Besondere Voraussetzungen für Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz sind (neben den allgemeinen Voraussetzungen) der Befähigungsnachweis, finanzielle Leistungsfähigkeit, eine dem Konzessionsumfang entsprechende Anzahl von Abstellplätzen und die EWR-Angehörigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers.
Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit und der Befähigungsnachweis nicht erforderlich.
Befähigungsnachweis
Der Befähigungsnachweis ist von der Gewerbeinhaberin/vom Gewerbeinhaber, oder wenn eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, von dieser/diesem zu erbringen. Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Einschreiterin/der Einschreiter die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis ist in den zu den einzelnen Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz erlassenen Berufszugangsverordnungen geregelt. Eine Feststellung der individuellen Befähigung (früher: Nachsicht vom Befähigungsnachweis) kann für die Gewerbe nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht erteilt werden.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die notwendigen Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit entnehmen Sie bitte den Merkblättern:
- Merkblatt für den grenzüberschreitenden Güterverkehr 10 KB RTF
- Merkblatt für den Gelegenheitsverkehr mit Bussen: 9 KB RTF
- Merkblatt für den Gelegenheitsverkehr mit Pkw: 20 KB RTF
Entsprechende Anzahl von Abstellplätzen
Die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber hat entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk (bei Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz) beziehungsweise in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde (bei Gewerben nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz) über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
EWR-Angehörigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers
Die Erteilung der Konzession erfordert, dass die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber EWR-Angehörige/Angehöriger ist und als Unternehmerin/Unternehmer einen Sitz in Österreich hat. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften wird weiters gefordert, dass sie ihren Sitz in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
Falls Sie nicht EWR-Angehörige/Angehöriger sind, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung von dieser Voraussetzung zu beantragen: 25-KB-RTF
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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