Verkürzung der Schutzfrist zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Wiener Stadt- und Landesarchiv stellt das Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen für die Allgemeinheit kostenlos zur Einsicht in den Lesesaal des Archivs zur Verfügung.

Wenn Ihr Antrag positiv erledigt wird, müssen Sie mit folgenden Auflagen (siehe Abschnitt "Zusätzliche Informationen") rechnen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Archivsperre: Grundsätzlich darf Archivgut nach § 10 Abs. 1 Wiener Archivgesetz erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.

Schutz personenbezogener Daten: Die allgemeine Schutzfrist verlängert sich nach § 10 Abs. 2 Wiener Archivgesetz bei Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 enthält. In solchen Fällen endet sie erst mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, die betroffene Person hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

Diese Schutzfristen können nach § 10 Abs. 3 Wiener Archivgesetz unter anderem zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung verkürzt werden. Dafür muss ein Antrag an das Archiv gestellt werden, über den die Archivdirektion per Bescheid entscheidet. In diesem rechtlichen Verfahren muss das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden und das Interesse an einer Benützung von Unterlagen gegen das Geheimhaltungsinteresse der von den Unterlagen Betroffenen abgewägt werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wiener Stadt- und Landesarchiv (MA 8)
11., Guglgasse 14, Gasometer D (Zugang über Gasometer A, Postanschrift: 1010, Rathaus)
Fax: +43 1 4000-84809
E-Mail: post@ma08.wien.gv.at

Telefonische Erreichbarkeit: +43 1 4000-84808

Erforderliche Unterlagen

Für wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten muss der Antrag eine Bestätigung der universitären Betreuerinnen und Betreuer (formloses Schreiben, kann von den BetreuerInnen per E-Mail übermittelt werden, wenn die E-Mail von einem universitären Mail-Account ausgeht) enthalten.

Kosten und Zahlung

  • Der Bescheid muss mit 20,84 Euro nach dem Gebührengesetz vergebührt werden.
  • Für jede Beilage muss zusätzlich 3,60 Euro bezahlt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Verkürzung der Schutzfrist zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung - Antrag

Zusätzliche Informationen

Auflagen:

  • Die Benützung ist ausschließlich für die Genehmigungswerberin oder den Genehmigungswerber bzw. für von ihr oder ihm schriftlich dem Wiener Stadt- und Landesarchiv genannte VertreterInnen gestattet. Sie umfasst insbesondere die Einsichtnahme und die Anfertigung von Reproduktionen.
  • Die Benützung von personenbezogenen Unterlagen erfolgt ausschließlich zum Zwecke des angeführten Forschungsvorhabens.
  • Die im Rahmen dieser Arbeiten zugänglichen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO (EU) 2016/679 sowie insbesondere § 7 DSG verarbeitet werden.
  • Weitere Personen, die einen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die in diesem Projekt verwendet werden, dürfen nur im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO sowie insbesondere § 48 DSG herangezogen werden.
  • Die im Rahmen dieses Projektes ermittelten personenbezogenen Daten müssen nach dessen Abschluss, sofern sie nicht im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften an eine geeignete Institution zur Archivierung übermittelt werden oder rechtmäßig veröffentlicht wurden, gelöscht werden.
  • Eine Weitergabe der bei diesen Arbeiten aus den Archivbeständen ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte, ebenso die Weitergabe von im Rahmen der Bearbeitung angefertigten Reproduktionen personenbezogener Unterlagen an Dritte, ausgenommen zum Zweck der Archivierung, ist unzulässig.

Der Antrag soll den Charakter des Vorhabens als wissenschaftliche Forschung erkennen lassen sowie Präzedenzentscheidungen anderer Stellen oder Verweis auf Förderungen durch öffentliche Stellen ("öffentliches Interesse") vorlegen und damit die Entscheidung über das Erkenntnisinteresse der Antragstellerinnen und Antragsteller im Verhältnis zu bestehenden Geheimhaltungsinteressen der vom Archivgut Betroffenen unterstützen.

Der Bescheid wird an die angegebene Adresse zugestellt.

Rechtliche Grundlage: Wiener Archivgesetz

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