14. Gewährung von Förderungen – Förderabwicklung

14.2 Förderansuchen/Förderantrag

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass die/der Förderwerber*in bei der Förderdienststelle ein schriftliches Förderansuchen bzw. einen schriftlichen Förderantrag (zum Unterschied dieser Begriffe siehe auch Kap. 14.4.1) stellt.

Das Förderansuchen bzw. der Förderantrag hat die (elektronische oder eigenhändige) Unterschrift der Förderwerber*innen bzw. des vertretungsbefugten Organs (siehe dazu Kap. 14.2.2) aufzuweisen.

Es wird empfohlen, für Förderansuchen/Förderanträge (Online-)Formulare zur Verfügung zu stellen, da mit Formularen sichergestellt werden kann, dass möglichst vollständige Förderansuchen/Förderanträge eingereicht werden. Diese Formulare müssen verständlich aufgebaut werden und der jeweiligen Förderrichtlinie entsprechen.

Gleichzeitig mit Einbringen des Förderansuchens/Förderantrags hat die/der Förderwerber*in auch die zugrundeliegenden Förderrichtlinien und im Falle von Gesamtförderungen darüber hinausgehend auch den Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien nachweislich zur Kenntnis nehmen (z.B. in Form einer Einverständniserklärung). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Förderrichtlinie zu einem integrierenden Bestandteil des Fördervertrages erklärt werden.

14.2.1 Inhalte

Das Förderansuchen/der Förderantrag sollte grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Förderprogramms – folgende Angaben, Unterlagen bzw. Nachweise enthalten:

  1. Bezeichnung/Name mit einem weiteren Identifikator (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters etc.)

  2. Statuten/Satzung/Gesellschaftsvertrag (bei nicht-natürlichen Personen)

  3. Vertretungsbefugte Personen/Organe (bei nicht-natürlichen Personen)

  4. Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail, Telefonnummer)

  5. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in)

  6. Art der beantragten Förderung (Einzelförderung oder Gesamtförderung)

  7. Höhe der beantragten Förderung (in EUR)

  8. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit (insbesondere Begründung des öffentlichen Interesses der Stadt Wien sowie des Vorliegens eines Bezuges zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und/oder geographischer Hinsicht)

  9. Beschreibung des Förderzwecks/der Förderziele, insbesondere mit folgenden Angaben:

  10. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?

  11. Welches Ziel bzw. welche Ziele soll/en durch das Vorhaben erreicht werden?

  12. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?

  13. Angabe zum zeitlichen Rahmen (Förderzeitraum/Durchführungszeitraum/Zeitplan)

  14. Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung

  15. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen: (zu spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit De-minimis-Förderungen vgl. auch, Kap. 6.5.2.2 )

  16. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm in den letzten drei Jahren vor Einbringung des Förderansuchens/Förderantrags für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,

  17. um welche diesbezüglichen Förderungen sie bzw. er bei einer/m anderen Fördergeber*in angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen will und

  18. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen ihr bzw. ihm im laufenden sowie in den letzten zwei Jahren gewährt wurden.

  19. Unternehmerische Unterlagen (z.B. Jahresabschluss bzw. Jahresabschlüsse der Vorjahre, Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Gebarungsvoranschlag, Vermögensübersicht – insbesondere bei Gesamtförderungen)

  20. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (z.B. Finanzplan, Kostenaufstellung, Kostenkalkulation) – Hinweis: Die/der Förderwerber*in ist zu verpflichten, die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Kalkulation) im Rahmen des Förderansuchens/Förderantrags zum Zwecke des Vergleichs auch im Rahmen der Abrechnung zu verwenden (Soll-Ist-Vergleich, siehe dazu Kap. 15.2.2.2 ).

  21. Rechtsverbindliche Erklärungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

  22. Ausdrückliche Kenntnisnahme der Förderrichtlinien

  23. Ausdrückliche Kenntnisnahme des Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien bei Gesamtförderungen

Die für das Förderansuchen bzw. den Förderantrag erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind in der jeweiligen Förderrichtlinie anzugeben.

14.2.2 Vertretungsbefugnis

Als Förderwerber*innen bzw. Fördernehmer*innen kommen neben natürlichen Personen auch andere Rechtssubjekte (nicht-natürliche Personen), insbesondere juristische Personen und quasi-juristische Personen, in Betracht. Nicht-natürliche Personen, die Rechtssubjekte und somit Träger*innen von Rechten und Pflichten sind, setzen Rechtshandlungen durch diejenigen natürlichen Personen, die zu ihrer Vertretung nach außen befugt sind. Dies gilt im Rahmen der Förderabwicklung insbesondere auch für die Unterfertigung des Förderansuchens/Förderantrages.

Wer zur Vertretung nach außen befugt ist, unterscheidet sich je nach Art des Rechtssubjektes.

Schließt die nicht-natürliche Person einen Vertrag mit dem vertretungsbefugten Organ (natürliche Person) spricht man von einem Insichgeschäft. Da hier in aller Regel von einer Interessenskollision ausgegangen werden kann, ist in der Förderrichtlinie zu regeln, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen Insichgeschäfte zulässig sind (siehe dazu die Förderbedingungen in der Muster-Förderrichtlinie im Anhang).

Folgende nicht-natürliche Personen treten am häufigsten als Fördernehmer*innen auf:

  1. Vereine

  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

  3. Aktiengesellschaften (AG)

  4. Offene Gesellschaften (OG)

  5. Kommanditgesellschaften (KG)

Ad 1. Vereine:

Der Verein ist eine juristische Person und kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Rechtshandlungen setzt der Verein durch seine Organe bzw. jene natürlichen Personen, die diese Organe bekleiden (Organwalter*innen).

Einem Verein werden durch das Vereinsgesetz 2002 bei der inneren Organisation sowie der Gestaltung und Benennung seiner Organe große Freiheiten zuerkannt. Die Vereinsstatuten haben unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 Vereinsgesetz 2002 jedenfalls die Organe des Vereins und ihre Aufgaben festzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 haben die Statuten zumindest ein Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen. Zu den Aufgaben des Leitungsorgans gehört neben der Vertretung des Vereins nach außen auch die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens.

Wichtige Regelungen in Bezug auf Geschäftsführung und Vertretung des Vereins bleiben den Statuten vorbehalten. Die vertretungsbefugten Organe des Vereins sind somit nicht allein aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, sondern erst aufgrund der jeweiligen Statuten ersichtlich.

Nach § 3 Abs. 2 Z 7 Vereinsgesetz 2002 müssen die Statuten eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, enthalten. Die statutenmäßige Vertretungsregelung und die organschaftlichen Vertreter sind auch dem Vereinsregisterauszug zu entnehmen.

Ein Blick in die Statuten und den Vereinsregisterauszug sollte daher die Frage der organschaftlichen Vertretung in der Regel beantworten. Sollten Unklarheiten auftreten und eine Interpretation der Statuten erforderlich sein, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Wie das Leitungsorgan des Vereins genannt wird, steht den Statuten völlig frei. Es können z.B. die Bezeichnungen „Vorstand“, „Präsidium“, „Geschäftsführung“ etc. gewählt werden.


Das Vereinsgesetz 2002 gibt auch sonst keine bestimmten Bezeichnungen vor. Häufig werden die Aufgaben des Leitungsorgans auf unterschiedliche Mitglieder verteilt und für diese eigene Bezeichnungen wie „Obfrau/Obmann“, „Kassier*in“, „Schriftführer*in“ etc. gewählt. Diese Bezeichnungen haben keine rechtliche Bedeutung. So können z.B. auch Schriftführer*innen oder Kassiere Mitglieder des Leitungsorgans und/oder zur Vertretung nach außen befugt sein.

  1. Eine einheitliche Konzeption des Leitungsorgans ist nicht zwingend erforderlich – es können auch verschiedene Vereinsorgane mit Geschäftsführung und Vertretung betraut sein (z.B. ein Präsidium und ein Vorstand).

  2. Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans müssen zur Vertretung nach außen befugt sein. Ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans sind als organschaftliche Vertreter des Vereins hervorzuheben und vertreten somit den Verein nach außen , z.B. die Obfrau bzw. der Obmann und die jeweiligen Stellvertreter*innen.

  3. In den Statuten ist zu regeln, ob im Leitungsorgan jede/r Organwalter*in alleine zur Geschäftsführung befugt ist bzw. den Verein alleine nach außen vertritt (Einzelgeschäftsführung bzw. Einzelvertretung) oder ob die Mitglieder des Leitungsorgans die Geschäfte nur gemeinsam führen dürfen bzw. den Verein gemeinsam nach außen vertreten (Gesamtgeschäftsführung bzw. Gesamtvertretung). Sehen die Statuten nichts anderes vor, ist Gesamtgeschäftsführung und auch Gesamtvertretung anzunehmen.

  4. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist – von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen – Dritten gegenüber unbeschränkbar . In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis (§ 6 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).
    (Einzige Ausnahme ist die erwähnte Frage der Einzel- oder Gesamtvertretung: Diese Beschränkung wirkt auch nach außen.)

  5. Eine eigene „Zeichnungsbefugnis“ sieht das Vereinsrecht nicht vor – eine Differenzierung zwischen „Vertretungsbefugnis“ und „Zeichnungsbefugnis“ ist daher nicht sinnvoll.

Beispiele:

Beispiel 1:
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. In finanziellen Angelegenheiten kommt die Zeichnungsbefugnis dem Obmann und dem Kassier gemeinsam zu.

  • Der Obmann ist durch die Statuten zur Vertretung nach außen berufen, nicht der Kassier. Die gemeinsame „Zeichnungsbefugnis“ ist eine Verpflichtung im Innenverhältnis.

Beispiel 2:
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem Vorstand gehören der Obmann, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer an.

  • Alle Mitglieder des Vorstandes (Obmann, Stellvertreter, Kassier und Schriftführer) sind durch die Statuten zur Vertretung nach außen berufen. Da nichts Abweichendes geregelt ist, vertreten sie den Verein nur gemeinsam (Gesamtvertretung).

Beispiel 3:
Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.

  • Obmann und Kassier sind durch die Statuten zur Vertretung nach außen berufen. Es liegt Gesamtvertretung vor. Die statutenmäßige Vertretungsbefugnis der Stellvertreter wird nur im Verhinderungsfall schlagend.

Beispiel 4:
Der Verein wird nach außen durch die Obfrau oder die Geschäftsführerin vertreten. Bei Abwesenheit der Obfrau wird diese von deren Stellvertreterin vertreten. Alle vom Verein ausgefertigten Schriftstücke und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Geschäftsführerin oder der Obfrau, bei Abwesenheit der Obfrau ihrer Stellvertreterin.

  • Obfrau und Geschäftsführerin sind durch die Statuten zur Vertretung nach außen berufen. Es liegt Einzelvertretung vor (Vertretung durch die Obfrau oder die Geschäftsführerin). Die statutenmäßige Vertretungsbefugnis der Stellvertreterin wird nur im Verhinderungsfall schlagend.

Beispiel 5:
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

  • Der Obmann ist durch die Statuten zur Vertretung nach außen berufen.
    Der zweite Satz betreffend schriftliche Ausfertigungen ist ungenau (Was ist eine geldwerte Disposition?), unsachlich (Diese Bestimmung würde bedeuten, dass der Obmann mündlich über Millionenbeträge verfügen kann, jedoch für einen schriftlichen Vertrag über zehn Euro die Zustimmung des Kassiers benötigt.) und nach außen unwirksam (Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar.).

Ad 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH):

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person und kann somit Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Rechtshandlungen setzt die GmbH durch ihre Organe bzw. jene natürlichen Personen, die diese Organe bekleiden (Organwalter*innen).

Die GmbH wird durch die/den Geschäftsführer*in nach außen vertreten (§ 18 Abs 1 GmbHG). Gibt es mehrere Geschäftsführer*innen, so gilt Gesamtvertretung (alle können nur gemeinsam vertreten), wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer*innen ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Die/der Geschäftsführer*in hat Beschränkungen ihrer/seiner Vertretungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter*innen oder durch den Aufsichtsrat einzuhalten, diese Beschränkungen haben aber Dritten gegenüber keine Wirkung (§ 20 Abs. 2 GmbHG).

Geschäftsführer*innen sind im Firmenbuch eingetragen, ebenso wie der Umstand, ob Einzelgeschäftsführung oder Gesamtgeschäftsführung vorliegt.

Ad 3. Aktiengesellschaften (AG):

Auch die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die durch sie vertretende natürliche Personen Rechtshandlungen setzt und berechtigt bzw. verpflichtet werden kann.

Die AG wird durch den Vorstand nach außen vertreten (§ 71 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann aus einer oder mehreren voll geschäftsfähigen natürlichen Personen bestehen. Die Ausübung der aktiven Vertretungsmacht, also die Abgabe von Willenserklärungen der Gesellschaft bedarf – wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind – der Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder (Gesamtvertretung), sofern nichts anderes vorgesehen ist. Die Vertretungsbefugnis jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes (sowie jede Änderung) ist zum Firmenbuch anzumelden.

Ad 4. Offene Gesellschaften (OG):

Die offene Gesellschaft (OG) zählt zu den eingetragenen Personengesellschaften – sie entsteht gemäß § 123 UGB erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Die OG tritt unter eigener Firma auf und ist eine rechtsfähige Gesellschaft – sie kann also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein und Vertragspartnerin werden. Trotz der vollen Rechtsfähigkeit wird die OG nicht als juristische Person angesehen, sondern als „quasi-juristische Person“ bezeichnet – diese Unterscheidung hat allerdings für das Förderverfahren keinerlei Auswirkungen.

Die OG wird durch ihre Gesellschafter*innen nach außen vertreten (§ 125 Abs. 1 UGB). Die Vertretungsmacht der Gesellschafter*innen ist unbeschränkt und unbeschränkbar – interne Beschränkungen sind Dritten gegenüber nicht wirksam. Es gilt der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 UGB) – jede/r Gesellschafter*in kann also die OG vertreten, unabhängig vom jeweiligen Kapitalanteil. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes regeln und z.B. einzelne Gesellschafter*innen von der Vertretung ausschließen oder Gesamtvertretung vorsehen.

Die Vertretungsbefugnis und jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist beim Firmenbuch anzumelden.

Ad 5. Kommanditgesellschaften (KG):

Wie die OG zählt die Kommanditgesellschaft (KG) zu den eingetragenen Personengesellschaften. Auch sie entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Neben mindestens einer/einem unbeschränkt haftenden Komplementär*in, die/der die unternehmerischen Tätigkeiten und Entscheidungen wahrnimmt, gibt es noch mindestens eine/n beschränkt haftende/n Kommanditist*in, die/der zwar finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, im Unternehmen aber nur im Rahmen bestimmter Mitwirkungs- und Kontrollrechte tätig wird. Auch die KG ist rechtsfähig und wird als „quasi-juristische Person“ angesehen.

Die Vertretung einer KG nach außen steht ausschließlich den Komplementär*innen einer KG zu, Kommanditist*innen sind nicht vertretungsbefugt (§ 170 UGB). Jede/r Komplementär*in hat Einzelvertretungsbefugnis, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vertretungsbefugnis ist im Firmenbuch eingetragen und Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar.

14.2.3 Prüfung durch Förderdienststelle

Die Förderdienststelle überprüft die Angaben im Förderansuchen/Förderantrag samt den vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht auf

  • Vollständigkeit (Liegen alle Unterlagen, Angaben sowie Nachweise, welche zur Beurteilung der Förderwürdigkeit erforderlich sind und welche die jeweilige Förderrichtlinie vorsieht, vor?)

  • Förderwürdigkeit (Liegen die Fördervoraussetzungen vor? Ist der/die Förderwerber*in antragsberechtigt? Liegen Ausschlussgründe vor? Liegt überhaupt ein finanzieller und/oder inhaltlicher Bedarf für die Förderung vor? Ist der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme durch die Satzung der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers gedeckt? etc.) und

  • Plausibilität (Erscheinen die Angaben im Förderansuchen/Förderantrag plausibel? Erscheint es plausibel, dass der Förderzweck erreicht wird? etc.)

auf Grundlage der jeweiligen Förderrichtlinie.

Die Förderdienststelle hat die/den Förderwerber*in aufzufordern, allfällige noch erforderliche Angaben, Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.

Solange Förderansuchen/Förderanträge unvollständig sind, darf keine Gewährung der Förderung erfolgen!

Die Prüfung des Förderansuchens/Förderantrags durch die Förderdienststelle muss entsprechend dokumentiert/protokolliert werden. Die Prüfung ist anhand von Checklisten durchzuführen.

Wenn die Förderdienststelle im Rahmen der Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die in der Förderrichtlinie definierten Voraussetzungen für die Förderung nicht vorliegen – beispielsweise, weil ein Ausschlussgrund vorliegt, die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen und somit keine Förderwürdigkeit gegeben ist, kein finanzieller Bedarf besteht etc. – oder kein Budget für die Förderung vorhanden ist, darf die Förderung nicht gewährt werden. Die Ablehnung des Förderansuchens/Förderantrags (somit das Nichtzustandekommen des Fördervertrages) hat schriftlich unter Mitteilung des dafür maßgeblichen Grundes bzw. der dafür maßgeblichen Gründe zu erfolgen (z.B. Fördervoraussetzungen liegen nicht vor, mangelnde budgetäre Bedeckung; siehe dazu auch Kap. 4.1, wonach eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten vorliegen kann, wenn über einen Förderantrag nicht entschieden wird.). Ein Beschluss eines Organs nach der WStV ist in diesem Fall nicht erforderlich bzw. zulässig (vgl. Kap. 14.3.7.2). Die Ablehnung eines Förderansuchens/Förderantrags ist entsprechend zu dokumentieren/protokollieren.