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Zulassung eines Lebensmittelbetriebs - Antrag

Wenn Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer einen Lebensmittelbetrieb eröffnen möchten, ist dies eventuell zulassungspflichtig. Ist der Lebensmittelbetrieb in Wien geplant, ist das Marktamt dafür zuständig.

Bitte beachten Sie auch die notwendigen Unterlagen.

Anschließend findet eine Besichtigung direkt im Betrieb statt.

Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn der rechtskräftige Zulassungsbescheid vorliegt.

Allgemeine Informationen

In § 10 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ist festgelegt, dass Lebensmittelunternehmerinnen bzw. Lebensmittelunternehmer beim Landeshauptmann für ihre Betriebe gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Zulassung beantragen müssen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Adresse des Betriebs ist in Wien.

Kenntnis darüber, ob der Betrieb zulassungspflichtig ist.

Zulassungspflichtig ist jeder Lebensmittelbetrieb, der zumindest eines der folgenden Lebensmittel herstellt, lagert, transportiert bzw. in irgendeiner Form damit umgeht, sofern die Tätigkeiten nicht komplett unter die Registrierungspflicht fallen.

Komplett unter die Registrierungspflicht fallen z. B. Betriebe, die

  • ihre Lebensmittel ausschließlich direkt (z. B. nicht via Internetversand) an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben (wie z. B. Gastgewerbebetriebe, Cafes, Greißler, Marktstände, Supermarktfilialen),
  • nur Primärproduktion betreiben (reine Landwirtinnen und Landwirte, die z. B. Milch oder Eier nicht weiter verarbeiten) oder
  • Lebensmittel nur transportieren.

Achtung: Eine Abgabe von Lebensmitteln an Endverbraucherinnen und Endverbraucher via Internetversand ist zulassungspflichtig, weil diese Abgabe nicht direkt erfolgt.

  • Fleisch, Geflügel, Kaninchen, Wild, Faschiertes, Fleischerzeugnisse
  • Fische, Fischerei-Erzeugnisse, Krustentiere, Stachelhäuter
  • Milch, Milcherzeugnisse
  • Eier, Eiprodukte
  • Froschschenkel, Muscheln, Schnecken
  • Ausgeschmolzene tierische Fette, Grieben
  • Verarbeitete Mägen, Blasen und Därme
  • Gelatine, Kollagen

Fristen und Termine

Der Antrag auf Zulassung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Zuständige Stelle

Marktamt (MA 59)
9., Spittelauer Lände 45, 4. und 5. Stock
Marktamts-Telefon: +43 1 4000-8090
Fax: +43 1 4000-99-59210
E-Mail: post@ma59.wien.gv.at

Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, telefonischer Journaldienst von 15.30 bis 21 Uhr
Samstag telefonischer Journaldienst von 8 bis 18 Uhr
Hotline: +43 1 4000-8090

An Sonn- und Feiertagen ist von 9 bis 15 Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst: +43 1 4000-8090 eingerichtet.

Am Karfreitag von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 21 Uhr, am 24.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 15 Uhr, am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr bzw. telefonischer Journaldienst von 12 bis 17 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Vor Antragstellung wird ein ausführliches Informationsgespräch empfohlen.
Gesprächstermine können unter +43 1 4000-8090 vereinbart werden.

Verfahrensablauf

  • Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle direkt im Betrieb.
  • Sind im Betrieb alle Hygienevoraussetzungen erfüllt und wurden alle erforderlichen schriftlichen Dokumente fachgerecht erstellt und dem Antrag beigefügt, kann mit der unbefristeten Zulassung innerhalb von 2 bis 3 Wochen gerechnet werden.
  • Bei Vorliegen von gravierenden Mängeln muss die Zulassung verweigert werden.
  • Im Falle geringer Mängel kann der Betrieb unter bestimmten Bedingungen auf höchstens 3 Monate bedingt/befristet zugelassen werden. In dieser Frist müssen die Mängel zu behoben und die fehlenden bzw. nicht entsprechenden Dokumente nachgeliefert werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte. Aus diesem Plan sollen der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sein.
  • Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss
  • Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP)
    • Vollständiges und fachliche korrektes HACCP-System nach dem FAO/WHO-Codex-Alimentarius ist implementiert bzw. wird implementiert oder
    • Erleichterungen im Sinne des Guidance Documents der Europäischen Kommission werden in Anspruch genommen oder
    • eine für den zuzulassenden Betrieb zutreffende österreichische Leitlinie wird befolgt bzw. soll befolgt werden.
  • Angaben zur Wasserversorgung:
    • Plan mit eingezeichneten Wassereintrittsstellen in den Betrieb und eingezeichneten Wasserentnahmestellen
    • Kopie des letzten Untersuchungsbefundes (von einem akkreditierten Untersuchungslabor)
  • Reinigungs- und Desinfektionsplan, welcher zeigt wer, was, wann, wie oft, womit, wie reinigt und desinfiziert.
  • Schädlingsbekämpfungsplan, welcher zeigt welche Schädling, mit welchen Mitteln, durch wen, wann, wie oft, durch welche Vorsorge-, Monitoring- und/oder Bekämpfungsmaßnahmen erfasst werden.
  • Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen:
    • Reine/unreine Betriebsbereiche
    • Hygieneschleusen (Personen, Verladung)
    • Hygienerelevante Beschreibung der Kühlung und der Temperaturdokumentation
    • Schutz der Lebensmittel vor Re- und Kreuzkontamination
    • Gewährleistung der Instandhaltung der Betriebsanlage
    • Beleuchtung
    • Arbeitskleidung inklusive deren Reinigung
    • Beschreibung Händereinigung
    • Verhalten im Krankheitsfall
    • Umgang mit Geräten/Werkzeugen
  • Hygieneschulungsplan: Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal
  • Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz
  • Angaben über die Beteiligung am internationalen Handel mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs (beabsichtigter Bezug aus oder beabsichtigter Versand solcher Waren) aus/in
    • EU-Mitgliedstaaten,
    • EU-Vertragsstaaten (Andorra, Färöer Inseln und San Marino) oder
    • EWR-Staaten (Island und Norwegen)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die zu entrichtenden Gebühren für die Zulassung werden im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgeschrieben. Die Bezahlung ist in bar (keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) oder mit Zahlungsanweisung möglich.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 15.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle erforderlichen schriftlichen Unterlagen fachgerecht erstellt und dem Antrag beigefügt und ob alle Hygienevoraussetzungen erfüllt wurden. Ist dies der Fall kann innerhalb von 2 bis 3 Wochen mit der unbefristeten Zulassung gerechnet werden.

Formular

Für den Antrag auf Zulassung gibt es keine Formvorschriften. Er muss jedoch schriftlich - per Brief, E-Mail oder Online-Formular - erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Unternehmens
  • Name und Adresse des Betriebes (z. B. konkrete Niederlassung oder Filiale eines Unternehmens)
  • Name, Geschlecht und Geburtsdatum der Unternehmerinnen bzw. des Unternehmers oder der zur Vertretung nach außen befugten Person(en) inklusive deren Funktion im Unternehmen
  • Name, Geschlecht und Geburtsdatum der Person(en), die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist(sind)
  • Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit

Online-Formular: Zulassung eines Lebensmittelbetriebs - Antrag

Zusätzliche Informationen

Zulassungspflichtige Betriebe dürfen erst nach erfolgter Zulassung ihre Tätigkeit aufnehmen (rechtskräftiger Zulassungsbescheid muss vorliegen).

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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