Begriffserklärungen der Landessanitätsdirektion

Landessanitätsrat

Wiener Landessanitätsratsgesetz im RIS - Rechtsinformationssystem

  1. Stellt das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann und der Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens dar. Er ist insbesondere bei allen Gegenständen zu hören, welche das Sanitätswesen des Landes im Allgemeinen betreffen oder doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind.
  2. Ferner ist der Landessanitätsrat berufen, Gutachten über die fachliche Befähigung, die Befähigung zur Leitung und die Reihung der Bewerber*innen für die Stellen jener Ärzt*innen zu erstatten, die eine öffentliche Krankenanstalt oder Abteilung, ein Department (Unterabteilung), eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzt*innen bestellt werden sollen, sowie für die Stellen jener Apotheker*innen, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen (§35 Wiener Krankenanstaltengesetz).
  3. Über Aufforderung des Landeshauptmannes oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder aus eigener Initiative kann der Landessanitätsrat Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf Durchführung der bezüglichen Maßnahmen stellen.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landessanitätsrates für Wien

Physikatsprüfungskommission

Der Physikatskurs dient primär als grundlegende und ergänzende Ausbildung für im öffentlichen Gesundheitsdienst tätige Ärzt*innen. Seine gesetzliche Basis ist die Physikatsprüfungsverordnung von 1873.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gesundheitsdienst
Kontaktformular