Feuermauerwerbung - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Feuermauern sind fensterlose Wandflächen. Sie befinden sich meist an seitlichen Grundgrenzen. Im Fall einer Bebauung werden sie durch die Nachbarliegenschaft abgedeckt. Ihr Bestehen als Feuermauer ist daher von vorübergehender Dauer.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Feuermauern bieten meist einen großflächigen Untergrund für Werbebotschaften. Durch ihre Gestaltung werden städtische Brachflächen genutzt, ohne eine bauliche, räumliche Veränderung vornehmen zu müssen. Die Feuermauerwerbung soll die bauliche Situation gestalterisch aufwerten. Besonders im innerstädtischen Bereich ist auf die maßstäbliche Einfügung und den künstlerischen Wert der Feuermauergestaltung zu achten.
Werbeformen:
- Traditionelle Bemalung (auf Dauer des Bestandes der Feuermauer)
- Bespannung mit bedruckten Textilien bzw. Folien (Wechsel möglich)
- Projektionsflächen (Wechsel möglich)
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Flächenwidmungs- und Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
- Fotos des projektierten Standortes und der unmittelbaren Umgebung
- Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Darstellung einer Feuermauerwerbung
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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