Werbepylon - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ein Werbepylon ist eine freistehende Werbeanlage, schlank und hochgerichtet dimensioniert, wie zum Beispiel ein Tankstellen-Preisankünder oder ein Kaufhaussignet. Er weist auf örtliche Betriebseinheiten hin.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Für den Wiener Stadtbereich gelten folgende Kriterien:

  • Maximale Höhe von sieben Metern (Ausnahme: Gewerbeparks und Shoppingcenter)
  • Unmittelbare Nähe zum betreffenden Betrieb (Ausnahme: Gewerbeparks und Shoppingcenter)
  • Eine Aufstellung im öffentlichen Straßenraum ist auf Industrie- und Gewerbegebiete zu beschränken (Zeichenkonkurrenz zu Verkehrssicherheits-Einrichtungen)

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf öffentlichem Grund:
Dezernat Gestaltung Öffentlicher Raum
Termin nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung eines Werbepylons

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
Kontaktformular