Entgeltfortzahlungen für ArbeitnehmerInnen in Einsatzorganisationen - Antrag auf Abgeltung

Als Dienstgeberin oder Dienstgeber können Sie um eine Abgeltung für geleistete Entgeltfortzahlungen ansuchen, wenn bei Ihnen beschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer an der Diensterfüllung verhindert waren, weil sie als freiwillige Mitglieder von Einsatzorganisationen bei einem Großschadensereignis im Einsatz waren (Katastrophenfondsgesetz 1996).

Die Höhe der Abgeltung beträgt pauschal 200 Euro pro Arbeitstag und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer.

Wenn der Einsatz in Wien stattgefunden hat, müssen Sie den Antrag an das Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung Finanzwesen, richten. Anträge können ausschließlich per E-Mail an post@ma05.wien.gv.at übermittelt werden.

Sie können einen zusammengefassten Antrag für ein Großschadensereignis für alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer stellen (auch wenn diese an mehreren Tagen im Einsatz waren). Für jede Einsatzkraft müssen Sie aber eine gesonderte Bestätigung der Einsatzorganisation (Beilage 2) mitschicken.

Für den Antrag werden Beilagen benötigt. Beide Beilagen müssen ausgefüllt gemeinsam mit dem Antrag übermittelt werden.

Allgemeine Informationen

Seit 1. September 2019 haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem sogenannten Großschadensereignis bzw. bei einem Bergrettungseinsatz an der Diensterfüllung verhindert sind. Im Ausgleich dafür können die betroffenen Dienstgeberinnen und Dienstgeber für die geleistete Entgeltfortzahlung auf Basis des Katastrophenfondsgesetzes eine Abgeltung beim zuständigen Land beantragen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss freiwilliges Mitglied einer anerkannten Einsatzorganisation im Sinne des § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 sein. Im Land Wien sind das folgende Organisationen:

  • Freiwillige Feuerwehr Breitenlee
  • Freiwillige Feuerwehr Süßenbrunn
  • Wiener Landesfeuerwehrverband - Katastrophenhilfsdienst
  • Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs - Landesverband Wien
  • Österreichischer Bergrettungsdienst - Landesorganisation Niederösterreich/Wien
  • Grünes Kreuz - Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH
  • Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich - Bereich Wien
  • Malteser-Hospitaldienst Austria - Bereich Wien
  • Österreichische Rettungshundebrigade - Landesgruppe Wien
  • Österreichisches Rotes Kreuz - Landesverband Wien
  • Sozial Medizinischer Dienst Österreich
  • Österreichische Wasserrettung - Landesverband Wien
  • Österreichischer Versuchssenderverband - Landesverband Wien

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegen (und zwar entweder dem Angestelltengesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ABGB oder dem Landarbeitsgesetz).

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer darf nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde), einem Unternehmen im überwiegenden Eigentum einer Gebietskörperschaft (inklusive aller Tochtergesellschaften usw.) oder analog zu betrachtenden Einrichtungen (etwa öffentliche Universitäten, Stiftungen und Fonds) stehen.

Der jeweilige Einsatz der freiwilligen Einsatzkraft muss im Land Wien stattgefunden haben.

Der Einsatz muss infolge eines Großschadensereignisses mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden (oder eines Bergrettungseinsatzes) im Sinne des § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 erfolgt sein.
Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, die kausal auf einen Naturvorgang oder ein singuläres Schadensereignis zurückzuführen ist.

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Großschadensereignisses ist, dass während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest 8 Stunden permanent mehr als 100 Personen notwendig in Einsatz sind. Zu diesen 100 Personen werden auch im Einsatz befindliche Mitglieder der Berufsrettung, der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Österreichischen Bundesheeres sowie sonstige freiwillige Helferinnen und Helfer mit einem "Organisationshintergrund" (z. B. Mitglieder des "Team Österreich") gezählt.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss mindestens 8 Stunden durchgehend eingesetzt gewesen sein. Dabei muss die Tätigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers als Einsatzkraft in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit dem Großschadensereignis gestanden sein.
Umfasst von diesen "durchgehenden" 8 Stunden sind Zeiten der Anreise zum Stützpunkt der Einsatzorganisation oder zum Einsatzort, Vorbereitungsarbeiten vor dem Einsatz, die Rückfahrt zum Stützpunkt sowie anschließende Abschlussarbeiten. Der Einsatz gilt daher erst als beendet, wenn die Ausrückbereitschaft für einen neuerlichen Einsatz wiederhergestellt ist.
Auch Zeiten der notwendigen Erholung nach dem Einsatz sowie erforderliche Pausen, die einsatztechnisch begründet sind oder der Erholung der Einsatzkraft dienen, können berücksichtigt werden.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber für den abzugeltenden Tag im Ausmaß des ganzen Arbeitstages nach der vorgesehenen Normalarbeitszeit (nach der Arbeitszeiteinteilung in z. B. einem Dienstplan oder Schichtplan) unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt worden sein (siehe § 1154 b Abs. 6 ABGB).
Die Entgeltfortzahlung setzt damit eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung voraus; diese Vereinbarung kann auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden. Auch eine nachträgliche und zeitnahe Zustimmung zu der Teilnahme an einem Einsatz schließt eine Abgeltung der getätigten Entgeltfortzahlung nicht aus. Die Zustimmung kann auch konkludent durch bloße Fortzahlung des Entgelts erfolgen.

Hinsichtlich überlassener Arbeitskräfte muss die Überlasserin bzw. der Überlasser den Antrag stellen. Die Vereinbarung für eine Dienstfreistellung muss allerdings zwischen der Beschäftigerin bzw. dem Beschäftiger und der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer getroffen werden.

Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt dem Land Wien. Das Land Wien ist dabei an die inhaltlichen Vorgaben des Bundes gebunden, weil es hier nur in Vorleistung für den Bund tritt und im Verhältnis Bund-Land der Kostenersatz nach den Vorgaben der Bundesrichtlinie abgewickelt wird.

Fristen und Termine

Der (gesammelte) Antrag muss bis zum Ende des Quartals, das auf die Beendigung des Großschadensereignisses folgt, beim Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung Finanzwesen, einlangen.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Finanzwesen (MA 5)
1., Ebendorferstraße 2, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-86466
Fax: +43 1 4000-99-86510
E-Mail: post@ma05.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Das Antragsformular und die 2 Beilagen.

Kosten und Zahlung

Die Beantragung ist gebührenfrei.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle relevanten Angaben und Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß eingereicht wurden.

Formular

Sie können einen zusammengefassten Antrag für ein Großschadensereignis für alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer stellen (auch wenn diese an mehreren Tagen im Einsatz waren). Für jede Einsatzkraft müssen Sie aber eine gesonderte Bestätigung der Einsatzorganisation (Beilage 2) mitschicken.

Die zusammengefasste Antragstellung für mehrere Großschadensereignisse (bzw. Bergrettungseinsätze) ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, daher muss für jedes Großschadensereignis ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Anträge können ausschließlich per E-Mail an post@ma05.wien.gv.at übermittelt werden.

Antrag auf Abgeltung für an freiwillige Einsatzkräfte geleistete Entgeltfortzahlungen: 145 KB PDF

Folgende Beilagen müssen dem Antrag beigelegt werden:

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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