Geschäftsaufschrift, Leuchtreklame - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Die Geschäftsaufschrift ist Hinweis und Werbung für ein Geschäftslokal oder eine Betriebsstätte. Sie ist an der Fassade über oder neben dem Geschäftsportal montiert. Schriftzüge und Sujets standortfremder Firmen oder von Produktwerbungen sind nur an Feuermauern möglich.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

  • Der Schriftzug oder das Sujet muss maßstäblich auf das Geschäftslokal und die Fassadenordnung des Gebäudes abgestimmt sein.
  • Lichtintensität und eventuelle Bewegung sind in Bezug zum Umfeld zu dimensionieren.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes; insbesondere Fensterordnung, -gliederung, Gesimse
  • Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude
  • In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür ist gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt zu erwirken.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung einer Geschäftsaufschrift

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

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Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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