E-Mails zu Terminvereinbarungen, Einladungen zu Veranstaltungen oder Kostenvoranschlägen zu belegen.

Hinweis

Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 nach den obenstehenden Kriterien kann nur für 1 betriebserforderliches Fahrzeug pro Betrieb erteilt werden.

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