Fotovoltaik- und Solaranlagen - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Die Stadtgestaltung ist bemüht, dem Baubestand adäquaten Fassaden und Dachkörper zu erhalten. Dies ist abhängig von:
- Baustil
- Bauvolumen
- Proportionen
- Einsehbarkeit aus dem öffentlichen Raum
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Bei einer sichtbaren Montage ändert sich der ästhetische Gesamtcharakter des Gebäudes. Die Einheitlichkeit soll insbesondere in Schutzzonen bei bereits bestehenden Wohnhausfassaden und Dachlandschaften erhalten bleiben. Mögliche Gestaltungsmethoden sind:
- Die Montage von Fotovoltaik- und Solaranlagen müssen auf hofnahen Fassaden und Dachflächen montiert werden. Um eine formale Verbindung und architektonisch einheitliche Flächengestaltung zu sichern müssen Fotovoltaik- und Solaranlagen bündig in die Fassaden und Dachflächen eingebaut werden.
- Die Angleichung der Fotovoltaik- und Solaranlagen in Proportion und Maßstab an die vorhandenen architektonischen Gegebenheiten (z. B. Fensteröffnungsrhythmus bei gegliederten Fassaden oder bei Dächern ähnliche Proportion bzw. Erscheinungsbild wie Dachflächenfenster, möglichst bündiger Dacheinbau usw. muss angestrebt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Bei Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe oder anderen unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften: Foto(s) der Fassaden und Dächer zur Darstellung des aktuellen Bestandes; (z. B. Fassaden: insbesondere Fensterordnung, -gliederung, Gesimse)
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Bewilligungen bei Fotovoltaikanlagen:
- Bewilligung nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WEIWG) durch die Abteilung für Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64) - Energie und Berufung
- Zusätzliche Bewilligung in Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung (BO) durch die Baupolizei (MA 37)
Erteilung der Bewilligung bei Solaranlagen:
In Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung (BO) durch die Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
- Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
- Genehmigung einer Fotovoltaikanlage und Anerkennung als Ökostromanlage
- Ökostromanlagen bzw. Fotovoltaikanlagen
- Solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung
- Errichtung, Inbetriebnahme und Förderung von netzgekoppelten Fotovoltaik-Anlagen in Wien
- Klimaschutz in Wien
- Errichtung, Inbetriebnahme und Förderung von thermischen Solaranlagen in Wien
- Portal für gebäudeintegrierte Fotovoltaik
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 61 Bewilligung von Anlagen
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 24 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
- § 7 Ökostromgesetz
- Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WEIWG:
- § 5 Anlagengenehmigung
- § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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