Feuermauerwerbung - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Feuermauern sind fensterlose Wandflächen. Sie befinden sich meist an seitlichen Grundgrenzen. Im Fall einer Bebauung werden sie durch die Nachbarliegenschaft abgedeckt. Ihr Bestehen als Feuermauer ist daher von vorübergehender Dauer.

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Feuermauern bieten meist einen großflächigen Untergrund für Werbebotschaften. Durch ihre Gestaltung werden städtische Brachflächen genutzt, ohne eine bauliche, räumliche Veränderung vornehmen zu müssen. Die Feuermauerwerbung soll die bauliche Situation gestalterisch aufwerten. Besonders im innerstädtischen Bereich ist auf die maßstäbliche Einfügung und den künstlerischen Wert der Feuermauergestaltung zu achten.

Werbeformen:

  • Traditionelle Bemalung (auf Dauer des Bestandes der Feuermauer)
  • Bespannung mit bedruckten Textilien bzw. Folien (Wechsel möglich)
  • Projektionsflächen (Wechsel möglich)

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Flächenwidmungs- und Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
  • Fotos des projektierten Standortes und der unmittelbaren Umgebung
  • Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung einer Feuermauerwerbung

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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