4. Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – Allgemeine Informationen

4.1 Förderrichtlinie, Fördervertrag und vorvertragliches Schuldverhältnis

Die privatrechtsförmige Förderung mittels Fördervertrag ist in Österreich der Regelfall der Fördergewährung. Förderrichtlinien (vgl. Kap. 13.4) stellen Erklärungen im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Fördervertrag dar. Für Streitigkeiten aus Förderverträgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Privatrecht, insbesondere das ABGB, determiniert alle Aspekte des Fördervertrages, etwa das Zustandekommen, die Vertretungsbefugnis, die Auslegung, Beendigung, Haftung, Rückabwicklung etc.

Vor Abschluss des Fördervertrages besteht zwar nach der Rechtsprechung des OGH kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, bei dem die Fördergewährung unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebotes steht. Das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht mit der Aufnahme des Kontakts und verpflichtet zwar nicht zum Vertragsabschluss, sondern – unabhängig vom tatsächlichen nachträglichen Zustandekommen des Vertrages – zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Geschäfts.

Vorvertragliche Pflichten können etwa dadurch verletzt werden, dass im Fall unübersichtlicher Förderrichtlinien bzw. Förderbedingungen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt werden oder dadurch, dass über einen Förderantrag überhaupt nicht entschieden wird. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann Schadenersatzansprüche auslösen.

Für Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist (sofern es sich im konkreten Fall nicht um eine Auslobung handelt) in jedem Fall ein schriftlicher Fördervertrag abzuschließen! Der Fördervertrag kann auf zwei Arten zustande kommen: (siehe dazu auch Kap. 14.4.1)

  1. Die/der Fördernehmer*in nimmt die im Förderangebot enthaltene Zusicherung der Fördergeberin bzw. des Fördergebers an oder

  2. Die/der Fördernehmer*in stellt selbst einen Antrag auf Gewährung der Förderung ( Förderantrag ) und der Fördervertrag wird durch die Zusicherung/Annahme des Förderantrags durch die/den Fördergeber*in ( Förderzusage ) geschlossen.

Soweit nichts anderes Vertragsinhalt wurde, gilt das ABGB auch für die Durchführung des Fördervertrages. Die/der Fördernehmer*in schuldet dabei als Hauptpflicht meist förderkonformes Verhalten bzw. in Ausnahmefällen auch die Verwirklichung eines Erfolges. Sind Dokumentations-, Informations- oder Abrechnungspflichten oder die Duldung von Aufsichtsrechten (solche Pflichten werden insbesondere in Förderbedingungen festgehalten) nicht ohnedies schon Hauptpflichten (förderkonformes Verhalten), können sie Nebenpflichten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers darstellen. Welche Pflichten konkret bestehen, ergibt sich grundsätzlich anhand der herkömmlichen Vertragsauslegungsregeln. Erbringt die/der Fördernehmer*in das förderkonforme Verhalten nicht, kommen von den Nichterfüllungspflichten des ABGB insbesondere (Teil-)Rücktritt (Widerruf) bzw. Rückforderung in Betracht (siehe dazu auch Kap. 16). Nach der Rechtsprechung des OGH kommt eine Rückforderung insbesondere in Fällen der Erschleichung und der zweckwidrigen Verwendung der Förderung in Betracht. Umgekehrt ist auch die/der Fördergeber*in zur Erfüllung der vertraglichen Zusagen verpflichtet: werden diese nicht erfüllt, ist der/dem Fördernehmer*in das Erfüllungsinteresse zu ersetzen.