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Ausweis für Gewerbeinhaber*innen, Handlungsreisende, Fremdenführer*innen oder Berufsdetektiv*innen - Antrag

Allgemeine Informationen

Ein Gewerbetreibender ist ein*e Gewerbeinhaber*in einschließlich des Fortbetriebsberechtigten.

Für Gewerbetreibende können 3 unterschiedliche Legitimationen bei der Behörde (MBA) beantragt werden:

  • Gewerbeinhaber*innen und Handlungsreisende können bei der Behörde die Ausstellung von "Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende" beantragen. Ihre Gültigkeit endet 5 Jahre nach dem Tag der Ausstellung.
  • Gewerbeinhaber*innen, die zur Ausübung des Gewerbes Fremdenführer*innen berechtigt sind, können die Ausstellung der "Legitimation für eine*n Mitarbeiter*in bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes" beantragen.
  • Gewerbeinhaber*innen, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektiv*innen berechtigt sind, können die Ausstellung der "Legitimation für Arbeitnehmer*innen von Berufsdetektiv*innen bzw. Berufsdetektivassistent*innen beantragen. Den Antrag müssen die Gewerbeinhaber*innen und nicht die Arbeitnehmer*innen stellen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Nachweis über die Ausübung des entsprechenden Gewerbes wie z. B. Vorlage des Gewerberegisterauszugs

Fristen und Termine

Der Antrag kann jederzeit per Online-Formular eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Legitimationen für Berufsdetektiv*innen bzw. Berufsdetektivassistent*innen werden durch die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand ausgestellt.
Alle anderen Legitimationen werden von dem Magistratischem Bezirksamt ausgestellt, in dem sich der Standort des Gewerbebetriebs befindet.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente (aus diesen müssen Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz hervorgehen)
  • 2 Passbilder im Hochformat, die spätestens bei der Abholung der Legitimation abgegeben werden müssen.
  • Wenn in den letzten 5 Jahren der Hauptwohnsitz nicht in Österreich war: Strafregisterbescheinigung des Landes, in dem der*die Antragsteller*in gemeldet war
  • Handlungsreisende: Nachweis über die Anstellung bei einem*r Gewerbeinhaber*in, z. B. die Meldung bei der Krankenkasse
  • Berufsdetektivassistent*innen:
    • Nachweis über die Anstellung bei einem*r Gewerbeinhaber*in, z. B. die Meldung bei der Krankenkasse
    • Bestätigung der Zuverlässigkeit durch die Landespolizeidirektion Wien
  • Mitarbeiter*innen von Fremdenführer*innen:
    • Befähigungsnachweis (Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Fremdenführer*innen sowie die Befähigungsprüfung)
    • Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, wenn ein Eintrag der Fremdsprachen erfolgen soll
  • Eine Legitimation für Gewerbeinhaber*innen kann zusätzlich zu den Gewerbeinhaber*innen auch auf Stellvertreter*innen ausgestellt werden. In diesem Fall müssen dem Antrag zusätzlich ein Personaldokument und 2 Passbilder des*der Stellvertreter*in beigelegt werden.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Ausweis für Gewerbeinhaber*innen, Handlungsreisende, Fremdenführer*innen oder Berufsdetektiv*innen - Antrag

Zusätzliche Informationen

Der Ausweis muss persönlich abgeholt werden, da er unterschrieben werden muss.

Für die Ausstellung von Ausweisen für Berufsdetektiv*innen ist die Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand zuständig.

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 53 Abs. 4, § 62, § 108 Abs. 8, § 130 Abs. 7

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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