14. Gewährung von Förderungen – Förderabwicklung

14.3 Zulässigkeit von Förderungen – Förderwürdigkeit und Fördervoraussetzungen

14.3.1 Förderzeitraum

Eine Förderung darf grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden – dies gilt nicht nur für Einzelförderungen, sondern auch für Gesamtförderungen. Bei Gesamtförderungen sollte zudem ein maximaler Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist (insbesondere aufgrund der Eigenart der Förderung) eine unbefristete Gewährung zulässig. In diesem Fall sind im Fördervertrag aber jedenfalls auch entsprechende Kündigungsbestimmungen zu vereinbaren!

Bei derzeit noch aufrechten „Dauerbeschlüssen“ bzw. unbefristeten Beschlüssen sollte jedoch jedenfalls eine Prüfung vorgenommen werden, ob laufende und jährliche Förderungen überhaupt noch durch den damaligen Beschluss gedeckt sind – dies sowohl im Hinblick auf die im Beschluss gewährten Förderbeträge als auch im Hinblick auf den Inhalt des Beschlusses. Im Zweifel ist jedenfalls ein neuer Beschluss durch den GRA/GR einzuholen, der jedoch zukünftig zeitlich befristet sein muss.

14.3.2 Fördervoraussetzungen im Hinblick auf den Fördergegenstand

Folgende Fördervoraussetzungen für eine Förderwürdigkeit – die jedenfalls auch in der jeweiligen Förderrichtlinie festzuschreiben sind – müssen bei sämtlichen Förderungen des Magistrats der Stadt Wien vorliegen:

  1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien und

  2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Hinsicht

Ad 1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, z.B. zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

Ad 2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Hinsicht:

  • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil (z.B. hinsichtlich Reputation, Werbewert) gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohnerinnen und Bewohner liegt bzw. diesen zugutekommt (z.B. durch Sicherung von Arbeitsplätzen).

  • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die/der Förderwerber*in den Sitz oder eine Zweigstelle etc. in Wien hat.

  • Geographisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

In Bezug auf die konkreten Förderprogramme sind seitens der jeweiligen Förderdienststelle darüber hinausgehend – sofern dies erforderlich bzw. zweckmäßig erscheint – auch sonstige besondere Fördervoraussetzungen zu definieren (z.B. Vorliegen bestimmter technischer Spezifikationen).

14.3.3 Fördervoraussetzungen im Hinblick auf die Förderwerber*innen

In der Förderrichtlinie ist festzulegen, welche potentiellen Förderwerber*innen für die Förderung in Betracht kommen und welche Voraussetzungen diese zu erfüllen haben. Bei Förderwerber*innen, die keine natürlichen Personen sind, müssen die jeweiligen Voraussetzungen von deren vertretungsbefugten Organen (vgl. Kap. 14.2.2) erfüllt werden. Sofern die Gemeinnützigkeit einer nicht-natürlichen Person eine Fördervoraussetzung ist, so ist dies ebenfalls bereits in der Förderrichtlinie festzulegen.

14.3.3.1 Befähigung

Grundsätzlich hat die/der Förderwerber*in befähigt zu sein, das Vorhaben durchzuführen. Bei der Prüfung der Befähigung ist insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:

  • Kann von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bzw. von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers ausgegangen werden? Indizien dafür sind beispielsweise die vorgelegten unternehmerischen Unterlagen bzw. eine Abfrage in der Insolvenzdatei (von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann insbesondere dann – mangels gegenteiliger Hinweise – ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt des Förderansuchens/Förderantrags kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde).

  • Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten (insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen)?

  • Liegt ein Ausschlussgrund vor?

14.3.3.2 Ausschlussgründe

Zur Vermeidung von Fördermissbrauch sind Förderwerber*innen von der Gewährung einer Förderung ausgeschlossen, wenn z.B.

  1. über sie bzw. ihr Vermögen (bzw. über das Vermögen der nicht natürlichen Person oder ihrer vertretungsbefugten Organe) im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist,

  2. sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe in Bezug auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gemäß den §§ 125 bis 168d StGB – insbesondere Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB – strafrechtlich verurteilt wurde und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972 ),

  3. sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können (Unvereinbarkeit aufgrund von Befangenheit),

  4. sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen,

  5. der Förderzweck offensicht lich nicht erreicht werden kann ,

  6. wenn bei bereits zuvor gewährten Förderungen kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wurde und diesbezügliche Mängel auch nach Aufforderung nicht verbessert wurden.

Ausschlussgründe sind zum Zwecke der Transparenz und der Information für die potentiellen Förderwerber*innen bereits in der Förderrichtlinie festzuhalten und zu veröffentlichen.

In der Förderrichtlinie ist ausdrücklich festzulegen, dass auch andere Rechtsträger als natürliche Personen von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn bei deren vertretungsbefugtem Organ (siehe dazu Kap. 14.2.2) ein Ausschlussgrund (insbesondere lit. a, b, c und d) vorliegt.

Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist seitens der Förderdienststelle im Zeitpunkt der Bearbeitung des Förderansuchens/Förderantrages zu prüfen.

14.3.3.3 Sonstige Voraussetzungen für die Förderwürdigkeit

14.3.3.3.1 Durchführung des Vorhabens erscheint finanziell gesichert

Bei sämtlichen Förderungen des Magistrats der Stadt Wien ist auch darauf zu achten, dass die Durchführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheinen muss.

Die/der Förderwerber*in ist zu diesem Zweck von der Förderdienststelle dazu zu verpflichten, dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Kosten- und Finanzierungsplan, Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung) nachzuweisen.

14.3.3.3.2 Anreizeffekt

Die Gewährung einer Förderung sollte grundsätzlich einen Anreizeffekt aufweisen – das heißt die Aussicht auf die Förderung soll einen Anreiz für die/den Förderwerber*in darstellen, die förderwürdige Maßnahme umzusetzen.

Stellt eine Förderung eine Beihilfe dar, haben jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anreizeffekts nach den EU-beihilfenrechtlichen Regelungen vorzuliegen (siehe dazu Kap. 6.5.2.1).

Liegt keine Beihilfe iSd EU-Beihilfenrechts vor, ist es im Sinne des Anreizeffekts erforderlich, dass die förderwürdige Maßnahme ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann bzw. würde.

14.3.3.3.3 Finanzieller Bedarf

Unter Zugrundelegung der Eigenart der jeweiligen Förderung ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob überhaupt ein finanzieller Bedarf nach einer Förderung besteht und ob die Maßnahme auch ohne Förderung der Stadt Wien durchgeführt werden könnte bzw. würde. Ist beispielsweise aufgrund der vorgelegten Unterlagen (z.B. Jahresabschluss) erkennbar, dass sehr hohe Reserven (insbesondere Rücklagen und in ihren Auswirkungen ähnliche, bilanzgestaltende Maßnahmen) vorhanden sind, müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb die Förderung dennoch gewährt wird (z.B. um im Rahmen des Anreizeffektes oder im Rahmen eines Lenkungseffektes ein bestimmtes erwünschtes Verhalten in einem Bereich zu erwirken).

Bei Gesamtförderungen ist bei der Prüfung nach dem finanziellen Bedarf naturgemäß ein strengerer Maßstab anzulegen. Der seitens der Förderwerber*innen im Rahmen von Gesamtförderungen vorzulegende Jahresabschluss ist daher jedenfalls auch im Hinblick auf das Vorhandensein von Rücklagen bzw. sonstiger Reserven zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang ist selbstverständlich auch zu beachten, dass das Vorhandensein von grundsätzlichen Reserven für das Weiterbestehen mancher Einrichtungen essentiell sein kann (insbesondere auch bei gemeinnützigen Organisationen). Als Faustregel – wobei dies im Einzelfall zu prüfen ist – gilt, dass Zahlungsmittelreserven (Rücklagen) vorhanden sein dürfen, die der/dem Fördernehmer*in ohne weitere Förderung das Fortführen der Tätigkeit für die Dauer von rund einem Jahr ermöglichen.

14.3.4 Festlegung der Höhe der Förderung

Die Festlegung bzw. Ermittlung der Förderhöhe hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Soweit es aufgrund der Eigenart des Förderprogrammes sinnvoll und zweckmäßig erscheint, sind in der jeweiligen Förderrichtlinie Höchstgrenzen für Einzel- und Gesamtförderungen bzw. Parameter für die Festlegung und Berechnung der Förderhöhe festzulegen.

14.3.5 Vermeidung von Fördermissbrauch

Insbesondere in Zeiten knapper finanzieller Ressourcen und dem wachsenden Misstrauen der Bevölkerung im Hinblick auf den zweckmäßigen und sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln ist es erforderlich, ein besonders großes Augenmerk auf die Vermeidung von Fördermissbrauch, die Erschleichung von Fördergeldern und damit verbunden auch auf die Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen zu legen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Fördermissbrauch kein Kavaliersdelikt ist, sondern einen gerichtlich zu ahnenden Strafrechtstatbestand (§ 153b StGB) mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe darstellt!

Bereits im Rahmen der Prüfung der Förderansuchen/Förderanträge sollte daher – soweit es möglich ist – der Grundsatz der Vermeidung von Fördermissbrauch im Fokus stehen, beispielsweise durch Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Dokumente sowie Prüfung der Ausschlussgründe, insbesondere z.B. durch Vorlage eines Strafregisterauszuges, durch Überprüfung der Insolvenzdatei etc.

14.3.6 Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen

Die österreichische Förderlandschaft ist „historisch gewachsen“ und dadurch geprägt, dass Bund, Länder, Gemeinden und die EU Förderungen gewähren, die alle Lebensbereiche betreffen und sich auch überschneiden (können). Auch ausgegliederte Rechtsträger, rechtlich selbstständige juristische Personen des Privatrechts, Fonds bzw. Kammern wirken zum Teil an der Fördergewährung mit, sodass eine im internationalen Vergleich umfangreiche Förderlandschaft entstanden ist, die durch eine Vielzahl an Fördergeber*innen, Institutionen und Instrumenten gekennzeichnet und schwer überschaubar ist.

Da Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ohne Bindung an die Kompetenzverteilung gewährt werden, kann es insbesondere in diesem Bereich zwischen unterschiedlichen Fördergeber*innen zu einer Überschneidung von Förderbereichen kommen, zumal die verschiedenen Fördergeber*innen Förderungen aus unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. Bereichen für gleiche oder ähnliche Lebenssachverhalte wahrnehmen.

14.3.6.1 … im Hinblick auf das (geplante) Förderprogramm (allgemeine bzw. abstrakte Prüfung)

Im Rahmen der beabsichtigten Planung, Erstellung oder Änderung von Förderprogrammen hat die Förderdienststelle zu überprüfen, ob es ähnliche Förderprogramme (beispielsweise in Form von veröffentlichten Förderrichtlinien) von anderen Fördergeber*innen bzw. anderen Förderdienststellen bereits gibt. Dies kann insbesondere durch Recherche im Internet, durch Absprache/Abstimmung mit anderen Förderdienststellen des Magistrats oder durch eine Abfrage der am Transparenzportal bzw. auf der Übersichtsseite für Förderungen der Stadt Wien veröffentlichten Förderprogramme geschehen. Wenn ein ähnliches Förderprogramm bereits existiert, ist zu überlegen, ob das konkret geplante Förderprogramm dennoch parallel dazu sinnvoll und gewollt ist.

Bei Verdacht des Vorliegens gleicher oder ähnlicher Förderprogramme besteht die Notwendigkeit der Abgrenzung sowie einer Abstimmung zwischen den Fördergeber*innen.

14.3.6.2 … im Hinblick auf die/den Förderwerber*in (konkrete Prüfung)

Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen auf Ebene der Fördernehmer*innen sind diese zu verpflichten, anzugeben,

  1. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr/ihm in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderansuchens/Förderantrags für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,

  2. um welche diesbezüglichen Förderungen sie/er bei einer/einem anderen Fördergeber*in angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen will und

  3. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen ihr/ihm im laufenden sowie in den letzten zwei Jahren gewährt wurden.

Diese Angaben sind für den Fall, dass die konkrete Förderung als Beihilfe zu qualifizieren ist, insbesondere auch aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts erforderlich (siehe beispielsweise zu De-minimis-Beihilfen Kap. 6.5.2.2).

Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderung hat die Förderdienststelle andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.

Förderdienststellen, die abfrageberechtigte Stellen in der Transparenzdatenbank sind, haben vor der Gewährung der Förderung eine personenbezogene Abfrage im Hinblick auf die/den konkrete/n Förderwerber*in vorzunehmen.

Beabsichtigen mehrere Förderdienststellen derselben/demselben Förderwerber*in für dieselbe Maßnahme, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, Förderungen zu gewähren (z.B. in Form einer gewollten Kofinanzierung), haben sie einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und die beabsichtigte Vorgangsweise aufeinander abzustimmen.

14.3.7 Haushaltsrechtliche Voraussetzungen und Voraussetzungen nach der WStV

14.3.7.1 Vorhandene Budgetmittel – Bedeckung im Voranschlag

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn eine Genehmigung durch das nach der Wiener Stadtverfassung zuständige Organ vorliegt und eine Bedeckung im jeweiligen Voranschlag entweder bereits gegeben ist oder durch die Förderdienststelle sichergestellt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist das bereits oben angeführte Urteil des OGH vom 23.05.2018 (siehe dazu Kap. 4.3) zu erwähnen, wonach die Gewährung einer Förderung aufgrund einer nicht (mehr) vorhandenen Deckung im Budget verweigert werden kann.

Zum Zwecke der Rechtssicherheit und der Transparenz ist ein solcher Vorbehalt der ausreichenden Deckung im Budget jedenfalls in der jeweiligen Rechtsgrundlage der Förderung – insbesondere in der Förderrichtlinie – schriftlich festzulegen.

14.3.7.2 Sachliche Genehmigung durch das nach der WStV zuständige Organ

Vor Gewährung der Förderung bzw. Abschluss des Fördervertrages ist zu prüfen, ob eine Genehmigung des nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organs bereits vorliegt (insbesondere z.B. aufgrund eines genehmigten Rahmenbetrages oder auf Grundlage eines Dauerbeschlusses/mehrjährigen Beschlusses etc.). Liegt keine Genehmigung vor, ist ein Antrag auf Genehmigung der Förderung an das jeweils zuständige Organ zu stellen.

14.3.7.2.1 Wer ist wofür zuständig?

In allgemeiner Hinsicht sind die Zuständigkeiten des Magistrats, der Gemeinderatsausschüsse, des Stadtsenates oder des Gemeinderates zur Besorgung bzw. Genehmigung bestimmter Angelegenheiten, sofern mehr als ein Organ in Frage kommt, nach der WStV gegeneinander betragsmäßig abgegrenzt. Im Landesbereich ist die Landesregierung das oberste Organ.

Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach der WStV nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind (§ 100 WStV). In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt ihnen die subsidiäre Generalkompetenz zu – das bedeutet, dass die Gemeinderatsausschüsse immer dann zuständig sind, wenn die Kompetenz nicht anderen Organen (dem Gemeinderat, dem Stadtsenat oder dem Magistrat) zugewiesen ist.

In § 88 Abs. 1 lit. p WStV ist die Bewilligung von Förderungen ab einer bestimmten Höhe dem Gemeinderat zugewiesen. Die WStV enthält allerdings keine starren Wertgrenzen, sondern bezieht sich auf einen so genannten Basiswert, der jährlich neu zu berechnen ist (dynamisches Wertgrenzensystem).

Für jede Auszahlung, die nicht in die Magistratszuständigkeit fällt, ist vor der Anordnung eine sachliche Genehmigung nach den Zuständigkeitsbestimmungen der WStV erforderlich, die eine Bindung sowohl der Höhe als auch dem Inhalt nach darstellt. An den Gemeinderat gerichtete Anträge sind vom jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss und vom Stadtsenat vorzuberaten.

Die Höhe der Wertgrenzen wird vom Gemeinderat jährlich in der Wertgrenzenverordnung festgestellt. Darüber hinaus veröffentlicht die Magistratsdirektion jährlich eine Übersicht über die Zuständigkeitsgrenzen.

Für die Gewährung von Förderungen gibt es keine Kompetenz des Magistrats (§ 105 Abs. 3 lit. j WStV). Eine Ausnahme stellen durch den jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss bzw. durch den Gemeinderat genehmigte „Rahmenbeträge“ („Fördertöpfe“) in Bezug auf zeitlich befristete Förderprogramme dar, bei welchen die jeweilige Förderdienststelle gleichzeitig ermächtigt wurde, bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit den Förderwerber*innen selbstständig Förderverträge abzuschließen (insbesondere über „Kleinbeträge“).

Gemäß Art 117 Abs. 7 B-VG werden die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Art 117 Abs. 7 B-VG normiert somit verfassungsrechtlich das Geschäftsführungsmonopol des Magistrats. Dies bedeutet, dass sämtliche Gemeindeorgane sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte des Magistrats zu bedienen haben. Die Geschäftsbesorgung umfasst insbesondere auch die Vorbereitungskompetenz. Zu den Aufgaben des Magistrats zählt auch die Entscheidung über die Ablehnung von Förderungen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind. Diese eigenständige Aufgabe des Magistrats ergibt sich aus dem Umstand, dass nur die Gewährung der Förderung (nicht aber die Ablehnung) einer sachlichen Genehmigung nach der WStV bedarf.

Daraus folgt, dass auch die Vorbereitung der Erledigungen somit zwingend dem Magistrat bzw. der nach der GEM zuständigen Förderdienststelle obliegt. Dazu zählen die Bearbeitung von Förderansuchen/Förderanträgen, die Prüfung der Fördervoraussetzungen und auch das Ausscheiden von Angelegenheiten, wenn die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung nicht gegeben sind.

14.3.7.2.2 Wie muss der Antrag eingebracht werden?

Einjährige Förderungen:

Der Antrag auf Genehmigung ist im Wege der für den Ansatz zuständigen Buchhaltungsabteilung an jenen Gemeinderatsausschuss, zu dessen Geschäftsgruppe die anordnungsbefugte Dienststelle gehört, und, sofern die Ausschusszuständigkeit überschritten wird, an den Stadtsenat und den Gemeinderat zu richten. Übersteigt die Auszahlung das Zehnfache des jeweils festgestellten Basiswertes, ist der Antrag auch der MA 5 zur Einsicht vorzulegen (§ 33 Abs. 6 HO 2018).

Mehrjährige Förderungen:

Betrifft die sachliche Genehmigung ein in wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller oder zeitlicher Hinsicht einheitliches Vorhaben, für das auch zumindest in einem der folgenden Finanzjahre im Finanzierungshaushalt (mehrjährige Auszahlungen) noch ein Betrag sicherzustellen ist, liegt ein Sachkredit vor (wenn bei Einzelförderungen das geförderte Projekt über mehrere Jahre geht oder bei Gewährung einer Gesamtförderung für mehr als ein Jahr). Zusätzlich zu den obigen Ausführungen ist in der Begründung (Motivenbericht) des Antrages auf Genehmigung des Sachkredites zudem die angestrebte Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Jahre ausführlich anzugeben und in der mittelfristigen Finanzplanung entsprechend zu berücksichtigen. Über jeden Sachkredit hat die zuständige Buchhaltungsabteilung bis zum Abschluss des Vorhabens Aufzeichnungen zu führen (Sachkreditevidenz).

Antragsmuster:

Betreffend die Einholung der Genehmigung des jeweils zuständigen politischen Organs sind im Sinne einer magistratsweit einheitlichen Vorgehensweise ausschließlich die auf der Seite der Magistratsdirektion veröffentlichten Antragsmuster zu verwenden.

Ein Abweichen von diesen Antragsmustern ist nur in schlüssig begründeten Ausnahmefällen (insbesondere aufgrund der Eigenart der zu genehmigenden Förderung) zulässig.

Der Motivenbericht hat sämtliche für die Entscheidung des jeweiligen Organs wesentliche Informationen – insbesondere auch die ausführliche Darlegung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zu enthalten.

Bei den Antragsmustern ist danach zu unterscheiden, auf welche Weise der Fördervertrag zustande kommt (bezüglich der Arten des Zustandekommens eines Fördervertrages siehe auch Kap. 14.4.1):

  1. Das Antragsmuster Förderantrag kommt dann zur Anwendung, wenn der Förderantrag der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers bereits als zivilrechtliche Willenserklärung im Hinblick auf den Abschluss des Fördervertrages gewertet wird, in diesem Fall wird der diesbezügliche Förderantrag dem GRA/GR-Antrag beigelegt und die Gewährung der Förderung/der Abschluss des Fördervertrages seitens des jeweils zuständigen Organs genehmigt. (siehe dazu auch das Prüfschema in Kap. 14.5.1 ).

  2. Das Antragsmuster Förderangebot kommt dann zur Anwendung, wenn das Förderansuchen seitens der Förderdienststelle nur als „Förderidee/Förderwunsch“ gewertet wird und sich die Förderdienststelle vom GRA/GR ermächtigen lässt, der/dem Förderwerber*in ein Förderangebot (mit einem maximalen Förderbetrag), welches dem GRA/GR-Antrag beigelegt wird, zu unterbreiten. In diesem Fall wird erst das Förderangebot der Förderdienststelle (und nicht das Förderansuchen der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers) als zivilrechtliche Willenserklärung im Hinblick auf den Abschluss des Fördervertrages gewertet. Im Falle der (bedingungslosen) Annahme des Förderangebotes durch die/den Förderwerber*in kommt der Fördervertrag zustande. (siehe dazu auch das Prüfschema in Kap. 14.5.1 ).

  3. Das Antragsmuster Sammelantrag kommt dann zur Anwendung, wenn die Förderdienststelle aufgrund einer wesentlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gleichzeitig eine Genehmigung für mehrere Fördernehmer*innen einholt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein sachlich abgegrenztes Förderprogramm, die Fördernehmer*innen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrages bereits bekannt sind und es sich um ähnliche Förderungen (in Bezug auf die Fördervoraussetzungen sowie die Förderhöhen) handelt. Sollten sich die Fördervoraussetzungen im Hinblick auf die einzelnen Fördernehmer*innen unterscheiden, ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass das Vorliegen der Fördervoraussetzungen je Fördernehmer*in (und nicht gesammelt bzw. gesamthaft) dargelegt wird. Einzelanträge iSd Pkt. 2 und 3 haben jedenfalls vorzugehen. (siehe dazu auch das Prüfschema in Kap. 14.5.2 ).

  4. Das Antragsmuster Rahmenbetrag kommt dann zur Anwendung, wenn für ein zeitlich befristetes Förderprogramm ein „Rahmenbetrag/Fördertopf“ genehmigt und die Förderdienststelle gleichzeitig ermächtigt werden soll, Förderverträge in Bezug auf „Kleinbeträge“ pro einzelner Fördernehmer*in aus einem genehmigten Topf aufgrund der im Förderprogramm definierten Fördervoraussetzungen selbstständig abschließen zu können. (siehe dazu auch das Prüfschema in Kap. 14.5.2 ).

Die Antragsmuster unterscheiden zwischen verpflichtend und optional vorzulegenden Beilagen (siehe dazu ausführlicher auch Kap. 14.3.7.2.3). Die Vorlage weiterer Beilagen wie z.B. Vereinsregisterauszüge, Finanzierungskonzepte, Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte ist im Sinne der magistratsweiten Vereinheitlichung und aus verwaltungsökonomischer Sicht grundsätzlich nicht erforderlich, da im Motivenbericht bereits sämtliche entscheidungswesentliche Umstände darzulegen sind.

In diesem Zusammenhang ist immer zu berücksichtigen, dass der Umfang des Verwaltungsakts und der Umfang des dem jeweiligen Organ vorzulegenden Geschäftsstückes nicht ident sind (siehe dazu ausführlicher auch Kap. 14.3.7.2.3). Die aufgrund der Förderrichtlinien bzw. sonstiger Vorgaben von den Förderwerber*innen vorzulegenden Unterlagen – wie z.B. Finanzierungskonzepte, Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte – sind von der Förderdienststelle im Rahmen des Geschäftsbesorgungsmonopols des Magistrats selbstverständlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit zu prüfen, jedoch sehen weder die WStV noch die Geschäftsordnungen vor, dass der gesamte Verwaltungsakt dem beschließenden Organ vorzulegen ist.

14.3.7.2.3 Was hat der Antrag zu enthalten? (Verwaltungsakt vs. Geschäftsstück)

Das von der Bundesverfassung (B-VG) vorgezeichnete und in der Wiener Stadtverfassung (WStV) ausgeformte Gemeindeorganisationsrecht sieht die Einrichtung verschiedener Gemeindeorgane und die Zuweisung von bestimmten Kompetenzen an die einzelnen Organe vor (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere Art 117 Abs. 4 B-VG sowie die §§ 88 ff WStV). Auch hinsichtlich des Magistrats ist eine solche Regelung im B-VG enthalten: Der Magistrat hat gemäß Art 117 Abs. 7 B-VG die Geschäfte der Gemeinde zu besorgen. Die genannten gemeinderechtlichen Bestimmungen des B-VG gelten auch für die Gemeinde Wien (Art 112 B-VG). Aus der Bestimmung des Art 117 Abs. 7 B-VG ist ein „Geschäftsbesorgungsmonopol“ des Magistrats verfassungsrechtlich verpflichtend abzuleiten. Die Wiener Stadtverfassung sieht dieses in § 105 Abs. 1 WStV vor, wo es heißt: „Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen“. Die Gemeindeorgane müssen sich demnach bei der Besorgung ihrer Geschäfte des Magistrats bedienen. Diese Geschäftsbesorgung umfasst den aktenmäßigen Verkehr sowie die Vorbereitung der Erledigung. Dazu gehört auch das Ausscheiden von Angelegenheiten , wenn die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung durch das (beschließende) Organ nicht gegeben sind.

Der Begriff des Geschäftsstückes ergibt sich aus der Wiener Stadtverfassung sowie den Geschäftsordnungen der Kollegialorgane, die diesen Begriff verwenden. Es handelt sich daher um einen Rechtsbegriff, dessen Bedeutung aus den genannten Regelwerken zu ermitteln ist. Bezugnahmen auf den Begriff des Geschäftsstückes können insbesondere dem § 21 WStV und dem § 17 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien (GO-GR) entnommen werden.

In § 21 Abs. 1 WStV ist vorgesehen, dass der Gemeinderat zusammentritt, so oft es die Geschäfte erfordern. Nach § 21 Abs. 3 WStV genügt es, wenn die Sendungen des Bürgermeisters der Post so rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung vorliegen, vier Tage vor der Sitzung des Gemeinderates gewahrt bleibt. Gemäß § 17 Abs. 1 GO-GR hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die vom Gemeinderat zu erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Hinsichtlich der Ausschüsse des Gemeinderates finden sich in den §§ 10 ff der Geschäftsordnung für die (Unter-)Ausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates (GO-A) ebensolche Bestimmungen.

Die Vorbereitung der Erledigungen für die (beschließenden) Organe obliegt somit verpflichtend dem Magistrat.

Der Magistrat hat hierfür – wie den oben dargestellten Bestimmungen zu entnehmen ist - ein Geschäftsstück zu erzeugen. Das Geschäftsstück ist somit nicht der Verwaltungsakt des Magistrats, sondern wird eigens für die Einholung der verfassungsmäßig vorgesehenen Genehmigung durch das (beschließende) Organ erzeugt.

Als Verwaltungsakt bezeichnet man demgegenüber den organisierten Anfall aller aus dem Geschäftsgang einer Behörde erwachsenden Geschäftsstücke. Ein einzelner Akt ist die organisierte Sammlung der zu einem konkreten Geschäftsfall anfallenden Unterlagen.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Geschäftsstück und Verwaltungsakt besteht somit darin, dass ein Verwaltungsakt angelegt wird und sich daraus alleine noch kein Handlungsbedarf für die (beschließenden) Organe – wie z.B. den jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss - ergibt. Das Geschäftsstück hingegen wird aus einem konkreten Anlass erstellt und auch anlassbezogen formuliert. Diesem Anlass steht eine gesetzlich festgelegte Zuständigkeit eines Organs der Stadt Wien gegenüber, welches verpflichtet ist, das Geschäftsstück in Behandlung zu nehmen und einen Beschluss zu fassen. Das Geschäftsstück ist somit die schriftliche Konkretisierung des vom jeweiligen Kollegialorgan der Stadt Wien zu behandelnden (zu beschließenden) Geschäftes. Im Geschäftsstück ist zu konkretisieren, welche Zuständigkeit des adressierten Organs angesprochen ist. Ferner sind darin Ausführungen aufzunehmen, welcher Beschluss nach Auffassung der antragstellenden Stelle zu fassen wäre. Darüber hinaus sind Darlegungen der Umstände und Informationen aufzunehmen, die die Mitglieder des jeweiligen Organes in die Lage versetzen, sich ein Bild über die Angelegenheit zu machen und einen Willen zu bilden. Aus dem Blickwinkel der Organe sind Geschäftsstücke jene schriftlichen Informationen und Beschlussformeln, die für eine Beschlussfassung benötigt werden. Sofern bereits im Antrag alle entscheidungswesentlichen Umstände dargelegt werden, sind grundsätzlich keine Beilagen erforderlich.

14.3.7.2.4 Einsichts- und Kontrollrechte durch die beschließenden Organe

Wie oben bereits ausgeführt, obliegt die Gewährung von Förderungen ausschließlich dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss, bei Überschreiten der Wertgrenze gemäß § 88 Abs. 1 lit. p WStV dem Gemeinderat. Der Magistrat wird daher im Rahmen des Geschäftsführungsmonopols funktionell für den jeweiligen Gemeinderatsausschuss bzw. den Gemeinderat tätig. Sowohl der Gemeinderatsausschuss als auch der Gemeinderat haben dem Wortlaut der WStV folgend ausschließlich eine beschließende Kompetenz.

In § 21 Abs. 3 WStV ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Gemeinderates das Recht haben, in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, Einsicht zu nehmen. Dies wird in § 17 Abs. 3 und 3a (hinsichtlich weiterer Personen) GO-GR wiederholt.

Zudem hat jedes Mitglied des Gemeinderates – sofern dem ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht – das Recht auf Einsichtnahme in solche Beschlussakten des Gemeinderates oder eines Ausschusses, einschließlich der für diese Beschlüsse maßgeblich gewesenen Akten und Aktenteile, welche mit einem auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehenden Geschäftsstück in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und noch nicht skartiert sind (§ 17 Abs. 4 GO-GR).

Nach § 11 Abs. 1 und 1a GO-A haben alle Mitglieder des Gemeinderates – also auch jene Mitglieder, die nicht dem betreffenden Ausschuss angehören – das Recht auf Einsicht in jene Geschäftsstücke, die einem Ausschuss auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung vorliegen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung steht einem Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) das Recht auf Einsichtnahme auch in die zur vertraulichen Behandlung bestimmten Geschäftsstücke zu, die dem Ausschuss vorliegen, dessen Mitglied (Ersatzmitglied) es ist. Ein Einsichtsrecht besteht somit nur in Geschäftsstücke, die dem zuständigen Organ auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung vorliegen. Dieses Einsichtsrecht ist – abgesehen von § 17 Abs. 4 GO-GR (aber auch hier muss ein Zusammenhang zu einem aktuell auf der Tagesordnung stehenden Geschäftsstück bestehen) – auf jenen Zeitraum begrenzt, der für die Fällung der Entscheidung als Mitglied des betreffenden Gremiums erforderlich ist. Eine über diesen Zeitraum hinaus gewährte Einsicht wäre unsachlich, da mit ihr kein Zweck verbunden wäre, der sich auf die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des betreffenden Kollegialorgans beziehen lässt.

Es besteht somit für die Mitglieder der (beschließenden) Organe kein Einsichtsrecht in den Verwaltungsakt des Magistrats, auch wenn dieser oder Teile davon in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Geschäftsstück stehen.

Der Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien ist somit zur Beschlussfassung über ein Geschäftsstück weder vorzulegen, noch gibt es ein Recht der Mitglieder der Ausschüsse bzw. des Gemeinderates in diesen Akt Einsicht zu nehmen.

Ein solches Einsichtsrecht kommt nur dem Gemeinderat in Ausübung der Oberaufsicht über alle „Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten“ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu (vgl. hierzu die §§ 81, 83 und 85 WStV). Zur Ausübung dieses Rechts muss der Gemeinderat einen Beschluss fassen, da dieses Recht nur dem Gemeinderat als Ganzes, aber nicht einzelnen Mitgliedern zukommt. Für einzelne Mitglieder des Gemeinderates besteht die Möglichkeit, von Tätigkeiten des Magistrats Kenntnis zu erlangen. Das dafür vorgegebene Mittel ist aber ausschließlich das Fragerecht (Interpellation) gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 WStV.

Den Ausschüssen des Gemeinderates (mit Ausnahme des Finanzausschusses) obliegt in ihrer „nur“ beschließenden Funktion weder die Kontrolle des Magistrats in Bezug auf dessen Geschäftsbesorgung, noch haben sie eine Kompetenz zur Kenntnisnahme oder Einholung von Informationen über Angelegenheiten, welche von ihnen nicht zu beschließen sind.

Exkurs: Förderungen der Bezirke

Als Ausdruck einer verstärkten Dezentralisierung der Gemeindeverwaltung ist in bestimmten Bereichen die Verwaltung von Haushaltsmitteln der Stadt in die Kompetenz der Bezirksorgane gelegt (siehe §§ 103 ff WStV).

Die Besorgung der Angelegenheiten, in denen die Verwaltung von Haushaltsmitteln durch die Bezirksorgane erfolgt (siehe § 103 WStV), obliegt jedoch dem Magistrat. Das bedeutet, dass für die Abwicklung und Ausführung der geförderten Vorhaben, für welche im Bezirksvoranschlag Mittel bereitgestellt sind und denen die Bezirksorgane die sachliche Genehmigung erteilt haben, ausschließlich die nach der Geschäftseinteilung jeweils zuständigen Förderdienststellen (und nicht die Organe der Bezirke!) befugt sind. Einzige Aufgabe der Bezirke ist somit die Genehmigung der Fördermittel, während für die gesamte Abwicklung der Förderung und somit auch für die nachträgliche Verwendungskontrolle die Förderdienststelle zuständig ist! Auch hier ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von ungewollten Doppelförderungen zu legen.

In Bezug auf haushaltsrechtliche Aspekte der Gewährung von Förderungen – insbesondere betreffend die Vollziehung des Voranschlags – ist die Haushaltsordnung 2018 bzw. die Bezirks-Haushaltsordnung anzuwenden.

14.3.7.3 Verbuchung von Förderungen

Vor Anordnung der Verbuchung ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich bei dem zu verbuchenden Geschäftsfall um eine Förderung oder einen Leistungsaustausch handelt (hinsichtlich dieser Unterscheidung siehe Kap. 1.2.2).

Entsprechend der VRV 2015 bzw. der Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung sind sämtliche Geschäftsfälle lückenlos unter Anwendung des Kontenplans (vgl. hierzu Anlage 3b VRV 2015) zu verbuchen.

Haushaltsrechtlich stellen Förderungen Transferleistungen (laufende Transfers oder Kapitaltransfers) dar. Im Ergebnishaushalt werden Förderungen dem Transferaufwand, im Finanzierungshaushalt den Auszahlungen aus Transfers bzw. aus Kapitaltransfers zugeordnet.

Transferleistungen (laufende Transfers oder Kapitaltransfers) sind innerhalb der Gruppenunterklassen 75, 76, 77 und 78 zu verbuchen.

Welche Gruppe innerhalb der genannten Gruppenunterklassen zu bebuchen ist, hängt von der Klärung folgender Fragestellungen ab:

  1. Handelt es sich um einen laufenden Transfer oder Kapitaltransfer?

  2. Welche Rechtsform hat die/der Fördernehmer*in?

Ad 1. Unterscheidung laufender Transfer und Kapitaltransfer:

Laufende Transfers sind Leistungen ohne geldwerte Gegenleistung, die bei der/dem Empfänger*in als einkommenswirksam zu betrachten und insbesondere für Konsum- oder sonstige laufende Verwendungszwecke bestimmt sind.

Kapitaltransfers sind ausdrücklich für Investitionszwecke (z.B. Baukostenzuschüsse) oder für einen sonstigen Vermögenszuwachs (z.B. Kapitalzufuhren) bestimmt. Ist die/der Fördernehmer*in eine natürliche Person, handelt es sich um private Investitionen wie z.B. die Anschaffung einer Photovolatikanlage oder eines Elektrofahrzeuges.

Während Gesamtförderungen regelmäßig laufende Transfers darstellen, ist bei Einzelförderungen zwischen laufenden Transfers und Kapitaltransfers zu unterscheiden. Im Zweifelsfall ist von einem laufenden Transfer auszugehen.

Ad 2. Verbuchung von laufenden Transfers/Kapitaltransfers je nach Rechtsform:

Im Zusammenhang mit der Verbuchung von laufenden Transfers kommen insbesondere folgende Gruppen in Betracht:

Fördernehmer*in:Verein

  • Gruppe 757 „Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck“

Fördernehmer*in:Natürliche Personen

  • Gruppe 768 „Sonstige Transfers an private Haushalte“

Fördernehmer*in: Einzelunternehmer*in, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft

  • Gruppe 755 „Transfers an Unternehmen (ohne Finanzunternehmen) und andere“

Fördernehmer*in:Kapitalgesellschaft, an welcher die Stadt Wien beteiligt ist, oder

Anstalt, Stiftung oder Fonds, welche(r) gemäß § 23 Abs. 6 VRV eine von der Stadt Wien verwaltete Einrichtung darstellt

  • Gruppe 781 „Transfers an Beteiligungen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes“

Ausschließlich folgende Anstalten, Stiftungen und Fonds sind verwaltete Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 6 VRV:

  1. Filmfonds Wien

  2. Fonds Soziales Wien

  3. Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien

  4. Medizinisch- Wissenschaftlicher Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

  5. Mobilitätsfonds Wien

  6. Museen der Stadt Wien

  7. Wiener Arbeitnehmer*innen Förderungsfonds

  8. Wiener Gesundheitsfonds

  9. Wiener Tourismusverband

  10. Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien

  11. WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung

Fördernehmer*in:Anstalt, Stiftung oder Fonds, welche(r) keine von der Stadt Wien verwaltete Einrichtung gemäß § 23 Abs. 6 VRV 2015 darstellt

  • Gruppe 754 „Transfers an sonstige Träger des öffentlichen Rechts“

Im Zusammenhang mit der Verbuchung von Kapitaltransfers kommen insbesondere folgende Gruppen in Betracht:

Fördernehmer*in:Verein

  • Gruppe 777 „Kapitaltransfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck“

Fördernehmer*in:Natürliche Personen

  • Gruppe 778 „Kapitaltransfers an private Haushalte“

Fördernehmer*in:Einzelunternehmer*in, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft

  • Gruppe 775 „Kapitaltransfers an Unternehmen (ohne Finanzunternehmen) und andere“

Fördernehmer*in:Kapitalgesellschaft, an welcher die Stadt Wien beteiligt ist, oder

Anstalt, Stiftung oder Fonds, welche(r) gemäß § 23 Abs. 6 VRV eine von der Stadt Wien verwaltete Einrichtung darstellt

  • Gruppe 786 „Kapitaltransfers an Beteiligungen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes“

Fördernehmer*in:Anstalt, Stiftung oder Fonds, welche(r) keine von der Stadt Wien verwaltete Einrichtung gemäß § 23 Abs. 6 VRV 2015 darstellt

  • Gruppe 774 „Kapitaltransfers an sonstige Träger des öffentlichen Rechts“

Exkurs: Verbuchung von Leistungen:

Im Falle eines Leistungsaustausches kommt insbesondere die Gruppe 728 „Entgelte für sonstige Leistungen“ in Betracht.

14.3.7.4 Verbuchung von Rückforderungen von Förderungen

Rückforderungen aufgrund eines (Teil-)Widerrufes der Förderung (siehe dazu Kap. 16) stellen Forderungen iSd § 21 VRV 2015 dar. Kommt es zu einer (Teil-)Rückforderung durch die anordnungsbefugte Förderdienststelle, ist diese Forderung ab Kenntnis bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung anzuordnen. Im Zuge der Anordnung des erwarteten Ertrages bzw. der erwarteten Einzahlung wird automationsunterstützt eine kurzfristige Forderung aus Lieferungen und Leistungen (Gruppe 230) eingestellt, die sich bei unterjähriger Einzahlung entsprechend ausgleicht. Erfolgt unterjährig keine Einzahlung, ist im Zuge der Rechnungsabschlussarbeiten von der anordnungsbefugten Förderdienststelle die Umbuchung auf „Sonstige kurzfristige Forderungen“ (Gruppe 283) zu veranlassen bzw. von dieser bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung anzuordnen.

14.3.8 Förderbedingungen

Die Gewährung einer Förderung ist von der Förderdienststelle von der Einhaltung von Förderbedingungen abhängig zu machen. Zum Zwecke der Transparenz und der erforderlichen Information der Förderwerber*innen bereits vor Abschluss des konkreten Fördervertrages sind die Förderbedingungen in der veröffentlichten Förderrichtlinie festzuhalten (siehe dazu auch das Muster einer Förderrichtlinie im Anhang).

Zwischen den Förderbedingungen und der geförderten Maßnahme muss ein denkmöglicher Zusammenhang bestehen, damit die Förderbedingungen als sachlich gerechtfertigt und angemessen angesehen werden können.