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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
4227
(Antrag Stadtsenat)
Betreff
1. Die gemäß § 7 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965, vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger namens der in den §§ 23 und 24 ASVG genannten Sozialversicherungsträger, der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgegebene schriftliche Erklärung vom 18.10.1978, im Jahr 1978 und im Jahre 1979 an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner einzutreten, wird angenommen. 2. Gemäß § 7 Abs. 3 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetztes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965, werden für die Jahre 1978 und 1979 für die Sozialversicherungsträger niedrigere Gebühren wie folgt festgesetzt: 1. Für jede Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebiets der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustands desjenigen, für den der Wiener städtische Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch eine Beförderung unterblieben sind 385 ATS ab 1.1.1978, 408 ATS ab 1.1.1979. 2. Für Mehrfachtransporte (zwei oder mehr Transportierte) je Transportierten 289 ATS ab 1.1.1978, 316 ATS ab 1.1.1979. 3. Für einen Krankentransport nach oder von Orten außerhalb des Gebiets der Stadt Wien sowie für eine Intervention des Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebiets der Stadt Wien für jeden Voll- und Leerkilometer, mindestens jedoch die vorstehenden, unter Punkt 1 angeführten Transportgebühren 8.30 ATS ab 1.1.1978, 8.70 ATS ab 1.1.1979. 4. Bei Mehrfachtransporten für jeden transportierten Anspruchsberechtigten nach oder von Orten außerhalb des Gebiets der Stadt Wien für jeden Voll- und Leerkilometer, mindestens jedoch die vorstehenden, unter Punkt 2 angeführten Transportgebühren 6.90 ATS ab 1.1.1978, 7.30 ATS ab 1. Jänner 1979. Zu den angeführten Beträgen ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 8 Prozent zu verrechnen
Erledigung: angenommen
- Sitzungsprotokoll:
Schlagworte:
Gebühren Magistratsabteilung 70 - Berufsrettung Wien (ab 2014) (davor Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien) Sozialversicherung
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