In seinem Urteil vom 23.05.2018, 3 Ob 83/18d, hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gewährung einer Förderung aufgrund einer nicht vorhandenen Deckung im Budget verweigert werden kann und sprach dazu aus, dass gegen einen Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Fördergewährung grundsätzlich eingewendet werden kann, dass die Budgetmittel erschöpft seien:

Dabei wurde jedoch nicht ausreichend darauf Bedacht genommen, dass der Förderungsgeber auch die aus dem Haushalt folgende Mittelbeschränkung im Rahmen der Sachlichkeit zu berücksichtigen hat (…). Das alleinige Abstellen auf die inhaltliche Berechtigung des Förderungsansuchens könnte nur dann ein taugliches Konzept zur Verwirklichung der Gleichbehandlung sein, wenn ausreichende Mittel zur Deckung aller sachlich gerechtfertigten Subventionsbegehren zur Verfügung stünden (…). Anders gewendet bedeutet das für die hier zu beurteilende Konstellation, dass eine an sich (sonst) unsachliche Vorgangsweise der Beklagten den Schadenersatzanspruch insoweit nicht stützen kann, wenn die dazu erforderlichen Subventionsmittel zum Zeitpunkt der Förderungsansuchen bereits ausgeschöpft waren.

Schon in der Entscheidung 6 Ob 514/95 wurde darauf hingewiesen, dass im Anlassfall kein Vorbringen zur Erschöpfung der Subventionsmittel erstattet worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat damit – wenn auch obiter – bereits einen derartigen Einwand für möglich gehalten.

Daran ist hier anzuknüpfen, weil – wie aufgezeigt – die Beklagte diesen Einwand erhoben hat. Dass das Burgenländische Kulturförderungsgesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderungsantrag – im Gegensatz zur aktuellen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2a und Abs. 4 leg. cit.) – nicht ausdrücklich auf die vorhandenen Ressourcen bzw. auf die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel Bedacht nahm, steht diesem Einwand nicht entgegen: Liegt doch ein solcher Deckungsvorbehalt in der Kulturförderung bereits dem Gesetz stillschweigend (immanent) zugrunde, zumal die Organe des Landes bei der Vollziehung (insb. des Landesvoranschlags) (stets) an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden sind (...).

Es ist somit zulässig und in Zeiten immer knapper werdender budgetärer Ressourcen auch sinnvoll und erforderlich, die Gewährung einer Förderung von einer ausreichenden Deckung im Budget abhängig zu machen.