Auch das in Form der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte staatliche Handeln unterliegt – wie es der OGH im soeben zitierten Urteil ausgeführt hat – den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der diesbezüglichen Prüfbefugnis des Rechnungshofes sowie des Stadtrechnungshofes (Art 127 Abs. 1 B-VG, § 73b bzw. § 132 Abs. 4 WStV).

Gemäß § 73b Abs. 3 WStV kann der Stadtrechnungshof die Gebarung von Einrichtungen prüfen, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat.

Im Fördervertrag ist daher jedenfalls eine Prüfkompetenz durch den Stadtrechnungshof Wien zu vereinbaren (z.B. Verschriftlichung in den Förderbedingungen der jeweiligen Förderrichtlinie, die Vertragsbestandteil wird). Dabei ist zu regeln, dass der Stadtrechnungshof jederzeit Einsicht in die Gebarung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers, insbesondere zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung, nehmen kann.