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Gewerbsmäßiger Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) - Anzeige

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Gewerbsmäßiger Tanzunterricht muss bei der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen rechtswirksam angezeigt werden.

Sie können die Anzeige online einbringen. Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Die Tanzlehrbefugnis berechtigt zur öffentlichen Ankündigung und zum gewerbsmäßigen Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung "Tanzschule" bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Nachweis einer geeigneten Betriebsstätte
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der EU oder des Abkommens über den EWR
  • Erfolgreiche Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II (diplomierte Tanzmeisterin oder diplomierter Tanzmeister)

Fristen und Termine

Stellen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Tanzschulbetriebs.

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
Dezernat K - Sportwetten, Glücksspiel und Tanzschulen (rechtliche Angelegenheiten)
20., Dresdner Straße 75, 4. Stock, Zimmer 412 und 413
Telefon: +43 1 4000--36331, -36322, -36323
Fax: +43 1 4000-99-36336
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr. Am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei einer Anzeige durch eine Gesellschaft oder einen Verein sind Unterlagen sowohl für den Betrieb als auch für die verantwortliche Person (TanzmeisterIn, GeschäftsführerIn) erforderlich.

  • Gültiger amtlicher Lichtbildausweis bzw. gültiges Reisedokument für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
  • Meldenachweis
  • Aktuelle Strafregisterbescheinigung
  • Zeugnisse über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufen I und II oder Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II im Wesentlichen entsprechenden Ausbildung
  • Firmenbuchabfrage oder Auszug aus dem Vereinsregister
  • Nachweis der Eignung der Betriebsstätte
  • Nachweis, dass die Bezahlung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessensvertretung erfolgt ist

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Gebühren müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden.

  • Je 14,30 Euro Bundesgebühr für:
    • Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht bzw.
    • Anzeige der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers
  • 3,90 Euro Bundesgebühr pro Bogen Beilage

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Gewerbsmäßiger Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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