Ausnahmebewilligung für Beherbergungsbetriebe (Hotels und Pensionen) - Gästefahrzeuge gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)

Voraussetzungen

  • Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
  • Die Parkbewilligung wird für Kraftfahrzeuge von Gästen des Beherbergungsbetriebes beantragt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
  • Kopie des Gewerbescheines
  • Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
  • Nachweis zur Bettenanzahl, zum Beispiel Betriebsanlagengenehmigung
  • Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.
    • Pro Parkbewilligung 5 Nachweise, zum Beispiel Rechnungen oder Gästeverzeichnis, in einem Zeitraum von 2 Monaten

Hinweise

  • Zur Berechnung der Anzahl der Ausnahmen wird zunächst die Anzahl der Betten durch 5 (Betrieb in einem Bezirk außerhalb des Gürtels) beziehungsweise 10 (Betrieb in einem Bezirk innerhalb des Gürtels) dividiert. Vom Wert des Quotienten werden die vorhandenen Abstellplätze in Abzug gebracht.
  • Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
  • Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
  • Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
    • In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
  • In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.
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