Besondere Voraussetzungen für Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (Personenbeförderung mit Omnibussen)

Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz sind (neben den allgemeinen Voraussetzungen) der Befähigungsnachweis, finanzielle Leistungsfähigkeit, eine dem Konzessionsumfang entsprechende Anzahl von Abstellplätzen und dass der*die Konzessionswerber*in EWR-Angehörige*r oder langfristig aufenthaltsberechtigte*r Drittstaatsangehörige*r ist.

Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit und der Befähigungsnachweis nicht erforderlich.

Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis ist von dem*der Gewerbeinhaber*in, oder wenn ein*e gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt wird, von diesem*dieser zu erbringen. Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der*die Einschreiter*in (jene Person, die das Gewerbe anmelden will oder die als gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt werden soll) die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis ist in den zu den einzelnen Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erlassenen Berufszugangsverordnungen geregelt. Eine Feststellung der individuellen Befähigung (früher: Nachsicht vom Befähigungsnachweis) kann für die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht erteilt werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Entsprechende Anzahl von Abstellplätzen

Der*die Konzessionswerber*in hat entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk (bei Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz) beziehungsweise in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde (bei Gewerben nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz) über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

EWR-Angehörigkeit des*der Konzessionswerber*in

Die Erteilung der Konzession erfordert, dass der*die Konzessionswerber*in EWR-Angehörige*r ist oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" besitzt und als Unternehmer*in einen Sitz in Österreich hat. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften wird weiters gefordert, dass sie ihren Sitz in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter*innen EWR-Angehörige sind.

Falls Sie nicht EWR-Angehörige*r sind und keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" besitzen, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung von dieser Voraussetzung zu beantragen.

(Stand November 2023: Derzeit sind in der Liste des zuständigen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Staaten angeführt.)

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular