Baubeginn - Anzeige
Allgemeine Informationen
Der Baubeginn von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauführungen muss der Baupolizei angezeigt werden.
Voraussetzungen
Mit dem Bau darf begonnen werden,
- wenn eine rechtskräftige allgemeine Baubewilligung von Bauten oder baulichen Anlagen vorliegt oder
- wenn eine Bauanzeige erstattet und die dazu nötigen Dokumente vollständig vorgelegt wurden oder
- wenn, bei Bauten in Kleingärten, der Behörde die vollständigen Dokumente vorgelegt wurden (Baubewilligung in Kleingärten) oder
- bei einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren einen Monat nach Vorlage der vollständigen Dokumente bei der Behörde und wenn keine Mitteilung über die Unzulässigkeit erfolgt ist.
Fristen und Termine
Die Anzeige des Baubeginns durch die BauführerInnen muss mindestens drei Tage vor Baubeginn schriftlich bzw. mit dem Online-Formular bei der Baubehörde erfolgen.
Der Baubeginn muss längstens nach vier Jahren (in bestimmten Fällen und in Kleingärten nach längstens zwei Jahren) gesetzt werden, da andernfalls die Gültigkeit der Baubewilligung erlischt.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-37010
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: post@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Online-Anzeige: Baubeginn
- Formulare - Baubeginn und Bauausführung
Zusätzliche Informationen
Der Baubeginn muss auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Eine Hinweistafel muss an allen öffentlichen Verkehrsflächen deutlich und dauernd sicht- und lesbar angebracht werden:
Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Informationen zu:
Rechtliche Grundlagen: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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