Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden. Somit sichert eine Patientenverfügung letztlich Ihre Selbstbestimmung.

Die Verfügung gilt erst dann, wenn Sie Ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel, weil Sie nicht mehr kommunizieren können oder weil Sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.

Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Beratung bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA)

Eine Patientenverfügung muss gut überlegt werden und soll nicht im Schnellverfahren errichtet werden. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung sowohl mit Expert*innen als auch mit den Ihnen nahestehenden Menschen.

Für Fragen stehen Ihnen die Jurist*innen der WPPA kostenlos zur Verfügung.

Der Erstkontakt mit einer Patientenanwaltschaft liefert grundsätzliche Informationen zur Wirkung und den Voraussetzungen einer Patientenverfügung. Auf Wunsch erhalten Sie eine Mappe mit Informationsmaterial.

Erstellen der Patientenverfügung

Bevor Sie eine Patientenverfügung erstellen, sollten Sie sich von einer Ärztin oder einem Arzt beraten lassen. Diese Beratung muss in der Verfügung dokumentiert werden.

Die Krankheitssituation und die abgelehnte Behandlung müssen in der Patientenverfügung konkret umschrieben werden, wie zum Beispiel: "Bei schwerer Dauerschädigung meines Gehirns lehne ich eine PEG-Sonde oder eine Wiederbelebung ab".

Wenn Sie eine verbindliche Patientenverfügung erstellen wollen, müssen Sie sich nach ärztlicher Beratung mit einer der folgenden Stellen in Verbindung setzen:

  • WPPA
  • Notar*in
  • Rechtsanwält*in
  • Erwachsenenschutzvereine - Achtung: Die 4 in Österreich tätigen Erwachsenenschutzvereine bieten die Errichtung von Patientenverfügungen aus Ressourcengründen derzeit nicht an.

Die Verfügung wird dort einer abschließenden rechtlichen Prüfung auf Vollständigkeit und Verständlichkeit unterzogen und dies auch beglaubigt.

Formale Hilfestellungen

Es wird empfohlen, für das Erstellen einer Patientenverfügung das österreichweit verwendete, standardisierte Formular zu verwenden. So gehen Sie sicher, dass die Verfügung alle notwendigen formalen Kriterien erfüllt. Zu dem Formular gibt es auch einen Arbeitsbehelf.

Erledigungsdauer

Je nachdem, wie umfangreich die Beratung ist, kann die Erledigungsdauer variieren. Grundsätzlich kann die Patientenverfügung sofort bei einem vereinbarten Termin errichtet werden, wenn Sie die Verfügung schon vorbereitet haben und diese vollständig ist.

Kosten

Bei der WPPA kann eine verbindliche Patientenverfügung kostenfrei beglaubigt werden.

Für die ärztliche und rechtsanwaltliche oder notarielle Beratung fallen Kosten an.

Patientenverfügung für blinde Menschen

Blinde Menschen benötigen für bestimmte Verträge einen sogenannten Notariatsakt, also eine schriftliche Urkunde, die von einer Notarin oder einem Notar verfasst wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gemäß Notariatsaktsgesetz auf die Einhaltung der Form des Notariatsakts zu verzichten. Wenn Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, können Sie auch als blinder Mensch vor der WPPA eine verbindliche Patientenverfügung errichten.

Erneuerung der Verfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von 8 Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat.

Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden, wodurch die Frist von 8 Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.

Die Patientenverfügung bedarf bei der Erneuerung keiner juristischen Belehrung mehr.

Wenn Sie an Ihrer Patientenverfügung nichts verändern möchten und Sie lediglich die formale Erneuerung um weitere 8 Jahre machen möchten, können Sie dafür folgendes Formblatt (100 KB PDF) verwenden.

Je nachdem, wie stark die Verfügung Mediziner*innen an Ihre Wünsche bindet, unterscheidet man zwischen verbindlicher und sonstiger, formfreier Patientenverfügung.

Auf Verfügung hinweisen

Der Hinweis auf eine Patientenverfügung sollte leicht erreichbar aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, eine dementsprechende Hinweiskarte ständig bei sich zu haben.

Bei einem Spitalsaufenthalt sollten Sie Ihre behandelnden Ärzt*innen auf Ihre Patientenverfügung hinweisen.

Datenschutzrechtliche Informationen

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Informationen

Gesetzliche Grundlagen

Patientenverfügungsgesetz

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