Ergebnisliste
Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
112966 Vorgänge gefunden
| Vorgangstyp | Datum | Aktenzahl | Betreff |
|---|---|---|---|
| Mündliche Anfrage | 28.04.2026 | FSP-597703-2026-KSP/LM | Sehr geehrte Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin! Wie wird im Rahmen der Visitor Economy Strategie durch Maßnahmen des Landes Wien sichergestellt, dass das angestrebte Wachstum im Tourismus im Einklang mit der Lebensqualität der Wienerinnen und Wiener steht? |
| Mündliche Anfrage | 28.04.2026 | FSP-597706-2026-KSP/LM | Sehr geehrter Herr Landesrat! Das Land Wien bekennt sich zu einem modernen und den Herausforderungen unserer Zeit gewachsenen und effizienten Gesundheitswesen. Allen in Wien lebenden Menschen soll eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung parallel zu den öffentlichen Spitälern auch in dezentralen Gesundheitseinrichtungen im niedergelassenen Bereich durch moderne und serviceorientierte Leistungen zur Verfügung stehen. Dieser Weg ist bis dato erfolgreich gewesen und soll fortgesetzt werden. Der weitere Ausbau der Wiener Gesundheitslandschaft ist ein dynamischer Prozess, der auch eine entsprechend geeignete gesetzliche Vollziehung voraussetzt. Ist das Wiener Krankenanstaltengesetz bzw. die darauf beruhende Vollzugspraxis in der Lage, ausreichend mit dieser Dynamik in der Wiener Gesundheitslandschaft umzugehen und ist gegebenenfalls angedacht, auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre gesetzliche Änderungen oder Anpassungen in diesem Sinne vorzunehmen? |
| Mündliche Anfrage | 28.04.2026 | FSP-601436-2026-KGR/LM | Auf Grund der Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 subsidiär Schutzberechtigte vom Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen. Besonders stark betroffen sind subsidiär schutzberechtigte Frauen und Mädchen, die auf Grund der gesteigerten finanziellen Abhängigkeit nun vermehrt gezwungen sind, in gewaltbelasteten Beziehungen zu verbleiben. Obwohl keine speziellen Härtefallregelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz für subsidiär Schutzberechtigte verankert wurden, antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport auf eine Anfrage der Kronen Zeitung (https://www.krone.at/4100013) am 7. April dieses Jahres, ob Wien diese Fälle im Stich ließe, wie folgt: 'Förderungen zur Vermeidung sozialer Härte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Förderung soll die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Wohnbedarf, die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls eine Leistung in der Höhe der Mietbeihilfe analog den Mindeststandards in diesen besonderen Situationen decken. Besondere Berücksichtigung finden etwa Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese sind auch die Hauptgruppe der Bezieher.' Bedeutet das, dass auch subsidiär Schutzberechtigte um Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz ansuchen können? |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-470547-2026-KFP/LF | Mindestsicherung in Wien: Leistungsbezug subsidiär Schutzberechtigter trotz geänderter Rechtslage |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-549205-2026-KVP/LF | Kontrolle des Kinderbetreuungsvereines Abendstern |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-577984-2026-KVP/LF | Vertragssituation der MA 11 mit dem Verein 'Homebase' |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-584340-2026-KVP/LF | 'Auszeit-WG' für unmündige Intensivtäter in Wien |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-584341-2026-KVP/LF | MA 11 Kinder- und Jugendhilfe - statistische Kennzahlen |
| Schriftliche Anfrage | 28.04.2026 | PGL-616909-2026-KVP/LF | Zahl der Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 2025 |
| Schriftlicher Antrag | 28.04.2026 | PGL-624015-2026-KFP/LAT | Änderung der Fristenregelung für schriftliche Anfragen in der Geschäftsordnung des Landtages für Wien |
| Vorsitzführung | 28.04.2026 | Id(199613) | Eröffnung der Sitzung |
| Vorsitzführung | 28.04.2026 | Id(199614) | Mitteilung des Einlaufs |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199963) | Auf Grund der Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 subsidiär Schutzberechtigte vom Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen. Besonders stark betroffen sind subsidiär schutzberechtigte Frauen und Mädchen, die auf Grund der gesteigerten finanziellen Abhängigkeit nun vermehrt gezwungen sind, in gewaltbelasteten Beziehungen zu verbleiben. Obwohl keine speziellen Härtefallregelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz für subsidiär Schutzberechtigte verankert wurden, antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport auf eine Anfrage der Kronen Zeitung (https://www.krone.at/4100013) am 7. April dieses Jahres, ob Wien diese Fälle im Stich ließe, wie folgt: 'Förderungen zur Vermeidung sozialer Härte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Förderung soll die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Wohnbedarf, die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls eine Leistung in der Höhe der Mietbeihilfe analog den Mindeststandards in diesen besonderen Situationen decken. Besondere Berücksichtigung finden etwa Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese sind auch die Hauptgruppe der Bezieher.' Bedeutet das, dass auch subsidiär Schutzberechtigte um Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz ansuchen können? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199964) | Auf Grund der Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 subsidiär Schutzberechtigte vom Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen. Besonders stark betroffen sind subsidiär schutzberechtigte Frauen und Mädchen, die auf Grund der gesteigerten finanziellen Abhängigkeit nun vermehrt gezwungen sind, in gewaltbelasteten Beziehungen zu verbleiben. Obwohl keine speziellen Härtefallregelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz für subsidiär Schutzberechtigte verankert wurden, antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport auf eine Anfrage der Kronen Zeitung (https://www.krone.at/4100013) am 7. April dieses Jahres, ob Wien diese Fälle im Stich ließe, wie folgt: 'Förderungen zur Vermeidung sozialer Härte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Förderung soll die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Wohnbedarf, die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls eine Leistung in der Höhe der Mietbeihilfe analog den Mindeststandards in diesen besonderen Situationen decken. Besondere Berücksichtigung finden etwa Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese sind auch die Hauptgruppe der Bezieher.' Bedeutet das, dass auch subsidiär Schutzberechtigte um Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz ansuchen können? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199965) | Auf Grund der Änderungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 subsidiär Schutzberechtigte vom Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen. Besonders stark betroffen sind subsidiär schutzberechtigte Frauen und Mädchen, die auf Grund der gesteigerten finanziellen Abhängigkeit nun vermehrt gezwungen sind, in gewaltbelasteten Beziehungen zu verbleiben. Obwohl keine speziellen Härtefallregelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz für subsidiär Schutzberechtigte verankert wurden, antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport auf eine Anfrage der Kronen Zeitung (https://www.krone.at/4100013) am 7. April dieses Jahres, ob Wien diese Fälle im Stich ließe, wie folgt: 'Förderungen zur Vermeidung sozialer Härte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Förderung soll die Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Wohnbedarf, die Krankenversicherung sowie gegebenenfalls eine Leistung in der Höhe der Mietbeihilfe analog den Mindeststandards in diesen besonderen Situationen decken. Besondere Berücksichtigung finden etwa Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Diese sind auch die Hauptgruppe der Bezieher.' Bedeutet das, dass auch subsidiär Schutzberechtigte um Förderungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz ansuchen können? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199966) | Gemäß der 15a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat Wien eine erhöhte Mittelzuwendung in Relation zur Bevölkerungszahl und auf Kosten des Landes Niederösterreich erhalten. Niederösterreich hat auf eine beträchtliche Mittelzuwendung verzichtet und auch im einen oder anderen Punkt zu Gunsten Wiens nachgegeben, damit Gastpatienten aus Niederösterreich in Wien behandelt werden können. Der genaue Budgetpfad ist dem Finanzausgleich zu entnehmen und die bis dato von Wien vorgelegten Zahlen zu Gastpatienten korrelieren nicht mit denen aus Niederösterreich. Die Vereinbarung sieht vor, dass Niederösterreich mit dem Verzicht auf Teile der zustehenden Dotierung an Wien Leistungen einkauft, die Wien auch zu erbringen hat. Artikel 40 der 15a-Vereinbarung sieht die Abgeltung von Gastpatienten vor: 'Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.' Der Vertrag wurde vom Landeshauptmann und dem Landtag ohne bilaterale Vereinbarungen unterfertigt und ist damit bindend einzuhalten. Was werden Sie bezüglich der Gastpatientendiskussion für eine zukünftige 15a-Vereinbarung im Finanzausgleich anstreben, um den Patienten aus Niederösterreich, die auf eine Behandlung in Wien angewiesen sind, Behandlungssicherheit zu gewährleisten? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199968) | Gemäß der 15a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat Wien eine erhöhte Mittelzuwendung in Relation zur Bevölkerungszahl und auf Kosten des Landes Niederösterreich erhalten. Niederösterreich hat auf eine beträchtliche Mittelzuwendung verzichtet und auch im einen oder anderen Punkt zu Gunsten Wiens nachgegeben, damit Gastpatienten aus Niederösterreich in Wien behandelt werden können. Der genaue Budgetpfad ist dem Finanzausgleich zu entnehmen und die bis dato von Wien vorgelegten Zahlen zu Gastpatienten korrelieren nicht mit denen aus Niederösterreich. Die Vereinbarung sieht vor, dass Niederösterreich mit dem Verzicht auf Teile der zustehenden Dotierung an Wien Leistungen einkauft, die Wien auch zu erbringen hat. Artikel 40 der 15a-Vereinbarung sieht die Abgeltung von Gastpatienten vor: 'Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.' Der Vertrag wurde vom Landeshauptmann und dem Landtag ohne bilaterale Vereinbarungen unterfertigt und ist damit bindend einzuhalten. Was werden Sie bezüglich der Gastpatientendiskussion für eine zukünftige 15a-Vereinbarung im Finanzausgleich anstreben, um den Patienten aus Niederösterreich, die auf eine Behandlung in Wien angewiesen sind, Behandlungssicherheit zu gewährleisten? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199967) | Gemäß der 15a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat Wien eine erhöhte Mittelzuwendung in Relation zur Bevölkerungszahl und auf Kosten des Landes Niederösterreich erhalten. Niederösterreich hat auf eine beträchtliche Mittelzuwendung verzichtet und auch im einen oder anderen Punkt zu Gunsten Wiens nachgegeben, damit Gastpatienten aus Niederösterreich in Wien behandelt werden können. Der genaue Budgetpfad ist dem Finanzausgleich zu entnehmen und die bis dato von Wien vorgelegten Zahlen zu Gastpatienten korrelieren nicht mit denen aus Niederösterreich. Die Vereinbarung sieht vor, dass Niederösterreich mit dem Verzicht auf Teile der zustehenden Dotierung an Wien Leistungen einkauft, die Wien auch zu erbringen hat. Artikel 40 der 15a-Vereinbarung sieht die Abgeltung von Gastpatienten vor: 'Für inländische Gastpatient:innen wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatient:innen sind möglich.' Der Vertrag wurde vom Landeshauptmann und dem Landtag ohne bilaterale Vereinbarungen unterfertigt und ist damit bindend einzuhalten. Was werden Sie bezüglich der Gastpatientendiskussion für eine zukünftige 15a-Vereinbarung im Finanzausgleich anstreben, um den Patienten aus Niederösterreich, die auf eine Behandlung in Wien angewiesen sind, Behandlungssicherheit zu gewährleisten? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199960) | Mittels einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde beim Arbeitsmarktservice erfragt, wie viele Meldungen über Pflichtverletzungen von arbeitsfähigen Personen im Jahr 2024 an die MA 40 übermittelt wurden. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservices wurden im Jahr 2024 insgesamt 19.086 entsprechende Meldungen an die MA 40 erstattet. Eine Anfragebeantwortung vom 22. August 2025 (PGL-993769-2025-KVP/LF) hat jedoch ergeben, dass im selben Zeitraum lediglich 7.621 Kürzungen gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgenommen wurden (Fälle, in denen zu 25 Prozent gekürzt wurde). Wie erklären Sie sich diese deutliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der vom Arbeitsmarktservice gemeldeten Pflichtverletzungen und der letztlich tatsächlich verhängten Sanktionen? |
| Zusatzfrage | 28.04.2026 | Id(199961) | Mittels einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde beim Arbeitsmarktservice erfragt, wie viele Meldungen über Pflichtverletzungen von arbeitsfähigen Personen im Jahr 2024 an die MA 40 übermittelt wurden. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservices wurden im Jahr 2024 insgesamt 19.086 entsprechende Meldungen an die MA 40 erstattet. Eine Anfragebeantwortung vom 22. August 2025 (PGL-993769-2025-KVP/LF) hat jedoch ergeben, dass im selben Zeitraum lediglich 7.621 Kürzungen gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgenommen wurden (Fälle, in denen zu 25 Prozent gekürzt wurde). Wie erklären Sie sich diese deutliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der vom Arbeitsmarktservice gemeldeten Pflichtverletzungen und der letztlich tatsächlich verhängten Sanktionen? |
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