Werbung auf Staubnetzen bei Baustelleneinrichtung - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Staubnetze sind Teil einer Baustelleneinrichtung und dienen dem Schutz des öffentlichen Raumes vor Staubemissionen im Zuge einer Baustellenführung. Sie sind in der Regel vollflächig vor einem Baugerüst befestigt. In den letzten Jahren werden diese Netze vermehrt als temporäre großformatige Werbeträger genutzt. In der Vergangenheit ergab sich die Problematik, dass die großen Werbeflächen der eingerüsteten Fassaden den Straßenraum dominierten. Die Maßstäblichkeit der Architektur trat in den Hintergrund. Historisch wertvolle, Stadtbild prägende Gebäudefronten wurden abgedeckt, oft über die effektive Bauzeit hinaus.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Die Intention der Stadtgestaltung ist es, den stadträumlichen und architektonischen Maßstab von historisch wertvollen Gebäuden und des urbanen Straßenraumes wahrnehmbar zu erhalten. Im Idealfall ist für PassantInnen dadurch die Fassade des Gebäudes gut zu erkennen, die Werbung stellt eine anregende Belebung des Gesamtbildes dar. Die Interessen der Werbung und Stadtgestaltung kollidieren dann, wenn überdimensionierte Werbeflächen den historisch gewachsenen Straßenraum dominieren und den menschlichen Maßstab der Architektur in den Hintergrund drängen.

Künftig soll folgende Regelung die Anforderungen des örtlichen Stadtbildes in Schutzzonen und dem Weltkulturerbebereich Wien sicherstellen und den Werbefirmen den nötigen Aktionsraum gewährleisten

  • Staubnetzwerbung soll nur auf "aktiven" Baustellengerüsten stattfinden, was bedeutet: keine Staubnetze ohne Baugerüst, kein Baugerüst ohne Baustellentätigkeit (Genehmigung durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
  • Auf einfärbigen unbedruckten Staubnetzen ist Werbung auf maximal 20 Prozent der Fläche einzuschränken
  • Wenn auf dem Staubnetz die zu renovierende Fassade abgebildet wird (Fassadenspiegelung) kann die effektive Werbefläche auf maximal 40 Prozent der bedruckten Staubnetzfläche vergrößert werden
  • Künstlerisch aufbereitete Werbung, welche die Maßstäblichkeit der Architektur und des baulichen Umfeldes thematisieren, sind über die gesamte Fassadenfläche zulässig, müssen jedoch durch die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) begutachtet werden.
  • Außerhalb von Schutzzonen darf die Werbefläche die gesamte eingerüstete Fassadenfläche betragen. Die Werbung muss auf die reale Baudauer begrenzt werden.

Ausnahmen von den getroffenen Regelungen, z. B. ohne Baugerüst, an Feuermauern, außergewöhnliche Dimensionierung usw. müssen von der MA 19 auf die Einfügbarkeit in das örtliche Stadtbild bzw. deren künstlerischen Mehrwert überprüft werden.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Fotos des projektierten Standortes

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür ist gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt zu erwirken.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung einer Geschäftsaufschrift

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen

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Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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