Antrag der Dienstgeber*innen auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950
Allgemeine Informationen
Wenn ein*e Dienstnehmer*in vom Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15) abgesondert, das heißt, wenn sie oder er unter Quarantäne gestellt wurde, müssen Sie als Dienstgeber*in das Entgelt weiterzahlen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind die §§ 7, 17 und 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950.
Nur, wenn Ihr*e Dienstnehmer*in die Leistung während der Absonderung nicht erbringen konnte, können Sie als Dienstgeber*in für das weiterbezahlte Entgelt eine Vergütung bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) beantragen. Die Vergütung ist nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 32 des Epidemiegesetzes 1950 und das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974 in der geltenden Fassung.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Fristen und Termine
Sonderbestimmung für SARS-CoV-2:
Wenn die Absonderung wegen SARS-CoV-2 verfügt wurde, müssen Sie den Antrag auf Vergütung innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der Absonderung stellen. Wenn Sie innerhalb von 3 Monaten keinen Antrag auf Vergütung stellen, erlischt der Anspruch, das heißt, Sie haben keinen Anspruch mehr. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 33 und § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950.
Bei anderen Krankheiten als SARS-CoV-2:
Bei einer Absonderung aufgrund einer anderen Krankheit als SARS-CoV-2 müssen Sie den Antrag auf Vergütung innerhalb von 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der Absonderung stellen. Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keinen Antrag auf Vergütung stellen, erlischt der Anspruch, das heißt, Sie haben keinen Anspruch mehr. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 des Epidemiegesetzes 1950.
Zuständige Stelle
Für einen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Absonderung verfügt hat.
Wurde die Absonderung durch den Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15) verfügt, müssen Sie den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) stellen.
Den Antrag können Sie per Post oder per E-Mail stellen:
Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Thomas-Klestil-Platz 6
1030 Wien
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Wenn die Absonderung jedoch durch eine andere Stelle, zum Beispiel durch eine niederösterreichische Bezirkshauptmannschaft, verfügt wurde, ist die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht nicht zuständig.
Erforderliche Unterlagen
- Absonderungsbescheid des Stadt Wien - Gesundheitsdienstes, sofern dieser bereits vorhanden ist
- Lohnzettel der Dienstnehmer*innen des Monats, in dem die Absonderung stattgefunden hat
Wenn die Absonderung monatsübergreifend stattgefunden hat, müssen Sie die Lohnzettel aller betroffenen Monate übermitteln. - Zuschlagsverrechnungslisten der von der Absonderung betroffenen Monate (nur bei Beantragung eines Zuschlags gemäß § 21 BUAG)
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950: 140 KB PDF
- Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für Kleinunternehmer*innen: 92 KB PDF
- Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für Selbständige: 100 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Wenn selbstständig Erwerbstätige abgesondert wurden, erfolgt die Vergütung nach folgender Rechtsgrundlage: EpG 1950-Berechnungs-Verordnung
Hinweis: Die Richtigkeit der Berechnung müssen Sie als selbstständig Erwerbstätige oder selbstständig Erwerbstätiger durch ein Steuerberatungs-, Bilanzbuchhaltungs- oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigen lassen.
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
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