Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige für vom NS-Regime verfolgte Personen und deren Nachkommen

Allgemeine Informationen

Folgende Personen können die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige erhalten, wenn ihr Hauptwohnsitz in Österreich war und sie vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland fliehen mussten, weil sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder durch Behörden des Deutschen Reiches befürchtet oder erlitten haben. Oder weil sie für die Demokratische Republik Österreich eingetreten sind und daher Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten:

  • Personen, die vor ihrer Flucht die österreichische Staatsbürgerschaft hatten
  • Personen, die vor ihrer Flucht die Staatsbürgerschaft eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie hatten
  • Staatenlose

Auch Nachkommen dieser Personen in direkter absteigender Linie können die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige beantragen. Das sind Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und so weiter dieser Personen sowie Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden.

Die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige können auch Personen erhalten, deren Hauptwohnsitz im Ausland ist.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Menschen, die selbst verfolgt wurden

  • Sie hatten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie oder waren staatenlos jeweils mit Hauptwohnsitz in Österreich und sind vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland geflohen.
  • Sie mussten Österreich verlassen, weil Sie von Organen der NSDAP oder durch Behörden des Deutschen Reiches verfolgt wurden. Oder Sie wurden verfolgt, weil Sie für die demokratische Republik Österreich eingetreten sind. Es reicht aus, wenn die Verfolgung nur befürchtet wurde und nicht tatsächlich stattgefunden hat.
    und
  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Sie sind unbescholten, das heißt Sie sind nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wegen eines Finanzvergehens im In- und Ausland rechtskräftig verurteilt. Und es läuft kein Verfahren gegen Sie. Oder die Strafe ist getilgt. Das heißt, sie ist nicht mehr in Strafregisterauskünften zu sehen.
  • Sie haben keine häufigen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen, das sind zum Beispiel Übertretungen der Straßenverkehrsordnung wie Alkohol am Steuer.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.

Voraussetzungen für direkte Nachkommen von Menschen, die verfolgt wurden

  • Sie sind Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Das heißt Sie sind ein Kind, Enkel, Urenkel, und so weiter einer Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, oder ein Adoptivkind, das adoptiert wurde, als es minderjährig war.
    und
  • Es besteht kein Aufenthaltsverbot, es läuft kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Österreich oder in einem EWR-Staat oder der Schweiz, das heißt, Ihre Ausweisung ist nicht geplant oder vorgesehen.
  • Sie wurden in den letzten 18 Monaten nicht aus Österreich ausgewiesen.
  • Sie sind unbescholten, das heißt Sie sind nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wegen eines Finanzvergehens im In- und Ausland rechtskräftig verurteilt. Und es läuft kein Verfahren gegen Sie. Oder die Strafe ist getilgt. Das heißt, sie ist nicht mehr in Strafregisterauskünften zu sehen.
  • Sie haben keine häufigen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen, das sind zum Beispiel Übertretungen der Straßenverkehrsordnung wie Alkohol am Steuer.
  • Ihre Beziehungen zu anderen Staaten stehen den Interessen Österreichs nicht entgegen und Sie stehen keiner extremistischen oder terroristischen Gruppierung nahe.

Fristen und Termine

Als von Verfolgungen des NS-Regimes betroffene Person oder deren direkter Nachkomme können Sie die Anzeige zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu jeder Zeit einbringen.

Zuständige Stelle

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind im Ausland geboren.
    oder:
  • Hauptwohnsitz ist im Ausland und Sie sind vor dem 1. Juli 1966 in Wien geboren.
    oder:
  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland, Sie sind am oder nach dem 1. Juli 1966 geboren und der Wohnort Ihrer Mutter war zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Wien.

Ihr Hauptwohnsitz ist in Wien oder im Ausland:

Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)
Fachbereich Staatsbürgerschaft - Referat 8.2 - Staatsbürgerschaftserwerb von Opfern des Nationalsozialismus
E-Mail: 82-ref@ma35.wien.gv.at

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, bringen Sie Ihre Anzeige bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen ein. Diese leiten die Anzeige an die zuständige Abteilung weiter.

Ihr Hauptwohnsitz ist in einem anderen Bundesland Österreichs:

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Wien ist, bringen Sie Ihre Anzeige bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft - Referat 8.2 - Staatsbürgerschaftserwerb von Opfern des Nationalsozialismus ein.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist, wenden Sie sich bitte an die österreichische Botschaft oder das österreichische Generalkonsulat in dem Land, in dem Sie wohnen. Diese leitet Ihre Anzeige an die zuständige Landesregierung weiter.

Nachzureichende Unterlagen senden Sie bitte nur per Post oder per E-Mail an 82-ref@ma35.wien.gv.at.

Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige erhalten, können Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft behalten. Klären Sie aber bei den zuständigen Behörden in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft Sie derzeit haben, ob Sie Ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verlieren, wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.

Wenn Ihre Anzeige positiv erledigt wird, erhalten Sie die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Datum des Einlangens der Anzeige.

Informationen zu Ihrem Verfahren erhalten Sie telefonisch unter +43 1 4000-3535 oder per E-Mail unter 82-ref@ma35.wien.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Sie wurden selbst verfolgt:

  • Passfoto (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)
  • Geburtsurkunde
  • Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in Eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:
    • Alle Heiratsurkunden
    • Alle Urkunden über Eingetragene Partnerschaften
    • Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
    • Alle Sterbeurkunden
  • Wenn eine Namensänderung erfolgt ist: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide
  • Einbürgerungsurkunden oder andere Urkunden über den Erwerb anderer Staatsbürgerschaften
  • Gültiger Reisepass
  • Nachweise über den früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen Monarchie oder der Staatenlosigkeit, zum Beispiel:
    • Alte österreichische oder sonstige Reisepässe
    • Heimatschein
    • Auszug aus der Heimatrolle oder
    • Meldezettel
  • Unterlagen über die erlittene Verfolgung oder darüber, dass eine solche mit Grund zu befürchten war, zum Beispiel
    • Opferausweis der Republik Österreich
  • Unterlagen über den Hauptwohnsitz in Österreich und darüber, wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat
  • Aktueller Strafregisterauszug von dem Land, in dem Ihr derzeitiger Hauptwohnsitz ist. Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich oder Deutschland ist, brauchen Sie keinen Strafregisterauszug. Der Strafregisterauszug aus den USA muss vom FBI ausgestellt sein. Der Strafregisterauszug darf nicht älter als 8 Monate sein, wenn Sie die Anzeige einreichen.

Die Liste der Dokumente ist allgemein gehalten. Es kann sein, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Angaben weitere Dokumente nachbringen müssen.

Sie sind direkter Nachkomme einer Person, die verfolgt wurde:

  • Passfoto (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)
  • Geburtsurkunde
  • Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind oder waren oder in Eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, zusätzlich:
    • Alle Heiratsurkunden
    • Alle Urkunden über Eingetragene Partnerschaften
    • Alle rechtskräftigen Scheidungsurteile
    • Alle Sterbeurkunden
  • Wenn eine Namensänderung erfolgt ist: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide
  • Einbürgerungsurkunden oder andere Urkunden über den Erwerb anderer Staatsbürgerschaften
  • Gültiger Reisepass (bei Anzeigen für Minderjährige auch der gesetzlichen Vertreter*innen)
  • Aktueller Strafregisterauszug von dem Land, in dem Ihr derzeitiger Hauptwohnsitz ist. Wenn Sie jünger als 14 Jahre sind, brauchen Sie keinen Strafregisterauszug. Der Strafregisterauszug aus den USA muss vom FBI ausgestellt sein. Der Strafregisterauszug darf nicht älter als 8 Monate sein, wenn Sie die Anzeige einreichen.
  • Sämtliche Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, die verfolgt wurde, nachweisen, zum Beispiel Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über eine Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Adoptionsurkunden, Sterbeurkunden

Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen der Person, die verfolgt wurde, vorlegen:

  • Geburtsurkunde
  • Wenn eine Namensänderung erfolgt ist: Nachweise über die Namensänderung, zum Beispiel Bescheide
  • Nachweise über den früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen Monarchie oder der Staatenlosigkeit, zum Beispiel:
    • Alte österreichische oder sonstige Reisepässe
    • Heimatschein
    • Auszug aus der Heimatrolle oder
    • Meldezettel
  • Unterlagen über die erlittene Verfolgung oder darüber, dass eine solche mit Grund zu befürchten war, zum Beispiel
    • Opferausweis der Republik Österreich
  • Unterlagen über den Hauptwohnsitz in Österreich und darüber, wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat
  • Wenn die Person, die verfolgt wurde, noch am Leben ist: eine von ihr unterschriebene Erklärung über die Straffreiheit
  • Wenn die Person, die verfolgt wurde, bereits verstorben ist: Sterbeurkunde

Für alle Unterlagen gilt:

Alle Dokumente müssen im Original und in Kopie vorgelegt werden.

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Diese Übersetzung muss von einem*einer gerichtlich beeideten Dolmetscher*in bestätigt sein.

Internationale Dokumente müssen nicht übersetzt werden.

Viele ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer diplomatischen Beglaubigung oder mit einer Apostille versehen werden. Beides bestätigt, dass Ihre Dokumente echt sind.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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