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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
112968 Vorgänge gefunden
| Vorgangstyp | Datum | Aktenzahl | Betreff |
|---|---|---|---|
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4202 | 1. Bediensteten, die auf Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, VIII oder IX, der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI oder VII, oder der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV oder V, verwendet werden, jedoch die der Bewertung des Dienstpostens entsprechende Einreihung noch nicht erreicht haben, gebührt nach Ablauf der Probezeit (Zl. 4) eine Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage beträgt monatlich a) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis V oder Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4, 1.347 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VIII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis VI 2.966 ATS; cc) bei einer Verwendung auf einem mit Dienstklasse IX bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis VII 4.478 ATS; b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe B aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VI bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse II bis IV 776 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse II bis V 1.347 ATS; c) für Bedienstete der Verwendungsgruppe C aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse IV bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse I bis III 546 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse I bis III 1.033 ATS; d) in allen übrigen Fällen 55 v. H. der Differenz zwischen dem Gehalt der jeweiligen Einreihung und dem für die entsprechende Verwendungsgruppe in der nächsthöheren Dienstklasse vorgesehenen niedrigsten Gehalt; hiebei ist die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß § 16 Abs. 7 der Besoldungsordnung 1967 zu berücksichtigen. 2. Sind die sich nach Zl. 1 lit. d ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle Schilling anzusetzen. 3. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehalts. 4. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Wird der Dienstposten ohne Änderung des Arbeitsumfangs aufgewertet, so wird die Zeit, während der der Bedienstete den Dienstposten unmittelbar vorher innehatte, auf die Probezeit angerechnet. 5. Wird ein Bediensteter, der Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat, auf einen gegenüber seinem bisherigen Dienstposten gleichwertigen oder höherwertigen Dienstposten mit gleichartiger Tätigkeit versetzt, so bleibt ihm während der sechsmonatigen Probezeit der Anspruch auf die bisherige Ausgleichszulage gewahrt. 6. Die Zahlen 1 bis 5 treten mit 1.1.1979 in Kraft. Der Beschluss des Gemeinderats vom 15.12.1977. Pr.Z. 4412, tritt für die Zeit nach dem 31.12.1978 außer Kraft, Beilage 154/1978 |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4204 | Abschnitt I: 1. Den Bediensteten der Schemata II L/I VL gebührt eine Verwendungsgruppenzulage. Die Verwendungsgruppenzulage beträgt monatlich a) für Bedienstete der Verwendungsgruppe L 1 565 ATS; b) für Bedienstete der Verwendungsgruppen L 2 a 450 ATS; c) für Bedienstete der Verwendungsgruppen L 2 b 2 und L 2 b3 587 ATS; d) für Bedienstete der Verwendungsgruppe L 2 b 1 324 ATS; e) für Kindergärtnerinnen, Horterzieher, Sonderkindergärtnerinnen, Sonderhorterzieher, Leiter eines Kindertagesheims und Kindergarteninspektorinnen der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 1 bis 11 483 ATS, ab der Gehaltsstufe 12 624 ATS; f) für die anderen Bediensteten der Verwendungsgruppe L 3 166 ATS. 2. Teilbeschäftigten Bediensteten des Schemas I VL gebührt der ihrer Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil der Verwendungsgruppenzulage. 3. Die Verwendungsgruppenzulage gilt als Bestandteil des Gehalts. Abschnitt II: 1. Der Abschnitt 1 tritt mit 1.1.1979 in Kraft. 2. Der Beschluß des Gemeinderats vom 15.12.1977, Pr.Z. 4413, tritt für die Zeit nach dem 31.12.1978 außer Kraft, Beilage 153/1978 |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4206 | Mit Wirksamkeit vom 1.1.1979 sind im Gemeinderatsbeschluss vom 26.6.1978, PR.Z. 2214, die Zahl "560" durch die Zahl "584" und die Zahl "720" durch die Zahl "750" zu ersetzen (Anmerkung MA 8: betrifft Zulagen bestimmter Bedienstetengruppen bei Beamten und Vertragsbediensteten) |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4218 | Die Rechtswirksamkeit der mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.1.1977, Pr.Z. 149, PD 5503, über das Gebiet zwischen Hernalser Hauptstraße, Güpferlingstraße, Alszeile und Kainzgasse im 17. Bezirk, Kat.G. Dornbach, verhängten und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 9 vom 24.2.1977 auf Seite 7 und im amtlichen Teil der Wiener Zeitung vom 24.2.1977 kundgemachten, zeitlich begrenzten Bausperre wird unter Anwendung des § 8 (4) der BO für Wien um ein Jahr, das ist bis zum 24.2.1980, verlängert |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4219 | Abänderung Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (PD 5561), für das Gebiet zwischen Lilienbrunngasse, Negerlegasse, Taborstraße und Gredlerstraße im 2. Bezirk, Kat.G. Leopoldstadt |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4220 | Aufhebung und Neufestsetzung Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Beilage 155/1978 (PD 5553) für das Gebiet zwischen Hietzinger Kai, Testarellogasse, Hietzinger Hauptstraße, Costenoblegasse, Trazerberggasse, Linie a – c, Angermayergasse, Hentschelgasse, Schweizertalstraße, Erzbischofgasse, Schloßberggasse und Seuttergasse im 13. Bezirk, Kat.G. Ober-Sankt Veit, sowie zur Festsetzung einer Schutzzone für Teile dieses Gebiets, unter Anwendung des § 1 (1) der BO für Wien. Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.2.1976, Pr.Z. 213/76, PD 5436, verhängte, zeitlich begrenzte Bausperre für einen Teil dieses Antragsgebiets wird durch diesen Beschluss aufgehoben |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4221 | Aufhebung und Neufestsetzung Flächenwidmung- und Bebauungsplan, Beilage 156/1978 (PD 5462), für das Gebiet zwischen Perfektastraße, Lemböckgasse, Ostrandstraße, Kopallikgasse, Ketzergasse, Brunner Straße, Siebenhirtenstraße, Seybelgasse und An den Steinfeldern im 23. Bezirk, Kat.G. Siebenhirten und Liesing |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4222 | Den nachstehend angeführten Vereinigungen und Einrichtungen werden Subventionen bzw. Beiträge von 435.000 ATS gewährt, und zwar; 1. Wiener Psychoanalytische Vereinigung 235.000 ATS; 2. Österreichischer Zivilschutzverband, Landesverband Wien 200.000 ATS |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4223 | Die Stadt Wien übernimmt hinsichtlich des Anteils der Wiener Landes-Hypothekenbank in der Höhe von 78,125.000 ATS und hinsichtlich des Anteils der Österreichischen Credit-Institut AG in der Höhe von 31,250.000 ATS jeweils samt anteiligen Zinsen und Kosten an der von der Heizbetriebe Wien GmbH zum Zweck der teilweisen Finanzierung des Aufbaus eines Fernwärmeverbundsystems im Wege eines Gemeinschaftsdarlehens vorgesehenen weiteren Fremdmittelaufnahme von 250,000.000 ATS die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4224 | Die Stadt Wien übernimmt für den vom Fonds zur Beratung und Betreuung von Zuwanderern nach Wien bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zur Finanzierung des Ankaufs des Hotels Alserbach und dessen Umbau zu einem Wohnplatzheim aufgenommenen Kredit von 7,000.000 ATS samt Zinsen und Kosten die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4225 | 1. Für die Aufschließung des Betriebsbaugebiets, 11, Hafen Albern, wird in einer ersten Baustufe ein Sachkredit in der Höhe von 1,520.000 ATS genehmigt. 2. Für die Bedeckung dieses Betrags ist in den Voranschlägen der Folgejahre vorzusorgen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4226 | 1. Für die Aufschließung des Betriebsbaugebiets, 23, Gelbe Heide, nördlicher Teil, erste Ausbaustufe, wird ein Sachkredit in der Höhe von 19,250.000 ATS genehmigt. 2. Der für das Haushaltsjahr 1978 benötigte Teilbetrag von 1,790.000 ATS ist auf der A.R. 316/51 (lfd. Nr. 80) bedeckt. Für das Resterfordernis ist in den Voranschlägen der Folgejahre vorzusorgen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4227 | 1. Die gemäß § 7 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965, vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger namens der in den §§ 23 und 24 ASVG genannten Sozialversicherungsträger, der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgegebene schriftliche Erklärung vom 18.10.1978, im Jahr 1978 und im Jahre 1979 an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner einzutreten, wird angenommen. 2. Gemäß § 7 Abs. 3 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetztes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965, werden für die Jahre 1978 und 1979 für die Sozialversicherungsträger niedrigere Gebühren wie folgt festgesetzt: 1. Für jede Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebiets der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustands desjenigen, für den der Wiener städtische Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch eine Beförderung unterblieben sind 385 ATS ab 1.1.1978, 408 ATS ab 1.1.1979. 2. Für Mehrfachtransporte (zwei oder mehr Transportierte) je Transportierten 289 ATS ab 1.1.1978, 316 ATS ab 1.1.1979. 3. Für einen Krankentransport nach oder von Orten außerhalb des Gebiets der Stadt Wien sowie für eine Intervention des Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebiets der Stadt Wien für jeden Voll- und Leerkilometer, mindestens jedoch die vorstehenden, unter Punkt 1 angeführten Transportgebühren 8.30 ATS ab 1.1.1978, 8.70 ATS ab 1.1.1979. 4. Bei Mehrfachtransporten für jeden transportierten Anspruchsberechtigten nach oder von Orten außerhalb des Gebiets der Stadt Wien für jeden Voll- und Leerkilometer, mindestens jedoch die vorstehenden, unter Punkt 2 angeführten Transportgebühren 6.90 ATS ab 1.1.1978, 7.30 ATS ab 1. Jänner 1979. Zu den angeführten Beträgen ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 8 Prozent zu verrechnen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4228 | Die in den vorgelegten Beilagen näher beschriebenen Änderungen der Übereinkommen mit den Firmen Wäscherei, Putzerei und Färberei Vienna, Großwäscherei und Chemischputzerei Wirl und der Vereinigten Wäschereien Wien GmbH Nfg. KG, MEWA, Habsburg, sowie die Erhöhung der Waschpreise ab dem 1.5.1978 werden genehmigt |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4229 | 1. Die Erhöhung des mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.6.1976, Pr.Z. 2039, für den städtischen Wohnhausneubau, 4, Favoritenstraße 8, 1. Bauteil, genehmigten Sachkredits von insgesamt 66,300.000 ATS um 35,350.000 ATS auf 101,650.000 ATS wird genehmigt. 2. Für das Kreditmehrerfordernis ist in den Voranschlägen der folgenden Jahre vorzusorgen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4230 | 1. Die Erhöhung des für die Instandsetzung beziehungsweise den Umbau des städtischen Amtshauses, 1, Rathausstraße 4, genehmigten Sachkredits von 7,280.000 ATS um 4,820.000 ATS auf 12,100.000 ATS wird genehmigt. Für das Jahr 1978 ist eine Baurate von 480.000 ATS vorgesehen. 2. Für den Restbetrag von 4,340.000 ATS ist in den Voranschlägen der kommenden Jahre vorzusorgen. |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4231 | 1. Die zweite Erhöhung des mit den Beschlüssen des Gemeinderats vom 22.10.1971, Pr.Z. 3162, und vom 30.6.1976, Pr.Z. 1790, für den städtischen Wohnhausneubau, 10, Per Albin Hansson-Siedlung Ost, Zentrum, genehmigten Sachkredits einschließlich der ersten Erhöhung von 465,000.000 ATS um 33,000.000 ATS auf 498,000.000 ATS wird genehmigt. 2. Von diesem Mehrerfordernis sind 25,000.000 ATS in der A.R. 711/51 (lfd. Nr. 478) des Voranschlags 1978 bedeckt. Für das restliche Mehrerfordernis ist in dem Folgejahr vorzusorgen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4232 | 1. Die Errichtung eines Gebäudes (dritter Bauteil) für die Unterbringung des mechanisch-physikalischen und chemischen Labors der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien (MA 39) auf den städtischen Gsten. 373/2, 1092, 1806, E.Z. 370; Gste. Nr. 1804/1, 1804/2, E.Z. 157 und Gst. Nr. 1803, E.Z. 1791, Kat.G. Simmering (11, Rinnböckstraße 15), nach den vorliegenden Plänen mit einem Kostenerfordernis von 29,500.000 ATS wird genehmigt. 2. Für die erste Baurate und die restlichen Bauraten ist in den Voranschlägen der Folgejahre Vorsorge zu treffen |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4233 | Die Erhöhung des vom Gemeinderat mit Beschluss vom 17.3.1978, Zl. 861, genehmigten Kostenerfordernisses für die Generalinstandsetzung und Revitalisierung des denkmalgeschützten städtischen Wohnhauses, 3, Sechskrügelgasse 6, von 9,400.000 ATS um 800.000 ATS auf 10,2000.000 ATS wird genehmigt. Der erforderliche Betrag ist im Voranschlag 1978 auf A.R. 812/51 bedeckt |
| Antrag Stadtsenat | 11.12.1978 - 14.12.1978 | 4234 | 1. Der Tarif der Wiener Stadtwerke, Gaswerke, wird hinsichtlich der Arbeitspreise für Gas mit Mindestbrennwerten von 11,1648 kWh je Kubikmeter unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher gültigen Regelungen ab 1.1.1979 einheitlich wie folgt festgesetzt: a) Bei Lieferung an Haushalte und Heizgaskunden mit 32,22 g/kWh. b) Bei Lieferung an Gewerbe und Industrie, ausgenommen Raumheizgas, mit 30,83 g/kWh. 2. Die Zählergebühren werden ab 1.1.1979 um rund 7,1 Prozent laut vorgelegter Beilage eingehoben |
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