Geschäftsportal - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Die Gestaltung von Geschäftsportalen ist kurzlebigeren Trends unterworfen als die von Gebäudefassaden. Ein Geschäftsportal hat die Funktion der Repräsentation und Werbung.
Neben den Komponenten des kommerziellen Wettbewerbs gilt es, die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen: Gestaltung, Orientierung und Identitätserhalt von Stadträumen. An gründerzeitlichen Gebäuden zum Beispiel schafft das Kordongesims über dem Erdgeschoßbereich eine Trennung zwischen strukturierter, gegliederter Wohnhausfassade und Geschäftsportal. Die Übernahme von Fensterachsen in die Gestaltung der Geschäftsportale kann die Gesamterscheinung positiv beeinflussen. Eine großflächige Zusammenfassung von Schaufenstereinheiten ist ein ebenfalls üblicher Gestaltungsansatz.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Materialangaben
- Foto(s) der Fassade zur Darstellung des aktuellen Bestandes
- In Schutzzonen:
- Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
- Detaildarstellung von besonders gestaltungswirksamen Bauelementen
- Detailfotos
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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