Beginn der Gewerbeausübung und Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung
Gewerbe dürfen bei Erfüllung der allgemeinen und der allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen ab dem Tag des Einlangens der Anmeldung und der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ausgeübt werden.
Eine Geschäftsführerbestellung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen ab dem Tag der Anzeige bei der zuständigen Behörde wirksam.
Ausnahmen bei einigen reglementierten Gewerben (Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung und Rauchfangkehrer)
Folgende reglementierten Gewerbe dürfen erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeübt werden (Dauer etwa sechs Wochen).
Bei diesen Gewerben wird auch eine Geschäftsführerbestellung erst nach rechtskräftiger Erlassung eines Bescheides wirksam.
- Baumeister, Brunnenmeister
- Chemische Laboratorien
- Elektrotechnik
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
- Gas- und Sanitärtechnik
- Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften
- Inkassoinstitute
- Rauchfangkehrer (nur bei Gewerbeanmeldung)
- Reisebüros
- Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Sprengungsunternehmen
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
- Zimmermeister
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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