Hundeabgabe (Hundesteuer) - Meldung
Sie können Ihren Hund online anmelden und abmelden oder einen Besitzwechsel oder eine Übersiedlung Ihres Hundes bekannt geben. Sie benötigen in allen Fällen die Mikrochip-Nummer des Hundes.
Zusätzlich benötigen Sie
- Für die Anmeldung und für die Übersiedlung nach Wien: Mobilpass und Lichtbildausweis (wenn vorhanden)
- Für die Abmeldung: Euthanasiebestätigung (wenn vorhanden)
- Für den Besitzwechsel: Daten (Name und Adresse) neue*r Hundehalter*in
Bitte beachten Sie die möglichen Meldungsgründe.
Sie können eine Ermäßigung (z. B. Mobilpass) bzw. Befreiung der Hundeabgabe beantragen. Bitte beachten Sie die Befreiungs- und Ermäßigungsgründe.
Allgemeine Informationen
Für das Halten von Hunden und Wachhunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird eine Abgabe eingehoben. Die Abgabe muss für jeden Hund bezahlt werden, der im Gebiet der Stadt Wien gehalten wird und mehr als 3 Monate alt ist. Liegt eine Hundehaltung unter 3 Monaten in einem Jahr vor, muss keine Abgabe für das Jahr bezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Hundeabgabe befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen: Hundeabgabe - Befreiung, Ermäßigung und Ausnahmen
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Folgende Personen sind abgabepflichtig:
- Vorstand des Haushaltes, in dem der Hund gehalten wird
- Betriebsinhaber*innen, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt
Wechsel Besitzer*innen
Wenn der Hund während des Abgabenjahres eine*n andere*n Besitzer*in bekommt, muss diese*r erneut die Abgabe bezahlen. Die Abgabe, die bereits von dem*der Vorgänger*in bezahlt wurde, wird jedoch angerechnet.
Tod des Hundes
Wenn ein Hund stirbt, müssen Sie das schriftlich der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40 bekannt geben. Das ist auch über das Online-Formular Hundeabgabe möglich. Sie können im selben Jahr an Stelle des verstorbenen Hundes ohne neuerliche Entrichtung einer Abgabe einen anderen Hund halten. Wenn der Hund stirbt, gibt es für das betreffende Abgabenjahr keine Herabsetzung der Abgabe.
Verstirbt der Hund innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung der Abgabepflicht, dann fällt keine Abgabe an. Bereits bezahlte Beträge werden über Antrag rückerstattet.
Fristen und Termine
Anmeldung des Hundes: Sie müssen Ihren Hund innerhalb von 14 Tagen, nachdem er in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurde und das Alter von 3 Monaten erreicht hat, anmelden. Befreiungsgründe müssen Sie gleichzeitig angeben. Sie können Ihren Hund über das Online-Formular anmelden.
Anschließend bekommen Sie die Buchungsmitteilung für die Bezahlung der Abgabe per Post.
Bei der ersten persönlichen Anmeldung des Hundes in einer Stadtkasse können Sie die Hundeabgabe bar bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlen.
Im März bekommen Sie jährlich für das laufende Jahr eine Buchungsmitteilung mit den Einzahlungsdaten per Post zugesandt.
Zahlungstermine:
- Bis Ende April des laufenden Jahres
- Innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung, wenn Sie Ihren Hund nach dem 30. April anmelden
- Sie können den Betrag automatisch von Ihrem Konto abbuchen lassen: Einzugsermächtigung
Zuständige Stelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 40
21., Franz-Jonas-Platz 3, Stiege 2
Telefon: +43 1 4000-07910
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind im Online-Formular Hundesteuer, je nach Meldungsgründen ersichtlich.
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der Hunde, die im selben Haushalt oder Betrieb gehalten werden.
- 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund
- 105 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund
Anrechnungen
Wird der Hund zum überwiegenden Teil in einer anderen österreichischen Gemeinde gehalten (Zweitwohnsitz) und dort Hundeabgabe bezahlt, so kann dieser Betrag nach Vorlage des Einzahlungsbeleges schriftlich per E-Mail, Post oder Fax (siehe Kontakt Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40), in Wien angerechnet werden, das heißt in Wien müssen Sie dann nur die Differenz auf die derzeitige Jahresabgabe bezahlen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Formular: Hundeabgabe (Hundesteuer) - Meldung (Anmeldung, Abmeldung, Besitzwechsel, Übersiedlung)
- Online-Formular: Hundeabgabe - Ermäßigung - Antrag
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie einen Hund in Wien halten, müssen Sie gemäß § 5 Abs. 11 des Wiener Tierhaltegesetzes eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725.000 Euro abschließen und aufrechterhalten. Diese dient zur Deckung von Personen- und Sachschäden, die durch den Hund verursacht wurden. Wenn Sie das nicht einhalten, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Sachkundenachweis ab 1. Juli 2019:
- Wenn Sie sich ab dem 1. Juli 2019 einen Hund anschaffen, müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.
- Haben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre nachweislich einen Hund gehalten, benötigen Sie keinen Sachkundenachweis.
- Den Sachkundenachweis erlangen Sie durch Besuch eines Kurses, der von autorisierten Hunde-Expert*innen abgehalten wird. Der Kurs dauert (mindestens) 4 Stunden und soll vor der Aufnahme des Tieres Grundkenntnisse über die Anschaffung, Haltung, Pflege und Erziehung von Hunden sowie den rechtlichen Bestimmungen vermitteln. Die Kurs-Anmeldung erfolgt direkt bei den Anbieter*innen, deren Kursorte und Kontaktdaten auf der Website Hunde-Kunde.at aufgelistet sind.
Hunde und Katzen: Chippen und Registrieren
Änderungen ab 1. Jänner 2024:
Aufgrund einer Novelle des Hundeabgabegesetzes bzw. der Wiener Hundeabgabeverordnung, treten mit 1. Jänner 2024 folgende Änderungen in Kraft:
- Ab 1. Jänner 2024 ist nicht mehr der Vorstand des Haushaltes, in dem der Hund gehalten wird oder der*die Betriebsinhaber*in, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt abgabepflichtig, sondern die Person, die im eigenen Namen darüber entscheidet, wie der Hund betreut, verwahrt oder beaufsichtigt wird (Hundehalter*in).
- Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, sind sie Gesamtschuldner*innen.
- Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
- Hat der*die Hundehalter*in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter*innen abgabepflichtig.
- Der*die Eigentümer*in des Hundes ist neben dem*der Hundehalter*in Gesamtschuldner*in.
- Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der je Hundehalter*in gehaltenen Hunde. Wird nur ein Hund gehalten, beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 72 Euro. Werden mehrere Hunde gehalten, beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 105 Euro.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)
- Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Wien (Wiener Hundeabgabeverordnung)
- Verordnung der Wiener Landesregierung über den Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung)
- Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)
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