Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage bis 50 kW – Anzeige

Allgemeine Informationen

Eine Fotovoltaikanlage wandelt die Lichtenergie, meist Sonnenlicht, mittels Solarzellen in elektrische Energie um und wird zur Stromerzeugung eingesetzt.

Seit Dezember 2018 gibt es für Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nach dem WElWG 2005 mehr.

Keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach WElWG 2005 besteht ab 13. Juli 2022 für Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW, die nicht vertikal (beispielsweise an einer Fassade) montiert sind oder mit einem Stromspeicher betrieben werden.

Weitere Befreiungen von der Bewilligungspflicht: § 6 WElWG 2005

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Anzeigepflichtig (§ 6a Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005) ist:

  • Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW
  • Betrieb und wesentliche Änderungen an einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 50 kW

Bitte beachten Sie die Ausnahmebestimmungen in § 6 WElWG 2005, insbesondere die Ausnahme für Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW, sofern diese nicht vertikal angebracht sind oder über einen Stromspeicher verfügen.

Seit 2018 gibt es keine Verpflichtung zur Anerkennung als Ökostromanlage für Fotovoltaikanlagen mehr (auch nicht für Wasserkraftanlagen und Windkraftanlagen).

Für rohstoffabhängige Anlagen (feste/flüssige Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas) müssen der OeMAG jedoch weiterhin Anerkennungsbescheide vorgelegt werden.

Aktuelle Informationen zur Förderung von Ökostromanlagen.

Fristen und Termine

Die Anzeige muss vor Beginn der Errichtung der Fotovoltaikanlage eingebracht werden.

Im Anzeigeverfahren darf nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Anzeige des Beginns der Ausführung mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage begonnen werden. Die Errichtung erfolgt zunächst auf eigenes Risiko, da die Behörde acht Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung untersagen kann, wenn die Anlage nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft mit Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entsprechend errichtet wurde.

Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage muss der Netzbetreiberin bzw. dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Hinweis: Wenn Sie die Einreichunterlagen elektronisch einbringen, trägt das zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

Zeitpläne

Anzeigeverfahren gemäß § 6a WElWG 2005: 53 KB PDF

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen

Mag.a Nicole Gamauf - Telefon: +43 1 4000-89943
Sabine Pfeil - Telefon: +43 1 4000-89961

Erstinformation sowie Beratung zu Anzeige- und Bewilligungsverfahren für Erneuerbare Energieanlagen bietet die Kompetenzstelle Erneuerbare Energie
E-Mail: erneuerbare-energie@urbaninnovation.at
Homepage: https://erneuerbare-energie.urbaninnovation.at

Erforderliche Unterlagen

Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW ist eine Errichtungsanzeige erforderlich, die mittels Formular gestellt werden kann. Im Formular ist ersichtlich, welche Daten für die Anzeige notwendig sind und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Notwendige Dokumente

Speicher: Weist die geplante Fotovoltaikanlage einen Speicher auf, ist dies in den Unterlagen mit Angabe der Kapazität, der Batterietechnologie sowie der planlichen Darstellung des Aufstellungsortes bekannt zu geben.

Sollte eine schon bestehende Fotovoltaikanlage mit einem Speicher nachgerüstet werden, muss vor Aufstellung eine Anzeige mit den genannten Daten des Speichers an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht übermittelt werden.

Für jeden Speicher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, des Leitungsschutzes und der Aufstellungsbedingungen der OVE-Richtlinie R 20 "Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum Festanschluss an das Niederspannungsnetz" einzuhalten.

Kosten und Zahlung

Die Kosten hängen von der Anzahl der Einreichdokumente ab. Insgesamt muss mit Kosten zwischen 30 und 60 Euro gerechnet werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Errichtungsanzeige für eine Fotovoltaikanlage in Wien: 111 KB PDF

Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage muss der Netzbetreiberin oder dem Netzbetreiber, an deren oder dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Zusätzlich sind entsprechende Pläne und im Vertretungsfall Vollmachten nötig.

Zusätzliche Informationen

  • Seit Dezember 2018 gibt es für Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, keine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nach dem WElWG 2005 mehr.
  • Um die Wirkung der geplanten Fotovoltaikanlage auf das Stadtbild beurteilen zu können, benötigt die Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung Unterlagen, welche bestimmten Anforderungen entsprechen sollen. Die Unterlagen können vor Einreichung bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht auch von der Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung vorbegutachtet werden. Die genannten Anforderungen an die Unterlagen zur Beurteilung sowie den Antrag auf Begutachtung findet man unter Antrag auf Begutachtung.
  • Über die notwendigen Einreichunterlagen aus elektrotechnischer Sicht informiert die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen: Notwendige Unterlagen: 415 KB PDF
  • Die Abteilung für Energieplanung informiert über die Förderung von Fotovoltaikanlagen

Rechtliche Grundlage: §§ 6a, 11 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WElWG 2005

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Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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