Bau- und Abrechnungsvorgang - Förderung bei Wohnungsverbesserung
Bei aufrechter Erledigung des Antrages durch die Landesregierung erhält die Förderungswerberin beziehungsweise der Förderungswerber eine Zusicherung der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50), aufgrund der das Kreditinstitut eine Darlehensauszahlung vornehmen kann (bei Annuitätenzuschussförderung) beziehungsweise ein Einmalzuschuss zugesichert wird.
Firmenaufträge erst nach Förderungszusicherung
Die Förderungsstelle empfiehlt allen Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, Firmenaufträge (Kaufverträge, Bestellscheine, Werkverträge, et cetera) erst nach Erhalt der Zusicherung der MA 50, mit der das Förderungsausmaß bekannt gegeben wird, abzuschließen und Zahlungen an Firmen gemäß dem Baufortschritt zu leisten.
Endabrechnung
Die Endabrechnung (Professionistenrechnungen zweifach sowie eine Kopie der Installationsanzeige und des Kaminendbefundes bei Einbau von kamingebundenen Gasheizungen) ist bei der Abteilung Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser (MA 25) einzureichen. Nach Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und der Rechnungen beziehungsweise deren Übereinstimmung mit den Kostenanboten seitens der MA 25 erfolgt die Endabrechnung durch die MA 50. Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer gelegt wurden.
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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