16. Widerruf und Rückforderung

16.1 Widerruf und Widerrufsgründe

Die Förderdienststelle hat die Förderung jedenfalls zu widerrufen, wenn

  1. die Fördermittel von der/dem Fördernehmer*in ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet wurden,

  2. die Förderdienststelle über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,

  3. von der/dem Fördernehmer*in vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind , sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist,

  4. die/der Fördernehmer*in nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme unmöglich machen würden,

  5. das geförderte Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, oder nicht durchgeführt wurde,

  6. die/der Fördernehmer*in vorgesehene Kontrollmaßnahmen (inklusive Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen) be - oder verhindert ,

  7. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen , insbesondere solche, die die Erreichung des Förderwecks sichern sollen, von der/dem Fördernehmer*in nicht eingehalten werden oder nicht (mehr) vorliegen,

  8. die/der Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt wurde,

  9. die/der Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt wurde.

Die genannten Gründe sind als Widerrufsgründe schriftlich zu vereinbaren. Je nach Eigenart des konkreten Förderprogramms bzw. der konkreten Förderung können in den Förderrichtlinien oder im Fördervertrag darüber hinausgehend noch weitere Widerrufsgründe vereinbart werden.

Anstelle eines gänzlichen Widerrufes kann in sachlich begründeten Einzelfällen auch ein bloß teilweiser Widerruf der Förderung erfolgen. Die Gründe hierfür sind entsprechend zu dokumentieren und können insbesondere sein:

  • Die von der/dem Fördernehmer*in übernommenen Verpflichtungen sind teilbar und die durchgeführte Teilmaßnahme ist für sich allein förderwürdig.

  • Das geförderte Projekt ist in konkrete sinnvolle Abschnitte teilbar, denen jeweils bestimmte Förderbeträge zugerechnet werden können.

  • Der Widerrufsgrund liegt nur bezüglich einzelner Abschnitte vor.