Ausweis (Gewerbelegitimationen) für bestimmte Gewerbetreibende und deren Arbeitskräfte

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein bestimmtes Gewerbe ausüben, müssen Sie und Ihre Arbeitskräfte bei der Berufsausübung eine Gewerbelegitimation mitführen und diese auf Verlangen vorweisen. Betroffen sind folgende Gewerbe:

  • Berufsdetektive
  • Fremdenführer
  • Gewerbe, die zum Verkauf oder zur Vermittlung von Waren berechtigen, für die das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erlaubt ist. Dafür wird die Bezeichnung "Gewerbetreibende Handlungsreisende" verwendet. Die Arbeitskräfte dieser Gewerbetreibenden werden als "Handlungsreisende" bezeichnet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie haben eine Gewerbeberechtigung für eines der angeführten Gewerbe.

Auch den Antrag für eine Gewerbelegitimation für Ihre Arbeitskräfte müssen Sie als gewerbeberechtigte Person stellen.

Fristen und Termine

Der Antrag kann jederzeit per Online-Formular eingebracht werden.

Ihre Gewerbelegitimation ist 10 Jahre lang gültig. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann frühestens 6 Monate vor dem Ende der Gültigkeit beantragt werden.

Zuständige Stelle

Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive und deren Arbeitskräfte werden durch die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand ausgestellt.

Alle anderen Legitimationen werden von dem Magistratischem Bezirksamt ausgestellt, in dem sich der Standort des Gewerbebetriebs befindet.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Lichtbild im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat)

Wenn Sie eine Gewerbelegitimation für Ihre Arbeitskräfte beantragen, sind zusätzlich folgende Unterlagen über die Arbeitskräfte erforderlich:

  • Nachweis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu Ihnen als gewerbeberechtigte Person (z. B. Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse)
  • Strafregisterbescheinigung
  • Bestätigung der Zuverlässigkeit durch die Landespolizeidirektion Wien (nur für Berufsdetektive Arbeitskräfte)
  • Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Fremdenführer und die Befähigungsprüfung (nur für Fremdenführer Arbeitskräfte)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Das Online-Formular ist wegen Wartungsarbeiten vorübergehend nicht verfügbar. Wenn Sie einen Ausweis beantragen möchten, nehmen Sie bitte mit der zuständigen Stelle Kontakt auf.

Zusätzliche Informationen

Die Gewerbelegitimation hat die Form einer Scheckkarte und wird Ihnen mit der Post zugeschickt.

Wenn Sie noch eine alte Legitimation aus Papier haben, bleibt diese so lange gültig, bis eine neue Gewerbelegitimation ausgestellt wird (dafür müssen Sie einen Antrag stellen).

Beachten Sie, dass Sie eine ungültig gewordene Gewerbelegitimation der Behörde zurückgeben müssen.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): §§ 57, 58, 62, 62a, 108, 129, 130, 364

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

16. Dezember 2024

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