Gasheizungen - Gasbrennwerttechnik - Fernwärme - Förderungsantrag

Voraussetzungen

Gemäß den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Sanierungsverordnung können im Rahmen der Wohnungsverbesserung folgende Personen eine Förderung erhalten:

  • MieterInnen von Wohnungen
  • EigentümerInnen von Wohnungen
  • MieterInnen oder EigentümerInnen von Reihenhäusern

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:

  • FörderungswerberInnen müssen den Hauptwohnsitz in der zu sanierenden Wohnung führen (es sei denn, es handelt sich um den Anschluss an die Fernwärme).
  • Nutzfläche der Wohnung: 22 bis maximal 150 Quadratmeter.
  • Das Haus wurde vor mindestens 20 Jahren errichtet.

Förderbare Sanierungsmaßnahmen:

  • Anschluss an die Fernwärme
  • Erstmaliger Einbau einer flächendeckenden Gasetagenheizung (mit oder ohne Warmwasseraufbereitung); im Falle einer durch den Heizungseinbau bedingten Kategorieanhebung
  • Erstmaliger Einbau einer flächendeckenden Heizung mit Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger. Diese Maßnahme ist auch bei Reihenhäusern (nicht jedoch bei Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern) förderbar wenn für Biomasse keine Lagermöglichkeit gegeben ist. Der gleichzeitige Einbau einer Solaranlage ist jedoch zwingend vorgeschrieben, außer wenn auf Grund einer Prüfung durch die MA 25 bestätigt wird, dass z. B. wegen mangelnder Sonneneinstrahlung usw. eine Solaranlage nicht zweckmäßig ist.
  • Einzelofenheizung (Gas)

Hinweis:

  • Handelt es sich um ein Eigenheim, Zweifamilienhaus oder Kleingartenwohnhaus, ist eine Förderung im Sinne des Klimaschutzes für Biomasseheizungen, Wärmepumpen mit thermischen Solaranlagen, Miniblockheizkraftwerken oder dem Anschluss an das Fernwärmenetz möglich.
    • Informationen über Mini-Blockheizkraftwerk:
    • Informationen über Biomasseheizungen:
    • Informationen über Wärmepumpen bzw. Wärmepumpen mit Solar:
    • Informationen über Wärmeschutzanforderung bei Wohnbauförderung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachgeschossausbauten: 2,2 MB PDF
  • Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.
  • Bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen bitte beachten: Ölfeuerungsanlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Zustimmung der Hausverwaltung bzw. der HauseigentümerInnen
    • Bei Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen: Erklärung der VermieterInnen (Formular kann heruntergeladen werden)
    • Bei Mietwohnungen in Städtischen Wohnhäusern (Gemeindebauten): Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen für Sanierungsarbeiten im Sinne des WWFSG 1989
    • Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen: Auszug aus dem Grundbuch als Nachweis des Eigentums
  • Bewilligung der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) bei Außenwandheizgeräten (entfällt bei städtischen Wohnhausanlagen)
  • Bei Förderung durch Annuitätenzuschüsse ist die Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes erforderlich
  • Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen, die ein Rechnungsdatum (ein Fertigstellungsdatum) bis längstens sechs Monate vor Antragstellung in der MA 50 aufweisen
  • Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes (Formular kann heruntergeladen werden)
  • Bei kamingebundenen Gasgeräten: Kaminbefund von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer; Geräte mit Abgasführung durch die Außenwand können nur gefördert werden, wenn technisch kein geeigneter Kaminanschluss möglich ist.

Nicht vollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge, die nicht mit den zur Beurteilung notwendigen Dokumenten versehen sind, können nicht in Behandlung genommen werden.

Zuständige Stelle

Informations- und Einreichstellen

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
19., Muthgasse 62, 1. Stock, Zimmer C1.09
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr

Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25)
19., Muthgasse 62, Ebene 1, OG
Telefon: +43 1 4000-74870

Kosten und Zahlung

Zentralheizungsanlagen (Etagenheizungen) in Wohnungen (gilt nicht für Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser)

Für die Errichtung von Zentralheizungsanlagen (Etagenheizungen) mit oder ohne Anschluss an Fernwärme sowie für Warmwasseraufbereitungsanlagen können

  • bei einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von jährlich höchstens vier Prozent,
  • bei einer fünfjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von jährlich höchstens sieben Prozent

des dafür aufgenommenen Kapitalmarktdarlehens gewährt werden.

Einzelofen (Konvektoren)

Für den Einbau von Gaseinzelöfen (Konvektoren) können

  • bei einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von höchstens zwei Prozent,
  • bei einer fünfjährigen Darlehenslaufzeit Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von höchstens drei Prozent

des dafür aufgenommenen Darlehens gefördert werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 2.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Rechtliche Grundlagen:

Formular

  • Antragsformular für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser im Eigentum:
  • Antragsformular für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen:
  • Antragsformular für Mini-Blockheizkraftwerke oder Wärmepumpen bzw. Wärmepumpen mit Solar (Für ein Eigenheim, Zweifamilienhaus oder Kleingartenhaus ist eine Förderung im Sinne des Klimaschutzes möglich.):
  • Bei Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen: Erklärung der VermieterInnen:
  • Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes:

Elektronische Akteneinsicht in bereits gestellte Anträge

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Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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