16. Widerruf und Rückforderung

16.2 Rückforderung und Rückzahlung

Es können zwei verschiedene Fälle der Rückforderung bzw. der Pflicht zur Rückzahlung unterschieden werden:

1. Es wurden nicht alle Fördermittel widmungsgemäß verbraucht oder es wurden nicht alle Fördermittel zur Erreichung des Förderzwecks benötigt (Überförderung):

Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Maßnahme sind nicht verbrauchte Fördermittel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von der/dem Fördernehmer*in zurückzuzahlen. Sollte die automatische Rückzahlung nicht bereits in der Förderrichtlinie festgehalten bzw. im Fördervertrag vereinbart worden sein, hat die Förderdienststelle die nicht verbrauchten Fördermittel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzufordern. Hinsichtlich der Vorgehensweise iZm einem allfälligen Übertrag in das nächste Jahr oder der Zuführung zu einer Zahlungsmittelreserve (Rücklage) siehe Kap. 15.3.4.

2. Die Förderung wurde aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes gänzlich oder teilweise widerrufen:

Die/der Fördernehmer*in ist zu verpflichten, im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs die Förderung über Aufforderung der Förderdienststelle binnen einer von dieser festzulegenden angemessenen Frist zurückzuzahlen. Im Falle des Widerrufs bzw. der Rückforderung erlischt der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Bei der Beurteilung der Höhe der Rückforderung ist von der Förderdienststelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • Wurde die Förderung zur Gänze oder teilweise widerrufen?

  • Schwere des Widerrufsgrundes

  • Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmerin/des Fördernehmers am Widerrufsgrund

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung des rückgeforderten Betrages sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % des jeweiligen Betrages zu vereinbaren.