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Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Verkehrsgewerbe)

Die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gelten als reglementierte Gewerbe. Es sind daher die allgemeinen Voraussetzungen für reglementierte Gewerbe zu beachten. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn Sie von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit hängt davon ab, wie viele Fahrzeuge Sie verwenden möchten und ob Sie die Fahrzeuge schon besitzen oder erst kaufen möchten.
  3. Fachliche Eignung (Befähigungsnachweis): Es muss eine Prüfung abgelegt werden. Die Feststellung der individuellen Befähigung ist nicht möglich. Ausnahme: Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) nicht erforderlich.
  4. Staatsangehörigkeit:
    • Bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
    • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugte gesellschaftende Personen müssen EWR-Angehörige sein.
    • Von dieser Voraussetzung gibt es nur eine sehr seltene Ausnahme. Das ist der Fall, wenn mit dem Heimatstaat der antragstellenden Person die sogenannte formelle Gegenseitigkeit besteht.
  5. Abstellplätze: Es müssen die erforderlichen Abstellplätze für die Fahrzeuge vorhanden sein.

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