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Rechtsnachfolge bei Unternehmensübernahme - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Rechtsnachfolge bei Unternehmensübernahme muss bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Unternehmensübernahme

Voraussetzungen für Einzelunternehmer*innen:

Voraussetzungen für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:

Fristen und Termine

Die Anzeige muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung ins Firmenbuch erfolgen.

Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens zur Gewerbeausübung endet nach Ablauf von 6 Monaten ab Eintragung der Unternehmensübernahme (z. B. Umgründung) im Firmenbuch, wenn der*die Nachfolgeunternehmer*in innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat. Die Berechtigung endet auch, wenn innerhalb dieser Frist keine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt wurde.

Bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung endet die Berechtigung nach Ablauf von sechs Monaten nicht, wenn die Genehmigung der Bestellung der Geschäftsführung innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, die Genehmigung aber erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Für Einzelunternehmer*innen:

  • Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis allfälliger akademischer Grade). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizer*innen)
  • Nachweis der Befähigung (nicht erforderlich bei freien Gewerben)
  • Gesellschaftsvertrag
  • Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Firmenbuchbeschluss, aus dem die Unternehmensübernahme ersichtlich ist. Der Auszug aus dem Firmenbuch kann auf Ersuchen auch von der Gewerbebehörde zur Verfügung gestellt werden. Dafür müssen Gebühren in der Höhe der für den Auszug aus dem Firmenbuch bestimmten Gerichtsgebühren bezahlt werden.
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für natürliche Personen

Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften:

  • Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Firmenbuchbeschluss, aus dem die Unternehmensübernahme ersichtlich ist. Der Auszug aus dem Firmenbuch kann auf Ersuchen auch von der Gewerbebehörde zur Verfügung gestellt werden. Dafür müssen Gebühren in der Höhe der für den Auszug aus dem Firmenbuch bestimmten Gerichtsgebühren bezahlt werden.
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen firmenmäßig gefertigt und datiert (auch von einer allfälligen Mehrheitsgesellschaft)
  • Von jedem zur Vertretung nach außen Berufenen und von allfälligen Mehrheitsgesellschafter*innen. Die Erklärung muss unterfertigt und datiert sowie auf der Rückseite ausgefüllt sein. Zur Einsichtnahme müssen die jeweiligen Personaldokumente (Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde oder Bescheid über Namensänderung, gegebenenfalls Nachweis eines Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis) vorgelegt werden. Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

8. Mai 2023

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