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Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung

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Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung anmelden möchten, können Sie das mittels Online-Formular erledigen. Beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen wird die Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte im Rahmen des Anmeldeverfahrens geprüft und in der Bewilligung mit erledigt.

Im Anmeldeverfahren werden darüber hinaus die persönlichen Voraussetzungen der Veranstalterin oder des Veranstalters geprüft, eine abweichende Sperrzeit festgesetzt und eine nach Maßgabe des § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG zu erstellende Haus- oder Platzordnung mit genehmigt.

Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im bereits genehmigten Rahmen und Umfang durchgeführt werden, ist keine neuerliche Eignungsfeststellung erforderlich. Die Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen prüft dann nur die persönlichen Voraussetzungen an die Veranstalterin beziehungsweise den Veranstalter im vereinfachten Anmeldungsverfahren.

Anmeldepflichtige Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucherinnen und Besucher gleichzeitig teilnehmen können
  • Veranstaltungen an denen 200 oder mehr Besucherinnen und Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können
  • Veranstaltungen an denen 120 oder mehr Besucherinnen und Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können

Bei Veranstaltungen, die sowohl innen als auch außen stattfinden, gilt jeweils die strengste Grenze.

Folgende Veranstaltungen sind auch bei Unterschreitung der genannten BesucherInnen-Anzahl anmeldepflichtig:

  • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen und Besuchern
  • Betrieb eines Kinos
  • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen
  • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei denen die Lärm-Grenzwerte (§ 23 Abs. 3 Wr. VG) überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn aufgrund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft gerechnet werden muss
  • Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14 Wr. VG) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 Wr. VG genannten Schutzinteressen sind (z. B. Modellbahnen, Dosenwerfen)
  • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden
  • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen
  • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden
  • Striptease- und Peepshows
  • Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die Schutzinteressen (§ 18 Abs. 1 Wr. VG) darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind

Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung erforderlich, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Veranstalterin oder Veranstalter:

  • Veranstalterin oder Veranstalter kann eine natürliche Person, eine juristische Person (z. B. ein Verein) oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
  • Eine natürliche Person als Veranstalterin oder Veranstalter muss eigenberechtigt sein sowie ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
  • Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat sie oder er keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, ist sie oder er keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, muss die Veranstalterin oder der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer bestellen, die oder der die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Wr. VG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen, ist aber nicht verpflichtend.
  • Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss zuverlässig sein.
  • Weitere Informationen zu den persönlichen Voraussetzungen einer Veranstalterin oder eines Veranstalters

Veranstaltungsort:

Der Veranstaltungsort oder die Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn

  • eine Gefährdung der Betriebssicherheit, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und eine unzumutbare Belästigung der Umgebung vermieden werden sowie
  • die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima), bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe, Jugendschutz, Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie abfallrechtliche Gründe eingehalten werden. (§ 18 Abs. 1 Wr. VG)

Fristen und Termine

Die Behörde entscheidet innerhalb von einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5.000, beträgt die Entscheidungsfrist 3 Monate.

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunden zum Nachweis der Angaben aller in der Anmeldung genannten natürlichen Personen (z. B. auch für eine bestellte veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer):
    • Amtlicher Lichtbildausweis, Reisepass oder Identitätsnachweis
    • Meldezettel, wenn die in der Anmeldung angegebene Meldeadresse außerhalb Österreichs liegt
  • Wenn eine bevollmächtigte Person die Anmeldung vornimmt: Vollmacht der Veranstalterin oder des Veranstalters
  • Erklärung der Zuverlässigkeit: 670 KB PDF oder Unterlagen aus denen Verurteilungen oder Bestrafungen wegen im Ausland verwirklichter strafgerichtlicher Tatbestände hervorgehen

Wenn für die Veranstaltungsstätte keine oder nur teilweise eine Eignungsfeststellung vorliegt zusätzlich:

  • Veranstaltungsprogramm (Folder, Plakat)
  • Pläne und Skizzen
  • Verzeichnis und Beschreibung der technischen Geräte, Anlagen und Einrichtungen
  • Haus- und Platzordnung, falls gesetzlich vorgeschrieben (§ 27 Wr. VG)
  • Bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig: Sicherheits- und Sanitätskonzept
  • Bei mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern insgesamt : Abfallkonzept
  • Sonstige Unterlagen, die Sie für die Beurteilung des Projektes beilegen können

Im Lauf des Verfahrens können noch weitere Unterlagen angefordert werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

21. Oktober 2021

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