Hauptmietzinsüberprüfung - Antrag

Den Antrag auf Hauptmietzinsüberprüfung für Ihre Wohnung können Sie online erledigen. Dazu benötigen Sie

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Mietvertrag

Sie können sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf Hauptmietzinsüberprüfung kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

Eine Hauptmietzinsüberprüfung nach § 16 MRG ist nur dann möglich, wenn ein Hauptmietvertrag vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag mit den Eigentümer*innen der Liegenschaft, dem Fruchtgenussberechtigten, den Wohnungseigentümer*innen, den Wohnungseigentumsbewerber*innen oder den Mieter*innen bzw. Pächter*innen des gesamten Hauses abgeschlossen worden ist.

Zur Feststellung, ob bzw. welche Fassung des Mietrechtsgesetzes angewendet werden muss, muss unbedingt der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags angegeben werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 8 MRG. Danach muss bei Mietverträgen, die ab dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden, die Unwirksamkeit einer unbefristeten Mietzinsvereinbarung, welche den gesetzlich zulässigen Mietzins überschreitet, innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden.

Bei der Überprüfung von Hauptmietzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen gemäß § 16 Abs. 9 MRG gilt ähnliches, jedoch muss unbedingt auch der Zeitpunkt des Einlangens des jeweiligen Erhöhungsbegehrens bei den Mieter*innen angegeben werden, da in diesem Fall die Fristen des § 16 Abs. 8 MRG zur Geltendmachung der Unwirksamkeit, ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Nach Verstreichen der Fristen kann dieser konkret erhöhte Hauptmietzins nicht mehr überprüft werden. Danach folgende Begehren, auf Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung, können jedoch dann wieder innerhalb der Fristen des § 16 Abs. 8 MRG zur Überprüfung geltend gemacht werden.

Auf Antrag erfolgt die Feststellung der Höhe des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses sowie die Feststellung, inwieweit das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels in Bezug auf vom Hauptmieter zu viel bezahlte Zinsbeträge ist möglich, wenn die Zahlung der vorgeschriebenen Beträge feststeht.

Im Bereich des Mietrechtsgesetzes muss zwischen dem Richtwertmietzins, dem Kategoriemietzins und dem "angemessenen Hauptmietzins" unterschieden werden.

Fristen und Termine

Der Antrag kann bei unbefristeten Mietverhältnissen binnen 3 Jahren ab Mietvertragsabschluss eingebracht werden. Bei befristeten Mietverhältnissen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, wobei in diesem Fall der Rückforderungsanspruch nach 10 Jahren verjährt.

Die oben genannten Fristen zur wirksamen Geltendmachung finden auch bei denjenigen Anträgen Anwendung, die sich auf die gesetzwidrige Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung gemäß § 16 Abs. 9 MRG stützen, jedoch ab dem Einlangen des Erhöhungsbegehrens.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Telefonisch: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung sind sowohl die Hauptmieter*innen als auch die Vermieter*innen berechtigt. Ein Rückforderungstitel kann nur für die HauptmieterInnen geschaffen werden.
  • Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind im Fall der Antragseinbringung durch die Hauptmieter*innen die Vermieter*innen (in der Regel der Haus- bzw. Wohnungseigentümer*innen), im Fall der Antragseinbringung durch die Vermieter*innen die Hauptmieter*innen. Bei der Antragstellung durch die Hauptmieter*innen sollte zusätzlich Name und Anschrift einer allenfalls bekannten Hausverwaltung angegeben werden.

Inhalt des Antrags

  • Antrag durch die Hauptmieter*innen: Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden, dass ein monatlicher Hauptmietzins von --,-- Euro (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer!) vorgeschrieben und bezahlt wurde. Der Antrag sollte gerichtet sein auf
    • die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses und/oder
    • die Feststellung, dass durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses von --,-- Euro der gesetzlich zulässige Hauptmietzins überschritten wurde und/oder
    • die Feststellung, inwieweit die abgeschlossene Hauptmietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs. 8 MRG unwirksam ist und/oder
    • die Feststellung, inwieweit durch die konkrete Anhebung gemäß § 16 Abs. 9 MRG der erhöhte Hauptmietzins unwirksam ist; allenfalls
    • den Antragsgegner*innen gemäß § 37 Abs. 4 MRG aufzutragen, die zu viel bezahlten Beträge zuzüglich 10 Prozent Umsatzsteuer samt 4 Prozent Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.
  • Antrag durch die Vermieter*innen: Der Antrag sollte gerichtet sein auf die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses.

Beilagen zum Antrag

  • Kopie des Hauptmietvertrags
  • Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwalt*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Formular

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 16

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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