Geschäftsaufschrift, Leuchtreklame und Steckschilder - Architektonische Begutachtung
Allgemeine Informationen
Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft. Für die Erteilung einer Bewilligung wird diese architektonische Begutachtung in Form einer Stellungnahme oder eines Gutachtens an die zuständige Behörde - Baupolizei (MA 37) oder der Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) weitergeleitet.
Voraussetzungen
Ziele aus stadtgestalterischer Sicht
- Werbeanlagen sind nach Form, Maßstab und Farbe an das Ortsbild anzupassen. Besonders im innerstädtischen Bereich, in Wohnzonen, in Schutzzonen und im Nahebereich von Schutzzonen muss auf die maßstäbliche Einfügung geachtet werden.
- Die Anbringung kann grundsätzlich nur in der Erdgeschoßzone bzw. der Geschäftszone (mehrgeschossige Geschäftslokale) erfolgen.
- Einzelbuchstaben sind grundsätzlich Leuchtkästen oder Flachtafeln vorzuziehen, jedenfalls zwingend vorzusehen sind Einzelbuchstaben über Vordächern und bei dekorierten Fassadenflächen, damit die Werbung die Architektur nicht verdeckt.
- Steckschilder müssen mindestens 2,50 m über dem Bodenniveau des Gehsteiges montiert werden. Die Größe des Steckschildes muss bezüglich der Geschäftstätigkeit und der Straßenraumdimension angepasst werden.
Nicht genehmigungsfähig sind
- Eine störende Häufung von Werbeanlagen auf engem Raum.
- Blink- und Wechsellichtwerbung
Fristen und Termine
Projekte können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Kontakt (außerhalb von Schutzzonen)
Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Kontakt (innerhalb von Schutzzonen)
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
- Bei denkmalgeschützten Objekte zusätzlich: Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Verfahrensablauf
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) übermittelt ihre Stellungnahme oder ihr Gutachten im Bewilligungsverfahren an die für die Bewilligung zuständige Behörde.
Der Bescheid wird von der Baupolizei (MA 37) oder von der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) erstellt.
Erforderliche Unterlagen
- Baupläne (Checkliste für Einreichpläne)
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Kosten und Zahlung
Die architektonische Begutachtung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 27 und 30 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4 und 6)
- Gebrauchsabgabegesetz (GAG 1966): § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)
Homepage: Architektur und Stadtgestaltung
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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