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Aus- und Fortbildungseinrichtung für Heimhelfer*innen - Betriebsanzeige, -änderung oder -einstellung

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Allgemeine Informationen

Betreiber*innen einer Aus- und Fortbildungseinrichtung für Heimhelfer*innen müssen dem Magistrat folgende Änderungen schriftlich bekanntgeben:

  • Einstellung des Betriebs
  • Übergabe des Betriebs an andere Betreiber*innen
  • Änderung des Namens der Betreiber*innen oder der Einrichtung
  • Verlegung der Betriebsstätte
  • Verlegung des Sitzes der Betreiber*innen
  • Änderung der Betriebsleitung
  • Änderungen des Lehrpersonals, der Leitung bzw. stellvertretenden Leitung der Ausbildung

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Betreiber*innen der Einrichtung müssen für eine fachgerechte Aus- und Fortbildung Folgendes bereitstellen:

  • Fachlich und pädagogisch qualifizierte Leitungs- und Lehrpersonen in ausreichender Anzahl
  • Geeignete Schulungsräumlichkeiten
  • Möglichkeit der Durchführung einer praktischen Ausbildung
  • Lehrplan und erforderliche Lehr- und Unterrichtsmittel
  • Vorliegen der Bewilligung zur Abhaltung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung"

Fristen und Termine

Die Unterlagen müssen 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachgruppe Gesundheitsrecht
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40824 oder 40825
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Betreiber*innen einer Einrichtung in Wien, in der Heimhelfer*innen aus- und fortgebildet werden sollen, müssen die Aufnahme der Tätigkeit dem Magistrat mindestens 3 Monate vorher melden.
  • Der Magistrat prüft aufgrund der vorgelegten Dokumente, ob die Aufnahme des Betriebs zulässig ist oder untersagt wird.
  • Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Dokumente untersagt.
  • Die Aufnahme des Betriebes wird untersagt, wenn aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass eine fachgerechte Durchführung der Aus- und Fortbildung sichergestellt ist.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Betreiber*innen und die für sie tätigen Personen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Angaben über die Ausbildungseinrichtung und Leitung der Ausbildung
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiber*innen und der für die Einrichtung tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführer*in oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Leitung und der vorgesehenen Lehrpersonen (Diplom, Zeugnis usw.)
  • Nachweis über das Bestehen geeigneter Schulungsräumlichkeiten (Raumpläne, Beschreibung der Räumlichkeiten usw.)
  • Nachweis über die Möglichkeit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Bestätigung der Ausbildungsstätten, dass Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden)
  • Detaillierter Lehrplan und Nachweis der erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel
  • Bewilligung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV)
    Nähere Informationen können Sie den "Zusätzlichen Informationen" entnehmen.
  • Im Fall einer Betriebsänderung (Namensänderung der Betreiberin bzw. des Betreibers oder der Betriebsstätte usw.) müssen jene Dokumente vorgelegt werden, die für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen erforderlich sind.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Sie können den Antrag um Bewilligung zur Abhaltung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" gleichzeitig stellen, da die vorzulegenden Unterlagen ident sind. Die Unterlagen sind ebenfalls in der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht einzureichen. Die Bewilligung wird durch den Landeshauptmann erteilt. Die 3-Monats -Frist zur Untersagung der Betriebsaufnahme beginnt in diesem Fall erst nach Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" durch den Landeshauptmann zu laufen. Sofern möglich, erhalten Sie die Verständigung zur Betriebsaufnahme gleichzeitig.

Das Antragsformular für die Bewilligung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" wird Ihnen auf Anfrage mit E-Mail (gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at) übermittelt.

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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