Geschäftsaufschrift, Leuchtreklame - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Die Geschäftsaufschrift ist Hinweis und Werbung für ein Geschäftslokal oder eine Betriebsstätte. Sie ist an der Fassade über oder neben dem Geschäftsportal montiert. Schriftzüge und Sujets standortfremder Firmen oder von Produktwerbungen sind nur an Feuermauern möglich.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
- Der Schriftzug oder das Sujet muss maßstäblich auf das Geschäftslokal und die Fassadenordnung des Gebäudes abgestimmt sein.
- Lichtintensität und eventuelle Bewegung sind in Bezug zum Umfeld zu dimensionieren.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes; insbesondere Fensterordnung, -gliederung, Gesimse
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür ist gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt zu erwirken.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Darstellung einer Geschäftsaufschrift
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 27 und 30 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 4 und 6)
- Gebrauchsabgabegesetz (GAG 1966):
- § 1 Gebrauchserlaubnis
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
Kontaktformular
