Farbgestaltung - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Die Farbgestaltung hat auf die Eigenart und Charakteristik des betreffenden Gebäudes und des baulichen Umfeldes zu reagieren. Sie soll die Architektur unterstützen bzw. ihre Aussage bekräftigen.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Eine Farbe kann aus gestalterischer Sicht nur in Beziehung zu ihrem Umfeld gesehen und bewertet werden. Ziel ist es, eine der Architektur und der nahen Umgebung entsprechende Farbpalette zu definieren. Es sollen Farbkombinationen gefunden werden, die den Wünschen der EinreicherInnen wie auch den Anforderungen des örtlichen Stadtbildes entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Farbstudie (verkleinerte Einreichplan-Ansicht, Skizze oder Fotoanimation)
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes
- Beschreibung mit genauer Farbdefinition (z. B. Farbmuster, Farbkatalognummer, eventuell auch RAL-Nummer)
- Baustellen-Adresse
- Name und Anschrift der Einreicherin/des Einreichers (formlos, keine Bearbeitungsgebühren)
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1, 3 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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