Die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gelten als reglementierte Gewerbe. Es sind daher die allgemeinen Voraussetzungen für reglementierte Gewerbe zu beachten. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn Sie von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit hängt davon ab, wie viele Fahrzeuge Sie verwenden möchten und ob Sie die Fahrzeuge schon besitzen oder erst kaufen möchten.
- Fachliche Eignung (Befähigungsnachweis): Es muss eine Prüfung abgelegt werden. Die Feststellung der individuellen Befähigung ist nicht möglich. Ausnahme: Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) nicht erforderlich.
- Staatsangehörigkeit:
- Bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugte gesellschaftende Personen müssen EWR-Angehörige sein.
- Von dieser Voraussetzung gibt es nur eine sehr seltene Ausnahme. Das ist der Fall, wenn mit dem Heimatstaat der antragstellenden Person die sogenannte formelle Gegenseitigkeit besteht.
- Bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
- Abstellplätze: Es müssen die erforderlichen Abstellplätze für die Fahrzeuge vorhanden sein.