Fixpreisüberprüfung für die nachträgliche Übertragung der angemieteten Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WGG) - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren zur Überprüfung des von der Vermieterseite angebotenen (mit ihr vereinbarten) Fixpreises für den nachträglichen Wohnungseigentumserwerb der angemieteten Wohnung (Geschäftslokal) im WGG kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Im WGG besteht zum einen ein gesetzlich normierter Anspruch auf die nachträgliche Übertragung einer angemieteten Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum.

Weitere Informationen hinsichtlich eines Anspruchs auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum im WGG:

Darüber hinaus kann die Vermieterseite auch freiwillig einer Mieterin oder einem Mieter bzw. einer oder einem Nutzungsberechtigten ein Angebot zur nachträglichen Übertragung ihrer bzw. seiner Wohnung (Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum legen.

In beiden Fällen muss die Vermieterseite einen Fixpreis für den nachträglichen Wohnungseigentumserwerb bekanntgeben.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenständliche Wohnung bzw. das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal.

Weitere Informationen dazu unter: Entgeltüberprüfung des Kostendeckungsentgelts im WGG

Die Bauvereinigung muss einen Fixpreis für die angemietete in (sonstiger Nutzung stehende) Wohnung (Geschäftslokal), zu dem die Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgen soll, schriftlich angeboten haben.

Die kaufinteressierte Mieterin oder der kaufinteressierte Mieter bzw. die oder der kaufinteressierte Nutzungsberechtigte muss den angebotenen Fixpreis, im Falle dessen, dass die Wohnung (das Geschäftslokal) bereits gekauft wurden, den vereinbarten Fixpreis, mit dem Vorbringen, dass dieser der Höhe nach unangemessen ist, da er den Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte unter Berücksichtigung der von der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung übersteigt, bekämpfen und das Begehren stellen, dass der Fixpreis behördlich festgesetzt werden soll.

Fristen und Termine

Nach schriftlicher Bekanntgabe eines Fixpreises für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, das ist der Tag, an dem nachweislich das schriftliche Angebot der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten zugekommen ist, muss eine Überprüfung des Fixpreises innerhalb einer Frist von 6 Monaten bei der Schlichtungsstelle eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Werden fristgerecht Einwendungen gegen den Fixpreis behördlich erhoben, endet die Frist zur Annahme des Angebots, die Wohnung (das Geschäftslokal) in das Wohnungseigentum übernehmen zu wollen, 3 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Verfahrensablauf

In einem Verfahren ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst darüber abzusprechen, ob der angebotene (vereinbarte) Fixpreis unangemessen ist oder nicht.

Liegt keine Unangemessenheit vor, ist das Verfahren mit Rechtskraft der darüber ergangenen Entscheidung beendet.

Wird die Unangemessenheit des Fixpreises rechtskräftig festgestellt, so obliegt es in weiterer Folge in einem zweiten Verfahrensschritt der Behörde (dem Gericht) den Fixpreis unter Anwendung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 4c WGG selbst festzusetzen und ersetzt der von der Behörde (vom Gericht) rechtskräftig festgesetzte Preis den von der Bauvereinigung angebotenen oder sogar mit der Käuferin bzw. dem Käufer bereits vereinbarten Preis.

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
  • Name und Anschrift der VermieterInnen: die gemeinnützige Bauvereinigung (Genossenschaft)

Inhalt des Antrags

Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,

  • dass auf die Wohnung (das Geschäftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
  • dass die Bauvereinigung schriftlich einen Fixpreis für die nachträgliche Übertragung der angemieteten (in sonstiger Nutzung stehenden) Wohnung (des angemieteten Geschäftslokals) in das Wohnungseigentum angeboten hat,
  • dass die Frist zur Bestreitung des Fixpreises noch offen ist und
  • dass der Fixpreis offenkundig unangemessen ist.

Der Antrag sollte darauf gerichtet sein

  • festzustellen, dass der von der Bauvereinigung für die Wohnung (das Geschäftslokal) Top Nummer ….. mit --,-- Euro angebotene (vereinbarte) Fixpreis den Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte unter Berücksichtigung der von der Mieterin oder dem Mieter bzw. der oder dem Nutzungsberechtigten zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung übersteigt und somit unangemessen ist und
  • dass für den Fall der Feststellung der Unangemessenheit des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises die Schlichtungsstelle (das Gericht) den Fixpreis selbst festsetzen möge.

Beilagen zum Antrag

  • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
  • Kopie des schriftlichen Angebotes der Bauvereinigung zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum, aus dem der dafür angebotene Fixpreis zu ersehen ist.
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente, erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG: § 15d Abs. 2 und 3, § 15e Abs. 3a, § 18 Abs. 3a Z 2 und 3b, § 21 Abs. 1 Z 1

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular