Rollläden, Außenjalousien, Markisen und dergleichen - Antrag auf architektonische Begutachtung Voraussetzungen
Voraussetzungen
Gemäß § 85 Bauordnung für Wien (BO) muss das Bauvorhaben so gestaltet werden (bzw. montiert, gefärbt, konstruiert werden), dass die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes in Form, Farbe, Material und Maßstäblichkeit nicht gestört wird.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Die gestalterischen Intentionen liegen in der Erhaltung der Einheitlichkeit von bestehenden Wohnhausfassaden.
- Die Rollladenkonstruktion ist im Sinne des örtliche Stadtbildes samt Kasten innerhalb der (Fenster- bzw. Tür-)Laibung zu situieren.
- Vor allem ist auch besonders darauf zu achten, dass Außenrollläden gegebenenfalls an die bereits im selben Wohnhaus montierten in Form und Farbe angeglichen werden.
Bei historischen Gebäuden mit gegliederten Fassaden erscheint die Montage von Rolllädenkästen nicht vereinbar mit dem Bestreben die feingliedrigen Fensterkonstruktionen sichtbar zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Formloses Schreiben (Name, Adresse, Unterschrift der BauwerberInnen)
- Foto(s) des Anbringungsortes (Rollladenmontageort am Foto markieren, eventuell Fotomontage)
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung in Schutzzonen:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen 3,20 Euro Verwaltungsabgabe.
Wird der Antrag im Zuge eines Bewilligungsverfahrens gestellt, werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Bei denkmalgeschützten Objekten sind Außenrollläden unter Umständen gemäß Bundesdenkmalschutzgesetz bewilligungspflichtig. Die Stellungnahme der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung kann eine allenfalls notwendige Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes nicht ersetzen.
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 33)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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